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Baumschutz

Bäume faszinieren nicht nur als Symbol für den menschlichen Indiviuationsprozess (z. B. als „Weltenesche“, „Weihnachtsbaum“) und wurden seit altersher religiös verehrt. Ihre Bedeutung beruht bis heute auf handfesten Nutzungsinteressen, da Früchte, Holz und sonstige Bestandteile unverzichtbar für die Ernährung, als Bau- und Brennstoff sowie als Heilmittel für die Menschen waren und sind.

Anliegen des Naturschutzes ist es, die positiven Wirkungen der Bäume für den Schutz des Bodens vor Erosion und Degradierung, als Lebensstätten für Tiere, für den Ausgleich von Klimaextremen und für das emotionale Wohlbefinden des Menschen zu sichern und zu fördern.

Mit dem Auslaufen der landesweit geltenden Baumschutzverordnung Brandenburgs Ende des Jahres 2010 wurde daher eine kreiseigene Baumschutzverordnung aufgelegt. Sie trat am 17. Dezember 2011 nach Beschluss durch den Kreistag in Kraft (Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 16. Dezember 2011, Nummer 16, Satz 12-15).

Bitte beachten Sie, dass die Baumschutzverordnung des Landkreis Oder-Spree nur für den Außenbereich, das sind die Gebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, gilt.

Im beplanten wie unbeplanten Innenbereich kann Ihre Gemeinde aber eine kommunale Baumschutzsatzung erlassen haben.

Folgende Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden haben eigene Baumschutzsatzungen erlassen (Stand Jahresbeginn 2012):

  • Kreisstadt Beeskow
  • Stadt Eisenhüttenstadt
  • Stadt Erkner
  • Stadt Fürstenwalde/Spree
  • Stadt Müllrose
  • Stadt Storkow/Mark
  • Amt Brieskow-Finkenheerd
  • Gemeinde Grünheide/Mark
  • Amt Scharmützelsee
  • Gemeinde Schlaubetal
  • Gemeinde Schöneiche bei Berlin
  • Gemeinde Spreenhagen
  • Gemeinde Steinhöfel
  • Gemeinde Woltersdorf

Im Außenbereich:

Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern, gemessen in einer Höhe von 1,30 Meter. Eiben (Taxus), Rot-, Weiss-, Apfeldorn (Crataegus), Stechpalme (Ilex) und Eberesche (Sorbus aucuparia) mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern. Pappel-, Weiden- und Obstbäume sind nicht geschützt.

Erweiterung durch Ausnahme I: in der freien Landschaft (d. h. außerhalb der privaten Haus- und Hof-und Gartengrundstücke sowie der rechtmäßig eingezäunten Betriebsgelände) sind auch Pappel- und Weidenbäume sowie Kulturobstbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern geschützt.

Beschränkung durch Ausnahme II: auf rechtmäßig genutzten Wohngrundstücken bis maximal zwei Wohneinheiten. Beschränkt sich der Schutz auf Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Esskastanien, Hainbuchen, Maulbeerbäume und Rotbuchen mit einem Stammumfang von mehr als 120 Zentimetern.

Geschützt ist der Baum mit Krone, Stamm sowie der Wurzelbereich unter der Krone zuzüglich 1,50 Meter. Genehmigungsfrei sind alle Pflegemaßnahmen wie die Behandlung von Krankheiten, das Entfernen von Totholz, der fachgerechte Schnitt an Kulturobstbäumen.

Welche Maßnahmen sind an geschützten Bäumen verboten und dürfen nicht genehmigungsfrei durchgeführt werden? Das Fällen und Roden ebenso wie die wesentliche Veränderung des Habitus durch z. B. Kroneneinkürzung. Die Verlegung von Leitungen, das Auf- und das Abgraben im Kronentraufbereich ebenso kritisch wie Baumaßnahmen, die eine Befestigung des Wurzelbereiches zur Folge haben, zu sehen.

Anträge auf Genehmigung sind schriftlich an die untere Naturschutzbehörde zu richten. Bitte verwenden Sie das vorliegende Formular.

Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben, für das auch Bäume entfernt werden sollen, wird der Antrag mit den Bauunterlagen an die zuständige Baugenehmigungsbehörde (Bauordnungsamt des Landkreis Oder-Spree oder der Stadt Eisenhüttenstadt) übermittelt.

Aus einem Baumfällantrag muss die Begründung für eine Fällung oder sonstige Maßnahme, die einen Baum schädigen kann, hervorgehen sowie der genaue Standort des Baumes. Legen Sie daher einen Lageplan – eine Skizze kann ausreichend sein - und ein Fotos des Baumes bei. Der für den Baumschutz zuständige Mitarbeiter nimmt eine Ortsbesichtigung vor. Geben Sie daher bitte die vollständige Adresse Ihres Wohnsitzes und eine Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind. Wenn Sie nicht Eigentümer des Baumes sind, benötigen Sie dessen schriftliches Einverständnis oder den Nachweis, dass Sie berechtigt sind, den Antrag zu stellen.

Normalerweise ja. Die Prüfung von Ausnahmen ist Bestandteil der regulären Bearbeitung des Antrags. Wenn Sie verpflichtet sind, Ersatz zu leisten, ermittelt sich der Umfang nach der Baumschutzverordnung, die in § 6 Absatz 8 einen Berechnungsmodus enthält. Da eine Ersatzpflanzung in den meisten Fällen notwendig ist, wird empfohlen, den möglichen Standort oder Ihre Wünsche schon zur Antragstellung vorzuschlagen. Die Ablösung der Verpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages ist im Regelfall möglich. Die hierdurch eingenommenen Mittel werden vom Landkreis Oder-Spree für Baumpflanzungen und –anwuchspflege verwendet.

Als Naturdenkmal: Achtung, absolutes Veränderungsverbot! Für alle Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie die Verkehrssicherung ist die untere Naturschutzbehörde allein zuständig. Die Eigentümer haben aber die Pflicht, Veränderungen und Schäden anzuzeigen.

  1. Als Bestandteil eines geschützten Biotops oder eines Naturschutzgebietes: der Schutz bezieht sich weniger auf den einzelnen Baum, sondern auf den Lebensraum, deren Teil er ist.
  2. Als Wohn- und Zufluchtsstätte für Tiere: brütende Vögel, Schutz suchende Fledermäuse, Nahrung suchende Insekten – deshalb darf zwischen dem 1. März bis zum 29. September eines Jahres ein Baum nicht gerodet oder gefällt werden.
  3. Als wichtige Bestandteile eines Landschaftsschutzgebietes: in den Landschaftsschutzgebieten „Dahme-Heideseen“, „Scharmützelseegebiet“ und „Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ sind bestimmte Baumbestände, vor allem an Gewässerufern, an Wegen und in Feldhecken geschützt.
  4. Durch eine kommunale Baumschutzsatzung. Die Satzungen mit ihren Regelungsinhalten können Sie auf der website der jeweiligen Kommune finden.
  5. Alleebäume, die entlang von Straße oder Wegen wachsen, sind gesetzlich geschützt.