Altlasten Anzeigepflicht
Böden haben ein langes Gedächtnis.
Im Ergebnis von unsachgemäßem Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen in der Vergangenheit, der zu Bodenkontaminationen geführt haben kann, können Gefahren für Mensch und Umwelt entstanden sein. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Stoffeinträge, der unterschiedlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften der Schadstoffe, der differenzierten Standortbedingungen und der verschiedenen Möglichkeiten der Bodennutzung sind auch die Wege, auf denen Schutzgüter gefährdet werden können, sehr vielfältig.
Bodenkontaminationen können für Grundwasserverunreinigungen verantwortlich sein. Sie können über die Nahrungskette zur Schadstoffaufnahme führen. Sie können bei direktem Bodenkontakt über die Haut wirken oder über den Bodenluftpfad schädigen. Diese Gefahren zu erfassen, zu beurteilen und abzuwehren, ist ein wichtiger Gegenstand der Altlastenbearbeitung.
Altlasten sind:
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und andere Grundstücke, die zum Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfällen genutzt worden sind - Altablagerungen
als auch
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist - Altstandorte,
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren hervorgerufen werden.
Begründen Altablagerungen und Altstandorte lediglich den Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren, spricht man von Altlastverdachtsflächen.
Verursacher, Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, konkrete Hinweise für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde anzuzeigen, sofern sie sich dadurch nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würden.