Vereinfachte Umlegung
(§§ 80 - 84 BauGB)
Die vereinfachte Umlegung ist ein Bodenordnungsinstrument das leichter zu handhaben ist als die Umlegung gemäß §§ 45 - 79 BauGB. Vorwiegend beschränkt sich die vereinfachte Umlegung auf benachbarte oder in enger Nachbarschaft gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile deren Lage und Größe sich nur geringfügig ändert.
Ziele der vereinfachten Umlegung
- Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung einschließlich Erschließung
- Beseitigung baurechtswidriger Zustände
- Verbesserung der baulichen Nutzbarkeit
- Beseitigung städtebaulicher Missstände
- Anpassung der Rechtsverhältnisse an die Maßgaben für die angestrebte Bodennutzung
Vorteile der vereinfachten Umlegung
- einfaches und zügiges Verfahren
- geringer Eingriff in das Eigentum
- freiwillige Regelungen können Bestandteil der vereinfachten Umlegung sein
- Neuordnung von Rechten
- Interessenausgleich zwischen der Allgemeinheit und den privaten Eigentümern
- keine Notarkosten, da keine notariellen Kauf- und Auflassungsverträge notwendig sind
- Grundbucheintragung und -berichtigung sind kostenfrei
Zullässigkeit und Vorraussetzungen
- im Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplanes
- innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)
- Einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein
- Die ausgetauschten Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbstständig bebaubar sein
- Die bewirkte Wertminderung der Grundstücke darf nur unerheblich sein
Für umfassende Informationen zur vereinfachten Umlegung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.