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Ausbildungsduldung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung am 1. Januar 2020 wurden die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung in eine eigene Norm überführt.

Wie bisher können ausreisepflichtige Ausländer eine Duldung (nach § 60a Absatz 2 AufenthG) erhalten, um eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren.

Neu ist, dass die Regelung um bestimmte Helfer- und Assistenzausbildungen erweitert wurde.

Gesetzliche Grundlagen, Voraussetzungen und die Verfahrensweise zur Beantragung einer Ausbildungsduldung in der Ausländerbehörde werden im Folgenden beschrieben.

Eine Ausbildungsduldung ist für geduldete Ausländerinnen und Ausländer möglich, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen.

Begünstigter Personenkreis
  • Ausländerinnen und Ausländer jeden Alters und aus jedem Staat (Ausnahme: Ausländer aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (siehe Ausschlussgründe)
  • Besitz einer Duldung mit den Nebenbestimmungen „Beschäftigung mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • Besitz eines gültigen Passes oder sogenannten Passersatzes, Identitätsdokumente und umfangreiche Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Identitätsklärung
Anforderungen an die Berufsausbildung
  • Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt oder um eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (z. B. eine Ausbildung als Altenpflegehelfer und es liegt eine Zusage für die Ausbildung zum Altenpfleger vor).
  • Die Berufsausbildung kann in einem Betrieb oder an einer Berufsfachschule, einem Oberstufenzentrum oder einer Ergänzungsschule absolviert werden. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung abgerufen werden.
  • Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben.
  • Die Berufsausbildung muss in spätestens sechs Monaten aufgenommen werden.

Schon sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf eine Duldung, wenn ein glaubhafter Antrag vorliegt.

Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist ausgeschlossen, wenn bereits einer der folgenden Punkte erfüllt ist.

  • Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Berufsausbildung wurde abgelehnt (Antrag Berufsausbildung)
  • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. (Sie sind damit nicht „vollziehbar ausreisepflichtig“ und können weder die Ausbildungsduldung noch eine andere Duldung erhalten. Die Ausbildung kann aber je nach Nebenbestimmung erlaubt sein.)
  • Sie befinden sich noch in Vorbereitungskursen für eine Ausbildung (Findet die Vorbereitung in einer Einstiegsqualifizierung (EQ) statt, wird bis zum Ende der Maßnahme der Aufenthalt geduldet. Schließt sich eine Ausbildung an, sollte etwa sieben Monate vor Beginn der Ausbildung ein Antrag auf eine Berufsausbildung und Ausbildungdsuldung gestellt werden.)
  • Die Ausbildung soll erst in mehr als sieben Monaten nach dem Antrag beginnen. (Eine andere Duldung kann aber unter Umständen dennoch erteilt oder verlängert werden).
  • Sie kommen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien) und sind nach dem 31. August 2015 unerlaubt eingereist. Der Ausschluss gilt auch bei einer erlaubten Einreise nach dem 31. August 2015, wenn ein Asylverfahren mit einer Rücknahme oder Ablehnung endete. Ausnahmen gelten vor allem für unbegleitete minderjährige Ausländer.

(Hinweis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Montenegro sowie Serbien: Bitte informieren Sie sich stattdessen über die Westbalkan-Regelung)

Zudem sind ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgeschlossen,

  • von denen eine Gefahr ausgeht oder die wegen vorsätzlicher Straftaten ab 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz verurteilt worden sind (Verurteilungen sind dem Landesamt bekannt.),
  • die ihre Identität nicht oder zu spät geklärt haben. (Auszubildende zum Ende ihres Asylverfahrens, die nach einer Klärung ihrer Identität die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung erfüllen würden, dürfen in Brandenburg ihre begonnene Ausbildung für sechs Monate fortsetzen, um ihre Identität nachträglich zu klären.) oder
  • bei denen konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. (Beispiele dafür sind, wenn durch die Ausländerbehörde Passbeschaffungsmaßnahmen eingeleitet wurden, eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde oder der Termin der Abschiebung feststeht oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Die Ausländerbehörde prüft diese Voraussetzung bei Eingang des Antrags.).

Wenn Sie die vorbenannten Voraussetzungen erfüllen ist ein Antrag auf Ausbildungsduldung in schriftlicher Form, einschließlich der erforderlichen Nachweise und Dokumente, sowie Ausbildungsvertrag, an die Ausländerbehörde des Landkreis Oder-Spree zu senden.

Die Ausländerbehörde prüft insbesondere,

  • ob die Zustimmung zur Ausübung einer Berufsausbildung erteilt wurde und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
  • ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen und
  • ob schon vor Eingang des Antrags konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.

Wenn die Ausbildungsduldung erteilt wird, enthält sie die gut sichtbaren Nebenbestimmungen "Ausbildung zum/zur … bei ….  Bis zum ...erlaubt" und "Erlischt mit Nichtantritt oder Abbruch der Ausbildung als …".

Sowohl der Ausbildungsbetrieb, als auch der Auszubildende selbst, ist verpflichtet, die Ausländerbehörde über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.

Wenn der Antrag abgelehnt wird, darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

Die Ausstellung einer Ausbildungsduldung ist gebührenpflichtig.

Folgendes ist zu beachten:

  • Die Duldung wird für den gesamten Zeitraum der aktuellen Ausbildung erteilt.
  • Einsätze in inländischen Betriebsteilen sind möglich. Einsätze in ausländischen Betriebsteilen sind mit einer Duldung grundsätzlich nicht möglich.
  • Die Ausbildungsduldung erlischt bei einer Verurteilung oberhalb der Schwelle von 50 bzw. 90 Tagessätzen, einer Ausweisung sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
  • Die Ausbildungsduldung erlischt auch bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung. (Die Auszubildenden erhalten dann einmalig eine Duldung für sechs Monate, um einen weiteren Ausbildungsvertrag vorzulegen.)
  • Die Ausbildungsduldung wird höchstens um ein Jahr verlängert, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, die Ausbildung verlängert wird und ein Nachweis über den nächsten Prüfungstermin vorliegt.
  • Die Ausbildungsduldung endet mit dem erfolgreichen Abschluss der qualifizierten Ausbildung. Absolventen erhalten dann einmalig eine Duldung für sechs Monate zur Vorlage eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsvertrages.