Inhalt

Entgelt für Wasserentnahme Berechnung

Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.

Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)

WRE-Behörde (UWB/OWB)

Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)

Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG

Festsetzung erfolgt gebührenfrei

Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung

je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)

Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres

Erhebungsbogen in Überarbeitung (vertraulich, da ggf. Geschäftsgeheimnisse berührt werden können)

Landesamt für Umwelt