Grundstücksverkehr
Rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unterliegt den Regeln des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG). (Grundstücksverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1), zuletzt geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 2586).
Das Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beginnt mit dem Eingang der notariellen Vertragsurkunde und des Antrages auf Genehmigung. Der Veräußerungsvertrag ist in Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Vertragsentwurf als geforderte Urkunde über das zu genehmigende Rechtsgeschäft einzureichen. Dieser kann durch die Vertragsparteien eingereicht werden, dokumentiert durch ihre Unterschriften unter dem Entwurf oder vertreten durch den später beurkundenden Notar als Entwurfsverfasser.
Wenn eine erste Vorprüfung ergibt, dass ein Käufer von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen möglicherweise ein Nichtlandwirt oder Nichtforstwirt sein könnte, werden folgende Daten unter den Bekanntmachungen für mindestens zehn Tage veröffentlicht:
- Eingangsdatum des Antrages bei der Genehmigungsbehörde
- Entscheidungsfrist
- Lage des Kaufgegenstandes: Gemarkung, Flur
- Gesamtgröße des Kaufgegenstandes
- Anteile der Nutzungsarten
Landwirte oder Forstwirte beziehungsweise Nichtlandwirte oder Nichtforstwirte, mit ernsten Absichten ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Unternehmen in absehbarer Zeit zu gründen, können ihr Erwerbsinteresse dem Landwirtschaftsamt des Landkreises Oder-Spree schriftlich erklären.
Anzeige von Landpachtverträgen
Entsprechend des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) ist der Abschluss von Pachtverträgen anzeigepflichtig. (Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985, (Bundesgesetzblatt I Seite 2075), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13.04.2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 855))
Die Anzeige erfolgt
- bei einem schriftlichen Vertrag, durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie,
- bei einem mündlichen Vertrag, durch eine schriftliche inhaltliche Mitteilung.
- Das Gleiche gilt für vereinbarte Veränderungen zum anzeigepflichtigen Pachtvertrag sowie dessen Beendigung.