Brandschutz in der Landwirtschaft (Anlage von Wundstreifen)
Bei Erntearbeiten mit leicht entzündlichen Ernteprodukten, während der Waldbrandgefahrstufen 4 und 5, bei einem Abstand der Ackerfläche von unter 50 Metern zum Waldrand, ist ein Wundstreifen anzulegen.
Für diesen ist in einer Breite von 6 Metern das Stroh zum Beispiel mittels Mähdrescher breit zu häckseln. Anschließend erfolgt die Einarbeitung beispielsweise durch Scheibenegge oder Grubber (“schwarz machen“).
Das Anlegen des Wundstreifens hat unmittelbar nach Anschnitt zu erfolgen.
Die ordnungsbehördlichen Verordnung über das Anlegen von Wundstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen am Waldrand ist auf den Websites des Landes Brandenburg finden.
Datum: 23. August 2024