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Angelschein

Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 wurde die Wahrnehmung der Aufgaben der Unteren Jagd- und Fischereibehörde der Stadt Frankfurt (Oder) dem Landkreis Oder-Spree übertragen. Grundlage hierfür war der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen beiden Behörden.

Regelungen zur Angelfischerei im Naturschutzgebiet

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“ des Landes Brandenburg

Das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“ ist ein bedeutendes Gebiet für die heimische Flora und Fauna. So ist es unter anderem Lebensraum vom Biber und Fischotter.

Zum Schutz dieser und anderer Art bestehen besondere Vorschriften für die Angelnutzung.

Es ist nicht erlaubt, Altarme, Altwasser, den Torfstich (Eichwerder), Röhricht- und Schwimmblattzonen mit Wasserfahrzeugen aller Art (Kähne und Ruderboote) zu befahren. Ausgewiesene Angelstellen befinden sich an der Holzspree, am Eichwerder und am Tiefen See.

Angelbereiche und Angelstellen nördlich des Katastrophenschutzlagers an der Holzspree

Das Befahren und Parken ist nur mit einer Gestattung der Stadt Beeskow in den dafür ausgewiesenen Bereichen zulässig.

Angelbereiche Tiefer See

Das Befahren außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege ist nicht gestattet. Parken nur an den ausgewiesenen Flächen der Gaststätte Seeterrasse Tiefer See.

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oder-Neiße“ des Landes Brandenburg

Das Naturschutzgebiet „Oder-Neiße“ ist ein bedeutendes Brutgebiet seltener Vogelarten. Es ist auch Lebensraum vom Aussterben bedrohten Tierarten wie z. B. Flussuferläufer, Gänsesäger, Krick- und Knäkente.

Zum Schutz des Brutgeschehens bestehen für die Angelnutzung besondere Vorschriften. An der Oder und an den Gewässern zwischen Oder und Deich ist das Angeln in der Zeit vom 15. März bis 15.August eines jeden Jahres innerhalb der Deichkilometer 3,0 bis 6,0 und von Deichkilometer 9,0 bis 10,4 verboten.

Die Kilometrierung ist vor Ort an der Deichkrone gekennzeichnet.

Einblick in die bedrohte Vogelwelt des Naturschutzgebietes „Oder-Neiße“

Flussuferläufer (wikipedia):

  • fünf bis 20 Brutpaare in Btrandenburg, davon mindestens vier Paare im Gebiet
  • die Art wurde als „vom Aussterben bedroht“ in der Roten Liste eingestuft
  • die Brutpaare benötigen störunsarme Uferbereiche an Flussläufen

Gänsesäger (wikipedia):

  • 60 bis 80 Brutpaare in Brandenburg, rund elf Brutpaare im Gebiet
  • vom Aussterben bedrohte Art
  • Höhlenbrüter in Bäumen (in 0,5 bis 18 Meter Höhe)
  • können bis zu 10 Meter tief tauchen
  • Gefährdung durch Bruthöhlenmangel und Raubtiere (Mink, Marder usw.)

Krickente (wikipedia):

  • 50 bis 150 Brutpaare in Brandenburg, Brut hier vereinzelt, sonst Durchzügler
  • stark gefährdete Art
  • kleinste einheimische Schwimmente, Gefährdung durch Störungen, z. B. Freizeitaktivitäten sowie Raubtiere

Knäkente (wikipedia):

  • 80 bis 150 Brutpaare in Brandenburg, davon rund rei Paare im Gebiet
  • vom Aussterben bedrohte Art
  • Brutvogel in den Niederungen großer Flüsse sowie an einigen Seen und Teichen
  • Gefährdung besteht vor allem durch Schwund geeigneter Brutplätze und Störungen am Brutplatz sowie Raubitere

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mittlere Oder“ des Landes Brandenburg

Das Naturschutzgebiet „Mittlere Oder“ ist ein bedeutendes Brutgebiet seltener Vogelarten.

Es ist auch Lebensraum vom Aussterben bedrohter Tierarten wie z. B. Flussuferläufer, Gänsesäger, Krick- und Knäkente.

Zum Schutz des Brutgeschehens bestehen für die Angelnutzung besondere Vorschriften.

Im Odervorland und an der Stromoder ist das Angeln in der Zeit vom 15. März bis 15. August eines jeden Jahres in den Bereichen Deichkilometer 6,80 bis 7,95; 8,50 bis 10,29; 11,40 bis 13,00 verboten.

Erlaubt ist in diesen Zonen ganzjährig das Angeln in den direkt am Deich vorlandseitig anliegenden Altwasserlöcher und Altarmen.

Die Kilometrierung ist an der Deichkrone gekennzeichnet.

Einblick in die bedrohte Vogelwelt des Naturschutzgebietes „Oder-Neiße“

Flussuferläufer (wikipedia):

  • fünf bis 20 Brutpaare in Btrandenburg, davon mindestens vier Paare im Gebiet
  • die Art wurde als „vom Aussterben bedroht“ in der Roten Liste eingestuft
  • die Brutpaare benötigen störunsarme Uferbereiche an Flussläufen

Gänsesäger (wikipedia):

  • 60 bis 80 Brutpaare in Brandenburg, rund elf Brutpaare im Gebiet
  • vom Aussterben bedrohte Art
  • Höhlenbrüter in Bäumen (in 0,5 bis 18 Meter Höhe)
  • können bis zu 10 Meter tief tauchen
  • Gefährdung durch Bruthöhlenmangel und Raubtiere (Mink, Marder usw.)

Krickente (wikipedia):

  • 50 bis 150 Brutpaare in Brandenburg, Brut hier vereinzelt, sonst Durchzügler
  • stark gefährdete Art
  • kleinste einheimische Schwimmente, Gefährdung durch Störungen, z. B. Freizeitaktivitäten sowie Raubtiere

Knäkente (wikipedia):

  • 80 bis 150 Brutpaare in Brandenburg, davon rund rei Paare im Gebiet
  • vom Aussterben bedrohte Art
  • Brutvogel in den Niederungen großer Flüsse sowie an einigen Seen und Teichen
  • Gefährdung besteht vor allem durch Schwund geeigneter Brutplätze und Störungen am Brutplatz sowie Raubitere

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreebögen bei Briescht“ des Landes Brandenburg

Das Natuschutzgebiet „Spreebögen bei Briescht“ ist ein bedeutendes Gebiet für die heimische Flora und Fauna. So ist es unter anderem Lebensraum vom Fischotter.

Zum Schutz dieser und anderer Arten bestehen für die Angelnutzung besondere Vorschriften. Es ist nicht erlaubt, die Alt- und Nebenarme der Hauptspree mit Wasserfahrzeugen aller Art (Kähne und Ruderboote) mit mehr als 7,5 Kilometer pro Stunde zu fahren und an den Ufern anzulegen oder Wasserfahrzeuge aller Art dort ein- oder auszusetzen.

Die Angelfischerei vom Ufer aus ist nur an der Hauptspree auf den in der nachfolgenden Karte kennzeichneten Stellen zulässig, wobei das Eisangeln (auf der Hauptspree) stellenungebunden ausgeführt werden kann.

Angelbereiche im Naturschutzgebiet "Spreebögen bei Briescht". Angelbereiche im Naturschutzgebiet "Spreebögen bei Briescht".

Angelveranstaltungen sind nur nach dem 1. August eines Jahres zulässig.

Das Befahren außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege ist nicht gestattet.

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“ des Landes Brandenburg

Das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“ ist ein bedeutendes Gebiet für die heimische Flora und Fauna. So ist es unter anderem Lebensraum vom Fischotter.

Zum Schutz dieser und anderer Arten bestehen für die Angelnutzung besondere Vorschriften. Es ist nicht erlaubt, die Alt- und Nebenarme der Hauptspree mit Wasserfahrzeugen aller Art (Kähne und Ruderboote) mit mehr als 7,5 Kilometer pro Stunde zu fahren und an deren Ufer außerhalb der Ortslage Radinkendorf anzulegen.

Die Anglerfischerei ist nur an der Hauptspree unter Beachtung der zuvor genannten Punkte gestattet.

Das Befahren außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege ist nicht gestattet.

 Informationen zur Anglerprüfung

Anträge der Fischereibehörde

Anträge der Jagdbehörde

Der sorgfältige und gewissenhafte Umgang sowie der Schutz Ihrer persönlichen Daten sind uns sehr wichtig. Gemäß Artikel 13 und 14 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck das Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree Daten erhebt, speichert oder weiterleitet. Der Information können Sie auch entnehmen, welche Betroffenenrechte Sie haben.

Damit Sie Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen können, informiert Sie der Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 Datenschutzgrundverordnung über Nachstehendes:

1. Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Bearbeitung von Aufgaben (gemäß Artikel 13 Absatz Buchstabe a Datenschutzgrundverordnung)

ist der

  1. Landkreis Oder-Spree

    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

Vertreten durch den Landrat:

  1. Herr Frank Steffen

2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Datenschutzgrundverordnung)

  1. Frau Steffi Herrmann

    Dezernat II
    Datenschutzbeauftragte

    Breitscheidstraße 7
    15848 Beeskow

3. Zweck (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Halbsatz 1 Datenschutzgrundverordnung) und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Halbsatz 2 Datenschutzgrundverordnung)

Die Erhebung, Speicherung und Weiterleitung der personenbezogenen Daten durch das Landwirtschaftsamt in den Fachbereichen Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Jagd und Fischerei erfolgen anlassbezogen für die Antragsbearbeitung und werden hierfür zur Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen benötigt.

Antragsarten als untere Verwaltungsbehörde und in Selbstverwaltungsangelegenheiten zum Beispiel:

  • Anmeldung zur Registrierung der Übernahme eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes,
  • Anmeldung zur Registrierung der Wiedereinrichtung bzw. Neugründung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes,

Rechtsgrundlage: Mindestgrößenbeschluss nach der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG); Ihre Daten werden auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 6 Absatz 2 und 3 Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit § 5 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) verarbeitet.

Ihre Daten werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) sowie spezialgesetzlichen Regelungen (Abgabenordnung (AO), VO(EG) Nummer 183/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Futtermittelhygiene Verordnung), entsprechend Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie Düngeverordnung (DüV), Düngegesetz (DüngG), Bundesjagdgesetz, Fischereigesetz) verarbeitet.

4. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Anderenfalls ist eine Antragsbearbeitung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich.

Die Bereitstellung eines Mindestmaßes personenbezogener Daten (Name, Adresse, gegebenfalls Telefonnummer) ist immer dann zwingend erforderlich, wenn Ihre Identität feststehen muss. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie bei der Behörde einen Antrag stellen oder wenn Sie von der Behörde eine Auskunft einholen wollen. In beiden Fällen ist das Ergebnis ein an Sie gerichtetes Schreiben oder Ausweis (Berechtigungsschein, gebührenpflichtiger Bescheid, einfaches Schriftstück, E-Mail und so weiter). Anträge und schriftlich zu beantwortende Anfragen oder Auskunftsersuchen können daher nicht anonym gestellt werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür liefern unter anderem die §§ 22 bis 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG). Gegebenfalls sind für die Bearbeitung eines Antrags auch weitere personenbezogene Daten erforderlich, zum Beispiel der Nachweis bestimmter Sachkenntnisse oder Zeugnisse. Wenn Sie Ihre Identität nicht preisgeben wollen, müssen Sie auf das Stellen eines Antrages oder die rechtsverbindliche Auskunft verzichten.

5. Empfänger von personenbezogenen Daten (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung)

Ihre personenbezogenen Daten werden, sofern dies für die sachgerechte Bearbeitung des Vorgangs erforderlich ist, an die fachlich zuständigen Ämter beziehungsweise Organisationseinheiten innerhalb des Verantwortlichen sowie an vertraglich gebundene Auftragsverarbeiter weitergegeben. Zudem können unter Umständen im Zuge von Wartungsarbeiten der Fachanwendung (Artikel 28 folgende Datenschutzgrundverordnung) personenbezogene Daten durch Auftragsverarbeiter verarbeitet werden.

Abhängig von der Art des Antrages werden Ihre personenbezogenen Daten weitergegeben an Bedienstete des Sachgebietes Landwirtschaft, sofern dies zur Bearbeitung erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn hierzu eine gesetzliche oder rechtliche Verpflichtung besteht beziehungsweise nach rechtmäßigem Auskunfts- und beziehungsweise oder Amtshilfeersuchen, um die gesetzlichen Aufgaben nach den oben genannten Rechtsgrundlagen erfüllen zu können.

Für die Erledigung unserer Aufgaben benutzen wir IT-gestützte Fachverfahren, in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten wir auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung oder sonstigen ausgewählten Dienstleistern zusammen, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten, namentlich das Ministerium für Ländlichen Raum (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz Brandenburg), der unteren Naturschutzbehörde, den unteren Forstbehörden, der unteren Bauaufsichtsbehörde, der unteren Veterinärbehörde, der unteren Vermessungs- und Flurneuordnungsbehörden, den Notare sowie dem Statistischen Landesamt werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, offengelegt.

Daneben kann auch eine Weitergabe an andere Behörden der EU-, Bundes-, Länder- oder Kommunalverwaltung erfolgen, wenn dies zur Bearbeitung des Vorgangs erforderlich ist oder diesbezügliche Melde- beziehungsweise Informationspflichten bestehen.

6. Übermittlung (gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f Datenschutzgrundverordnung)

Die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt nicht.

7. Speicherung Ihrer Daten (gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Datenschutzgrundverordnung)

Ihre Daten werden nach der Erhebung beim Landkreis Oder-Spree so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen nach KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) betragen in der Regel zwischen drei Jahren und dauerhafter Aufbewahrung.

8. Ihre Rechte (gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Datenschutzgrundverordnung)

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutzgrundverordnung insbesondere folgende Rechte:

  • Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung). Im Auskunftsantrag sollte konkret das Anliegen bereits genannt werden, um das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Denn hier sind kurze gesetzliche Fristen zu beachten.
  • Recht auf unverzügliche Datenberichtigung, sofern Ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 Datenschutzgrundverordnung)
  • Recht auf unverzügliche Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen des Artikel 17 Datenschutzgrundverordnung zutrifft (zum Beispiel wenn der Zweck erreicht ist). Der Anspruch bemisst sich deshalb danach, ob die betreffenden Daten von der öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben noch benötigt wird. Ausnahmen: Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Erfüllung rechtlicher Speicherpflichten, die Durchsetzung von Rechtsansprüchen, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, für öffentliche Archivzwecke, wissenschaftliche und geschichtliche Zwecke.
  • Recht auf Einschränkung gemäß Artikel 18 Datenschutzgrundverordnung der Datenverarbeitung (zum Beispiel bei laufendem Widerspruchsverfahren): Für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit oder wenn das Widerspruchsverfahren in den Erfolgsaussichten offen ist. Der Einschränkung steht eine Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 Datenschutzgrundverordnung): Sie haben das Recht auf Datenübertragbarkeit bei automatisierten Verfahren.
  • Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen nach Artikel 21 Datenschutzgrundverordnung. Wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift die verantwortliche Stelle zur Verarbeitung verpflichtet, ergeben sich keine Erfolgsaussichten.
  • Widerrufsrecht bei Einwilligungen: Sie haben das Recht, eine abgegebene datenschutzrechtliche Einwilligung zur Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung jedoch nicht berührt.

Sie haben ferner gemäß Artikel 77 Datenschutzgrundverordnung das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

Die für den Landkreis Oder-Spree zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Stahnsdorfer Damm 77
14532 Kleinmachnow

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht entnehmen.