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Kurzzeitkennzeichen

Auf Grund der zweiten Änderung des § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden Kurzzeitkennzeichen ab 1. April 2015 nur zugeteilt für Probe- und Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkung.

Nach den neuen Regelungen können Fahrzeughalter das Kurzzeitkennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch bei der für den Standort des Fahrzeuges (den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug aus dem Landkreis Oder-Spree ist oder im Landkreis Oder-Spree erworben wurde - Kaufvertrag dazu vorlegen) zuständigen Zulassungsstelle ausstellen lassen. Entscheidet sich ein Bürger oder eine Bürgerin mit Wohnsitz in Berlin spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Fürstenwalde/Spree, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Fürstenwalde/Spree beantragt werden.

Die Gültigkeit des Kennzeichens beginnt mit dem Tag der Antragstellung und endet mit dem Ablaufdatum (bis zu fünf Tage ab Zuteilung). Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen kann nur gestellt werden, wenn das entsprechende Fahrzeug abgemeldet ist.

Rechtliche Hinweise: § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

  • Erforderliche Unterlagen: Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1, ZB I) oder Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2, ZB II) auch in Kopie
  • Gültige Hauptuntersuchung auch in Kopie oder Nachweis im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1, ZB I) vorhanden. Sollte kein gültiger Bericht der Hauptuntersuchung vorliegen, kann auch ein Kurzeitkennzeichen für die Fahrt zur Hauptuntersuchung beantragt werden.
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (gültig drei Monate)
  • Ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Eine elektronische Versicherungsbestätigung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (siebenstellige eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen.
  • Beauftragte benötigen eine Vollmacht, den eigenen Personalausweis sowie den des Vollmachtgebers.
  • Bei juristischen Personen oder selbständigen Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise eine Gewerbeanmeldung benötigt.

Gebühren: circa 13,10 Euro