Inhalt

Die Berufsausbildung

Bei der Berufsausbildung handelt es sich zunächst um eine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist somit nicht erforderlich. Jedoch bedarf die Aufnahme einer Berufsausbildung grundsätzlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde. Daher ist vor Beginn der Ausbildung ein Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen.

Anforderungen an die Berufsausbildung:

Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt oder um eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (z. B. eine Ausbildung als Altenpflegehelfer und es liegt eine Zusage für die Ausbildung zum Altenpfleger vor).

Die Berufsausbildung kann in einem Betrieb oder an einer Berufsfachschule, einem Oberstufenzentrum oder einer Ergänzungsschule absolviert werden. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung abgerufen werden.

Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben.

Die Berufsausbildung muss in spätestens sechs Monaten aufgenommen werden.

Die Ausländerbehörde prüft insbesondere,

  • ob es sich um eine nach den oben genannten Kriterien aufgeführte Berufsausbildung handelt
  • ob Ausschlussgründe zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vorliegen
  • ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen und
  • ob schon vor Eingang des Antrags konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden und
  • ob die Identität geklärt ist und ob zumutbare Bemühungen bei der Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung erfüllt wurden.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Antragsteller und Ausbildungsbetrieb eine Vorabzustimmung, mit der Aufforderung zur Vorlage eines Ausbildungsvertrages und der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Rolle der entsprechenden Kammer.

Des Weiteren erhalten Antragsteller und Ausbildungsbetrieb eine Belehrung über die Aufnahme und Ausübung einer Berufsausbildung. Die Belehrung informiert darüber, dass sowohl Auszubildender, als auch der Ausbildungsbetrieb verpflichtet ist die Ausländerbehörde über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, erfolgt eine schriftliche Zustimmung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis im Sinne einer Berufsausbildung und die Eintragung in das jeweilige Ausweisersatzdokument.

Wenn die Zustimmung zur Berufsausbildung erteilt wird, enthält das Dokument die gut sichtbaren Nebenbestimmungen „Ausbildung zum/zur … bei …. Erlaubt bis zum …”.

Wenn der Antrag abgelehnt wird, darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

Geduldete Ausländer haben die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu stellen, sofern der Ausübung der Berufsausbildung vorab zugestimmt wurde.