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Erdaufschlüsse

Unter Erdaufschlüssen sind zu verstehen:

  • Brunnen
  • Erdwärmegewinnungsanlagen mit geschlossenen Systemen - wie Erdkollektoren oder Erdsonden
  • Bohrungen für Grundwassermessstellen
  • Sondergründungen (z. B. Bohrpfahlgründungen)

Erdaufschlüsse sind nach § 56 des Brandenburgischen Wassergesetzes in Verbindung mit dem § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes auch für erlaubnisfreie Grundwassernutzungen anzeigepflichtig. Die Anzeige muss einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der unteren Wasserbehörde vorliegen. Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.

Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 49 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz).

Erdaufschlüsse in Verbindung mit einer Grundwasserentnahme zur Trinkwasserversorgung, zur gewerblichen Brauchwassergewinnung, zur landwirtschaftlichen Bewässerung, zur Erdwärmenutzung mit Grundwasserförderung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.