Inhalt

Abwasserbeseitigung

§ 54 des Wasserhaushaltsgesetzes definiert den Begriff Abwasser.

Danach ist Abwasser:

  1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser, auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (Schmutzwasser) sowie
  2. das von Niederschägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Zur Abwasserbeseitigung gehört:

  1. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser
  2. das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung
  3. Beseitigen des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

Die schadlose Abwasserableitung und -behandlung stellt eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde dar, das heißt die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt grundsätzlich den Gemeinden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammengeschlossen. In der Regel wird von diesen Zweckverbänden auch die Pflicht der Trinkwasserversorgung wahrgenommen. Die zentralen Abwassernetze werden durch die jeweiligen Gemeinden oder Zweckverbände betrieben.

Es besteht grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale Abwasserkanalisation. Dieser Anschluss- und Benutzungszwang ist in den Abwassersatzungen festgelegt worden. Verantwortlich für die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges sind die Gemeinden oder Zweckverbände. Fragen zu den geltenden Satzungen, Beiträgen und Gebühren kann nur Ihre Gemeinde oder der Zweckverband beantworten.

Ist der Anschluss eines Grundstückes an das zentrale Abwassernetz (Kanalisation) nicht möglich, so ist das anfallende Abwasser in eine abflusslose Sammelgrube einzuleiten und mobil entsorgen zu lassen. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ist auch der Betrieb einer privaten Kleinkläranlage möglich.

Wenn ein Kanalisationsanschluss für ein Grundstück zum Beispiel im Außenbereich einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, gibt es die Möglichkeit, für den dauerhaften Betrieb eine Kleinkläranlage zu errichten. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesem Fall auf den Grundstückseigentümer übertragen. Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass ein vollbiologisch gereinigtes Abwasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in ein Gewässer eingeleitet wird. In jedem Fall bedarf es der vorherigen Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde.

Die Sammlung von Abwasser in abflusslosen Sammelgruben ist keine Gewässernutzung im Sinne des Wasserrechts. Eine wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis ist hierfür nicht notwendig. Es ist jedoch sicherzustellen, dass eine regelmäßige Entleerung durch zugelassene Entsorgungsunternehmen erfolgt.

Die baurechtlichen Vorschriften fordern, dass Sammelgruben flüssigkeitsdicht und ausreichend dimensioniert sind. Ebenso ist für Sammelgruben ab einer Größe von 10 Kubikmeter Inhalt eine Baugenehmigung erforderlich.

Mit Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 19. Dezember 2011 gilt der § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes unmittelbar auch für Niederschlagswasser von Dachflächen. Das bedeutet, die Gemeinden haben grundsätzlich das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu nowendigen Anlagen (Abwasseranlagen) zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Die betroffenen Grundstückseigentümer können eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung nur durchführen, wenn ihnen die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wird. Es wird empfohlen, die Niederschlagsentwässerung nach § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 des Brandenburgischen Wassergesetzes eine Satzung zu regeln. Ersatzweise kann auch eine gebietsbezogene Regelung durch Festsetzung in Bebauungsplänen erfolgen.

Zu beachten sind eventuell auftretende hohe Grundwasserstände oder zu geringe Durchlässigkeitswerte des Bodens, welche die Erlaubnisfähigkeit oder den Einsatz von Anlagen zur Versickerung erheblich einschränken bzw. ausschließen.

Lesen Sie dazu auch: Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser