Abfallentsorgung
Abfälle sind im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle beweglichen Sachen, derer sich íhr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle sind einer ordnungsgemäßen Verwertung beziehungsweise, sollte das nicht möglich sein, einer ordnungsgemäßen Beseitigung zuzuführen.
Der Landkreis nimmt in abfallrechtlicher Hinsicht zwei Funktionen wahr:
- Er ist Untere Abfallwirtschaftsbehörde und wird dabei überwachend und beratend tätig. Diese Funktion wird im Landkreis Oder-Spree innerhalb des Umweltamtes wahrgenommen.
- Er ist Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Diese Funktion wird im Landkreis Oder Spree vom Kommunalen Wirtschaftsunternehmen Entsorgung wahrgenommen. Über dessen Aufgaben und die jeweils gültigen Satzungen (Abfallentsorgungssatzung, Abfallgebührensatzung, Benutzungsgebührensatzung) kann man sich über www.kwu-entsorgung.de informieren.
1. Wir nehmen die abfallrechtliche Überwachung von Abfallerzeugern sowie Abfallentsorgungs- beziehungsweise Abfallbehandlungsanlagen wahr.
Im Sinne dieser Aufgabe sind vorrangig Gewerbebetriebe, Abfalleinrichtungen, der Handel, Abfalltransporteure und auch Betreiber nach Baurecht genehmigter Abfallbehandlungsanlagen zu berücksichtigen.
Dabei umfasst die abfallrechtliche Überwachung beispielsweise:
- die Prüfung von Entsorgungswegen,
- die Beratung zur abfallrechtlichen Rechtslage,
- die Hilfe bei der Deklaration der Abfälle,
- die Suche eines ordnungsgemäßen Abfallentsorgungsweges,
- den ordnungsbehördlichen Vollzug im Rahmen unserer Zuständigkeit.
2. Wir erarbeiten abfallrechtliche Stellungnahmen im Rahmen von Genehmigungsverfahren beziehungsweise Ausführungsplanungen.
Eine abfallrechtliche Stellungnahme ist erforderlich und führt zur Beteiligung unserer Behörde, wenn abfallrechtliche Belange im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Das kann im Genehmigungsverfahren nach Bau- oder Immissionsschutzrecht genauso notwendig sein wie zum Beispiel bei Straßenbaumaßnahmen, beim Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen, bei der Sanierung von Gewässern.
Antragsteller, Ingenieurbüros, Planer und Behörde können dabei Beratungsgespräche in Anspruch nehmen. Unsere Beratung kann beinhalten:
- Hilfe bei der Deklaration von Abfällen
- Suche eines ordnungsgemäßen Abfallentsorgungsweges und/oder einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung bzw. -beseitigung,
- Prüfung und Wertung von analytischen Untersuchungen.
3. Wir bearbeiten Anzeigen zur Beseitigung baulicher Anlagen (Abbruchanzeigen).
Abbruchanzeigen werden durch die Bauverwaltung umgehend an unsere Behörde weitergeleitet und hier bearbeitet. Wir legen unser Hauptaugenmerk dabei auf die ordnungsgemäße Erfassung, Deklaration und Entsorgung der beim Abbruch baulicher Anlagen anfallenden Abfälle.
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht ist jeder Abfallbesitzer, Bauherr oder Vorhabensträger selbst für das Einholen von Deklarationsanalysen und die erforderlichen Genehmigungen verantwortlich. Er ist weiterhin verpflichtet, die angefallenen Abfälle einer Abfallart und der dazu gehörigen Abfallschlüsselnummer zuzuordnen.
Der hinterlegte Formularsatz soll helfen, die richtigen Angaben zusammenzustellen.
Die am Entsorgungsprozess Beteiligten können dazu jederzeit die Beratung unserer Behörde in Anspruch nehmen, um den ordnungsgemäßen Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen (Asbest, künstliche Mineralfasern, teerhaltige Dachpappen, Altholz und so weiter) oder sonstigen Abfällen sicher zu stellen.
Die abfallrechtliche Überwachung umfasst beispielsweise:
- die Prüfung von Entsorgungswegen,
- die Beratung zur abfallrechtlichen Rechtslage,
- die Hilfe bei der Deklaration von Abfällen,
- die Suche eines ordnungsgemäßen Abfallentsorgungsweges,
- den ordnungsbehördlichen Vollzug im Rahmen unserer Zuständigkeit.