Hinweise zur Geflügelkennzeichnung
Grundlage für die Vermarktungsnormen bei Geflügelfleisch ist die Verordnung (EWG) Nummer 1906/90 vom 26. Juni 1990.
Folgende Geflügelarten sind davon betroffen:
- Hühner
- Enten
- Gänse
- Truthühner
- Perlhühner
Grundsätzlich muss bei Geflügelfleisch gekennzeichnet werden:
- die Verkehrsbezeichnung (Geflügelart und gegebenenfalls Bezeichnung der Teilstücke)
- die Handelsklasse (in Deutschland ausschließlich Handelsklasse A)
- der Angebotszustand (frisch, gefroren oder tiefgefroren)
- Herrichtungsform (bratfertig, grillfertig)
Bei verpackter Ware sind darüber hinaus anzugeben:
- Name und Anschrift des Herstellers oder Anbieters
- Mindesthaltbarkeitsdatum bei (tief)gefrorenem beziehungsweise Verbrauchsdatum bei frischem Geflügelfleisch
- Gewicht, Gesamtpreis und Preis je Kilogramm
Freiwillig kann der Hersteller informieren über:
- das angewandte Kühlverfahren
- die Art der Geflügelhaltung nach dem von der Europäischen Union definierten Verfahren
- die Herkunft des Geflügelfleisches (Schlupf, Mast, Schlachtung, Zerlegung) zum Beispiel nach den Vorgaben des ORGAINVENT-Systems
Angebotszustände:
- Frisch: nicht durch Kälte erstarrt, Aufbewahrung bei 2 bis 4 Grad Celsius für maximal 5 Tage
- Gefroren: Kerntemperatur bei -12 Grad Celsius, haltbar bis zu 4 Monaten
- Tiefgefroren: Kerntemperatur bei -18 Grad Celsius, haltbar 4 bis 10 Monate
Handelsklassen bei Geflügel:
- Extra: nur für Kapaun und Pourlarde. Besonders gut geformtes Geflügel. Wird in der Gastronomie für Schauplatten verwendet.
- A: vollfleischig, fett gleichmäßig verteilt, keine Verletzungen, kein Frostbrand
- B: fleischig, Fett ungleich verteilt, kleinere Verletzungen, geringer Frostbrand
- C: geringere Qualität, Industrieware zur Herstellung von Suppen und so weiter
In den Handel für den Verbraucher kommen nur Geflügel der Handelsklassen A und B.
Mindestanforderungen:
- sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut
- frei von Fremdgeruch
- frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig
- frei von herausragenden, gebrochenen Knochen
- frei von starken Quetschungen
- keine Anzeichen früheren Einfrierens bei frischem Geflügel
Qualitätsmerkmale der Handelsklasse A
- Fleischfülle: Vollfleischig, Brust gut entwickelt, breit, lang, die Schenkel sind ebenfalls fleischig.
- Fettansatz: Bei Hähnchen, Jungenten und Puten oder Truthähnchen müssen Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmäßigen Fettschicht überzogen sein.
- Federkiele: An Brust, Schenkeln, Rumpf, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleinere Federn, Federenden (Stümpfe) und Haarfedern (Filopluma) vorhanden sein. Bei Ente und Pute können sich auch an anderen Stellen Federreste befinden.
- Verletzungen: Leichte Beschädigungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich an Brust oder Schenkeln befinden. Flügelspitzen und Follikel (Drüsenbläschen) dürfen eine leichte Rötung aufweisen.
- Frostbrand: Gefrorenes und tiefgefrorenes Geflügel darf keine Frostbrandspuren zeigen, es sei denn, sie sind klein, unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln.
Geltende Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union
- Verordnung (EWG) Nummer 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 = Verordnung über die einheitliche GMO
- Verordnung (EG) Nummer 543/2008 vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Geflügelfleisch
- Verordnung (EG) Nummer 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologischen/biologischen Produkte und der Kennzeichnung von ökologischen und biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/1991
- Verordnung (EG) Nummer 1047/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Geflügelfleisch
Des Weiteren greifen geltende Bußgeldvorschriften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)!
Datum: 26. August 2024