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Motorbootfahren

Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit Motorbooten

Schiffbare Gewässer darf jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist. Zu den schiffbaren Gewässern gehören die Bundeswasserstraßen und die schiffbaren Landesgewässer.

Die Bundeswasserstraßen sind in der Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und die schiffbaren Landesgewässer in der Anlage 1 zur Landesschifffahrtsverordnung Brandenburg aufgeführt. Alle anderen Gewässer sind nicht schiffbar!

Das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit Motorbooten kann in Einzelfällen gestattet werden.

Zu Motorbooten zählen alle Boote, die mit Elektro- oder Verbrennungsmotor angetrieben werden.