Inhalt

Niederschlagswasser

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden.

Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen wird als Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes bewertet. Dazu zählt auch nicht verunreinigtes Niederschlagswasser von Dachflächen.

Die Beseitigung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich eine kommunale Pflichtaufgabe (§ 66 Brandenburgisches Wassergesetz). Die Gemeinden können durch eine kommunale Satzung regeln, dass das Niederschlagswasser auf den (Privat-)Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden muss. Die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung kann somit auf den Grundstückseigentümer übertragen werden. Ob es eine entsprechende Regelung der Niederschlagswasserbeseitigung für Ihren Wohnort gibt, erfragen Sie bitte bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

Mehr Informationen können Sie der Broschüre Naturnaher Umgang mit Regenwasser entnehmen. Sie ist als Leitfaden vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg herausgegeben, richtet sich insbesondere an Bauherren und Eigenheimbesitzer und informiert über die verschiedenen Möglichkeiten einer dezentralen Regenbewirtschaftung.

Die Einleitung von Niederschlagswasser über technische Anlagen (wie Mulden oder Rigolen) ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung, die bei der unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.