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Grünes Kennzeichen

Bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder Betriebes muss der Antrag auf Steuerbefreiung gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz abgegeben werden. Hierzu zählen Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger. Wenn die Voraussetzung für ein grünes Kennzeichen nicht mehr vorliegen, kann durch das Zollamt eine KFZ-Steuer festgesetzt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das grüne Kennzeichen unwirksam und muss auf schwarz geändert werden.

Rechtliche Hinweise
Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ist bei der Zulassungsbehörde vor zulegen oder die schon vorhandene Genehmigung vom Zoll für das jeweilige Fahrzeug muss vorliegen:

  • bisherige Kennzeichen
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • Fahrzeugbrief (ZB II)
  • gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstellige eVB-Nummer)