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Einladungen, Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärung für einen kurzen Aufenthalt (Schengen-Visum)

Mit einem Kurzaufenthalts-Visum kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland bleiben. Es gilt für private Besuche, touristische Reisen und Geschäftsreisen. Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt. Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung geben Sie bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Ausländerbehörde ab.

Ab dem 9. Mai 2023 ist eine Terminbuchung für eine Verpflichtungserklärung für ein Besuchsvisum (Schengenvisum für bis zu 90 Tage) nicht mehr erforderlich.

Sie können ohne Termin an den Sprechtagen (Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 9:00 bis 11:30 und von 13:00 bis spätestens 17:00 Uhr) vorsprechen. Mit erhöhten Wartezeiten ist zu rechnen. Bitte beachten Sie, dass je nach Andrang und Verfügbarkeit von Mitabeitern, eine Bearbeitung am Sprechtag nicht garantiert werden kann. In diesem Fall wird Ihnen ein Termin angeboten.

Für Verpflichtungserklärungen für nationale Visa (Familiennachzug und so weiter) sind auch weiterhin Termine erforderlich. Bitte vereinbaren Sie diese vorzugsweise per E-Mail über integration@l-os.de.

Ort: Ausländerbehörde des Landkreises Oder-Spree, Liebknechtstraße 13, 15848 Beeskow, Haus J, Zimmer 117.

Erforderliche Unterlagen für ein Besuchervisum (Schengenvisum für bis zu 90 Tage):

  • Kopie des gültigen Passes vom Gast, nach Möglichkeit Angaben zur aktuellen Adresse
  • die letzten drei Gehaltsnachweise vom Verpflichtungsgeber (also von Ihnen) sowie Angaben zu Unterhaltsverpflichtungen (Ehegatten, Kinder) für die Bonitätsprüfung
  • Angaben zum Aufenthaltsgrund (Familienbesuch mit Angabe des Verwandtschaftsverhältnis, Besuch)
  • die Bearbeitungsgebühr von 29 Euro in bar und möglichst passend

Sie müssen sich für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift mit einem offiziellen Pass, Personalausweis, ID-Karte oder Aufenthaltstitel ausweisen.

Die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung für Inhaber einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist auch bei Vorlage von Nachweisen zur ausreichenden Bonität nicht möglich!

Ehegatten können gemeinsam die Verpflichtungserklärung abgeben. Sofern die Ehegatten nicht gemeinsam vorsprechen, ist eine entsprechende Vollmacht und Kopie des Personalausweises des Partners erforderlich.

Die Gehaltsnachweise sind in diesem Fall für beide Personen vorzulegen. Die Gebühr ist in diesem Fall zwei mal zu entrichten.

Allgemeine Hinweise zur Prüfung der Bonität

Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung Ihrerseits. Diese kann nicht abgelehnt werden.

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung mit dem entsprechenden Vermerk zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist durch die Ausländerbehörde aber Ihr Einkommen zu überprüfen.

Verpflichtungserklärungen ohne diesen Vermerk bleiben bei der Bearbeitung durch die Botschaft in der Regel ohne Beachtung und führen in der Regel zur Ablehnung des Visums, da der Nachweis über die finanzielle Absicherung des Aufenthalts fehlt, sofern dieser nicht durch den Gast bei der Botschaft erbracht werden kann.

Die erforderliche Höhe Ihres Nettomonatseinkommens richtet sich nach der Pfändungstabelle zu § 850C der Zivilprozessordnung.

Von Ihrem Nettomonatseinkommen müssen mindestens die entsprechenden Höhen der theoretisch zustehenden Sozialleistungen (Regelbedarfsstufen nach dem Zweiten und Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch) für die eingeladenen Personen pfändbar sein.

Beispiel für eine Einladung einer volljährigen Person (Bedarf nach Regelbedarfsstufe 1 Bürgergeld 2023: 502 Euro):

  • Personenanzahl: 0
    • Erforderliches Nettomonatseinkommen: 2050 Euro
  • Personenanzahl: 1
    • Erforderliches Nettomonatseinkommen: 2840 Euro
  • Personenanzahl: 2
    • Erforderliches Nettomonatseinkommen: 3370 Euro
  • Personenanzahl: 3
    • Erforderliches Nettomonatseinkommen: 4070 Euro
  • Personenanzahl: 4
    • Erforderliches Nettomonatseinkommen: 4300 Euro
  • Personenanzahl: 5 und mehr
    • Erforderliches Nettomonatseinkommen: 4467 Euro

Bitte überprüfen Sie Ihr Einkommen entsprechend selbstkritisch.

Verpflichtungserklärung für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum)

Sofern es sich um eine Einladung für längerfristige Aufenthalte (nationales Visum) handelt, sind gesonderte Voraussetzungen zu prüfen. Diese erfragen Sie bitte bei der Mitarbeiterin der Ausländerbehörde.

Allgemeine Hinweise

Sie verpflichten sich, die Kosten des Lebensunterhaltes des Gastes bzw. der Gäste einschließlich der Versorgung mit Wohnraum, der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung zu übernehmen. Um diese gegebenenfalls eintretende Kostenübernahme sicher zu stellen, hat die Ausländerbehörde Ihre Vermögensverhältnisse zu prüfen.

Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger abgeschlossen werden. Der Gast muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen im Visaverfahren finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen. (Auswärtiges Amt)

Verfahrensweise und benötigte Unterlagen

  • Die Verpflichtungserklärung wird auf einem bundeseinheitlichen und fälschungssicheren Formular von der Ausländerbehörde beglaubigt. Die persönliche Vorsprache des Gastgebers ist notwendig. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist nicht in Vollmacht möglich.
  • Sie sind im Landkreis Oder-Spree mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung meldebehördlich registriert.
  • Für jede einzuladende Person ist eine Erklärung abzugeben. Als Ausnahmen sind der begleitende Ehegatte und minderjährige Kinder in derselben Verpflichtungserklärung aufzunehmen.
  • Das ausgehändigte Original der Erklärung ist vom Einlader an den Gast weiterzuleiten. Dieser muss das Original der Verpflichtungserklärung bei der zuständigen deutschen Botschaft zur Beantragung des Visa vorlegen. Bei Verlust der Erklärung ist keine Zweitschrift möglich.
  • Die Verpflichtungserklärung ist sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

Vorzulegen sind im Original:

  • Personalausweis, Reisepass, beziehungsweise Aufenthaltstitel und ausländischer Reisepass
  • Gehalts- oder Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate oder Rentenbescheid
  • bei Selbstständigen - Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche Nettoeinkommen (der letzten drei Monate), Steuerbescheid (ab 1. Juli eines Jahres, Steuerbescheid aus dem Vorjahr)
  • bei Firmen/Vereinen – Sitz im Landkreis Oder-Spree, aktueller (nicht älter als drei Monate) Handels- / Vereinsregisterauszug, Vertretungsvollmacht, Bestätigung des Steuerberaters über Gewinn (Jahresbericht)
  • Angaben zum Gast (Reisepasskopie, Anschrift im Heimatland, Einreisedatum, Dauer und Zweck des Aufenthaltes)
  • Die bloße Vorlage von Kontoauszügen, Sparverträgen ist nicht ausreichend!
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden.

Gebühren

  • 29 Euro je Verpflichtungserklärung

Zahlungsart

  • bar

Rechtsgrundlagen

  • §§ 66, 67 und 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 47 Absatz 1 Nummer 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)