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Umlegung

(§§ 45 - 79 BauGB)

Ein bewährtes Verfahren zur Entwicklung bestimmter Gebiete ist die Umlegung, welches eine breite Zustimmung bei den Beteiligten findet und gegenbenfalls die notwendigen Durchsetzungsmöglichkeiten bereit hält sowie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise enorme Vorteile bietet.

Grundsätzlich wird das Interesse der Gemeinden dahin gehen, freiwillige Regelungen, sei es durch Tausch oder Kauf, herbeizuführen. Dies sollte jedoch nicht so weit führen, dass sich die Gemeinde in eine überhöhte Abhängigkeit von den Wünschen der Beteiligten begibt, nur um deren Zustimmung für die Städtebaulichen Vorhaben zu erreichen.

Umlegungsziele

  • Baugrundstücke für Wohn- und Gewerbezwecke zur Verfügung zu stellen
  • Bereitstellen der Verkehrs- und sonstigen Infrastrukturflächen
  • Beseitigung städtebaulicher Missstände
  • Anpassung der Rechtsverhältnisse an die Maßgaben für die angestrebte Bodennutzung
  • Schaffung der Vorraussetzung für öffentliche und private Investitionen
  • Steigerung der Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Eigentümer
  • frühzeitige Bebauung der Grundstücke auf grund paralleler Durchführung von Bauleitplanung und Umlegung

Welche Vorteile bietet die Umlegung?

  • Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grunstückstauschverfahren mit Eigentumsgarantie
  • Behandlung aller Eigentümer nach einem einheitlichen Maßstab
  • Interessen der Allgemeinheit und der Grundeigentümer sind gleichgerichtet
  • vergleichsweise zügiges Verfahren zur Bereitstellung von Bauland
  • Die öffentlichen Erschließungsflächen werden von allen Grundstückseigentümern anteilig aufgebracht
  • Ausgleich der planungsbedingten Zufälligkeiten
  • Es entstehen keine Notarkosten, da bei der Umlegung keine notariellen Kauf- und Auflassungsverträge notwendig sind
  • Grundbucheintragungen und -berichtigungen sind kostenfrei
  • Die Umlegungsstelle ist weisungsunabhängig, was wiederum die Aktzeptanz bei den Beteiligten erhöht
  • Allen beteiligten Eigentümern werden Grundstücke zugeteilt, die eine Bebauung ermöglichen
  • Alle Vorgänge im Umlegungsverfahren sind grunderwerbssteuerfrei

Zulässigkeit:

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
  • innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)

Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ist möglich und sinnvoll, auch wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist.

Wer führt die Umlegung durch?

  • Die Umlegung wird durch die Stadtverordneten bzw. Gemeindevertretung durch Beschluss angeordnet
  • Zur Durchführung von Umlegungsverfahren wird ein Umlegungsausschuss gebildet
  • Der Umlegungsausschuss ist ein unabhängiges Fachgremium mit selbstständiger Entscheidungsbefugniss
  • Ihm gehören fünf Mitglieder an die von der Stadt- bzw. Gemeindevertretung gewählt werden; drei Fachmitglieder und zwei Stadtverordnete bzw. Gemeindevertreter
  • Die zu treffenden Entscheidungen werden von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses vorbereitet und ausgeführt
  • Darüber hinaus führt die Geschäftsstelle die Verhandlungen mit den Beteiligten und Behörden, erledigt den laufenden Schriftverkehr usw.

Die Bearbeitung von Bodenordnungsverfahren ist eine sehr komplexe Aufgabe und viele Städte und Gemeinden verfügen oftmals nicht über entsprechend ausgebildetes Fachpersonal. Dennoch soll den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Verfahren anzuwenden. Deshalb wurde durch Landesverordnung bestimmt, dass auf Antrag der Gemeinde die zuständige Katasterbehörde oder die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet ist, die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen als Geschäftsstelle vorzubereiten. Aufgrund des engen fachlichen Bezuges wurde beim Kataster- und Vermessungsamt eine Geschäftsstelle für die Umlegungsausschüsse im Landkreis Oder-Spree eingerichtet.

Als Geschäftsstelle sind wir bestrebt, unsere Erfahrungen gemeindeübergreifend weiterzugeben, was sich wiederum positiv auf die Arbeit des jeweiligen Umlegungsausschusses auswirkt. Darüber hinaus sind in unserem Hause die erforderlichen Daten sowie die technischen Vorraussetzungen vorhanden.

Wir beraten Sie selbstverständlich auch zur:

  • Durchführung von freiwilligen Bodenordnungen und der Erarbeitung entsprechender Verträge
  • amtlichen Umlegung in Verbindung in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen

Neuerschließungsumlegung

Bestand vor der Umlegung (Ausschnitt)

Bestand nach der Umlegung (Ausschnitt)

Neugestaltungsumlegung

Bestand vor der Umlegung (Ausschnitt)

Bestand nach der Umlegung (Ausschnitt)