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Hinweise zur Geflügelkennzeichnung

Grundlage für die Vermarktungsnormen bei Geflügelfleisch ist die Verordnung (EWG) Nummer 1906/90 vom 26. Juni 1990.

Folgende Geflügelarten sind davon betroffen:

  • Hühner
  • Enten
  • Gänse
  • Truthühner
  • Perlhühner

Grundsätzlich muss bei Geflügelfleisch gekennzeichnet werden:

  • die Verkehrsbezeichnung (Geflügelart und gegebenenfalls Bezeichnung der Teilstücke)
  • die Handelsklasse (in Deutschland ausschließlich Handelsklasse A)
  • der Angebotszustand (frisch, gefroren oder tiefgefroren)
  • Herrichtungsform (bratfertig, grillfertig)

Bei verpackter Ware sind darüber hinaus anzugeben:

  • Name und Anschrift des Herstellers oder Anbieters
  • Mindesthaltbarkeitsdatum bei (tief)gefrorenem beziehungsweise Verbrauchsdatum bei frischem Geflügelfleisch
  • Gewicht, Gesamtpreis und Preis je Kilogramm

Freiwillig kann der Hersteller informieren über:

  • das angewandte Kühlverfahren
  • die Art der Geflügelhaltung nach dem von der Europäischen Union definierten Verfahren
  • die Herkunft des Geflügelfleisches (Schlupf, Mast, Schlachtung, Zerlegung) zum Beispiel nach den Vorgaben des ORGAINVENT-Systems

Angebotszustände:

  • Frisch: nicht durch Kälte erstarrt, Aufbewahrung bei 2 bis 4 Grad Celsius für maximal 5 Tage
  • Gefroren: Kerntemperatur bei -12 Grad Celsius, haltbar bis zu 4 Monaten
  • Tiefgefroren: Kerntemperatur bei -18 Grad Celsius, haltbar 4 bis 10 Monate

Handelsklassen bei Geflügel:

  • Extra: nur für Kapaun und Pourlarde. Besonders gut geformtes Geflügel. Wird in der Gastronomie für Schauplatten verwendet.
  • A: vollfleischig, fett gleichmäßig verteilt, keine Verletzungen, kein Frostbrand
  • B: fleischig, Fett ungleich verteilt, kleinere Verletzungen, geringer Frostbrand
  • C: geringere Qualität, Industrieware zur Herstellung von Suppen und so weiter

In den Handel für den Verbraucher kommen nur Geflügel der Handelsklassen A und B.

Mindestanforderungen:

  • sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut
  • frei von Fremdgeruch
  • frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig
  • frei von herausragenden, gebrochenen Knochen
  • frei von starken Quetschungen
  • keine Anzeichen früheren Einfrierens bei frischem Geflügel

Qualitätsmerkmale der Handelsklasse A

  • Fleischfülle: Vollfleischig, Brust gut entwickelt, breit, lang, die Schenkel sind ebenfalls fleischig.
  • Fettansatz: Bei Hähnchen, Jungenten und Puten oder Truthähnchen müssen Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmäßigen Fettschicht überzogen sein.
  • Federkiele: An Brust, Schenkeln, Rumpf, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleinere Federn, Federenden (Stümpfe) und Haarfedern (Filopluma) vorhanden sein. Bei Ente und Pute können sich auch an anderen Stellen Federreste befinden.
  • Verletzungen: Leichte Beschädigungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich an Brust oder Schenkeln befinden. Flügelspitzen und Follikel (Drüsenbläschen) dürfen eine leichte Rötung aufweisen.
  • Frostbrand: Gefrorenes und tiefgefrorenes Geflügel darf keine Frostbrandspuren zeigen, es sei denn, sie sind klein, unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln.

Geltende Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union

  • Verordnung (EWG) Nummer 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 = Verordnung über die einheitliche GMO
  • Verordnung (EG) Nummer 543/2008 vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Geflügelfleisch
  • Verordnung (EG) Nummer 834/2007 vom 28. Juni 2007 über die ökologischen/biologischen Produkte und der Kennzeichnung von ökologischen und biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/1991
  • Verordnung (EG) Nummer 1047/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1234/2007 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Geflügelfleisch

Des Weiteren greifen geltende Bußgeldvorschriften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)!

Datum: 26. August 2024