Inhalt

    Wesentliche Änderungen Richtlinie KULAP 2014

  1. Erweiterung der bisherigen Verpflichtungsfläche von 80 % auf 20 % abgesenkt (Forderung KOM).

  2. Nachweis von Leguminosen auf mindestens 10 % der Ackerfläche entfällt für Betriebe mit kleiner gleich 10 ha Ackerfläche im FP „Ökologischer Landbau"

  3. Streichung des Umbruchverbotes für DGL im FP „Ökologischer Landbau“

  4. Im FP „Nutzung oder Umwandlung von Ackerland als/in Grünland“ wird die Fördervoraussetzung „Auf den beantragten Flächen ist jegliche Stickstoffdüngung verboten, die Beweidung ist aber erlaubt.“ zu einer Förderverpflichtung. Änderung hat Auswirkungen auf die Art der Sanktionierung.

  5. Regelungen zur Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand (mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens) sowie zu Unternehmen im Sinne von § 1 ALG (Zuwendungsberechtigung) gelten nur noch für die FP „Genreserve Pflanzen“ und „Genreserve Tiere“

  6. Im FP „Moorschonende Stauhaltung“ Änderung der Zuständigkeit hinsichtlich Erstellung der Nutzungspläne: bisher UWB, jetzt technischer Dienstleister und Landesamt für Umwelt

  7. Im FP „Pflege extensiver Obstbestände“ dürfen nur noch Bäume nachgepflanzt werden, die eine Mindeststammhöhe von 1,80 m erwarten lassen/Hochstämme; bisher galt Mindeststammhöhe von 1,40 m.