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Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr werden nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erteilt. Nach Ablauf der Genehmigung ist eine erneute Beantragung notwendig.

Taxi

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Taxiunternehmer unterliegt der Betriebs-, der Beförderungs- und der Tarifpflicht.

Mietwagen

Verkehr mit Mietwagen ist die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Im Unterschied zum Taxiverkehr gilt weder die Betriebs-, die Beförderungs- noch die Tarifpflicht. Die Preise werden frei, entsprechend der zurückgelegten Wegstrecke, vereinbart. Der Mietwagen ist mit einem Wegstreckenzähler ausgerüstet. Im Gegensatz zum Verkehr mit Taxen dürfen Fahraufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden. Das „öffentliche Bereithalten“ ist nicht gestattet.

Ausflugsfahrten

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.

Ferienziel-Reisen

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Personenkraftwagen nach einem von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt.

Verordnungen

Sonntagsfahrverbot

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Ferienreiseverordnung

Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August, jeweils in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr, dürfen diese ben genannten Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.

Bundesrecht-Ferienreiseverordnung

Das Verbot gilt nicht für:

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer,
  2. kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    3. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    4. leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Ausnahmen vom Fahrverbot

Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt. Das Ziel des Sonntagsfahrverbotes ist es, den erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr an Wochenenden möglichst reibungslos zu gestalten. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Folgende Gründe können Ausnahmen rechtfertigen:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln 
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen 
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen 
  • Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmittel und Getränken
  • Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger) 
  • Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
  • Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen 
  • Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene
    kulturelle Veranstaltungen (Beispiele: Requisiten, Musikinstrumente)

Mindestmotorleistung

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 Kilowatt (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.

Antragstellung

Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort, Firmensitz oder Zweigniederlassung haben.

Hinweise für Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Für die Beantragung einer Veranstaltung gemäß § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die Vordrucke Antrag Veranstaltungen und Bestätigung von der Versicherung auszufüllen und an das Straßenverkehrsamt zu senden. Ist die Aufstellung von Verkehrszeichen beziehungsweise Sperrung von Straßen notwendig, sind die entsprechenden Verträge mit den betreffenden Straßenbaulassträger abzuschließen und dem Straßenverkehrsamt nachzuweisen.

Erlaubnispflichtige Vordrucke:

Nicht erlaubnispflichtige Vordrucke:

Allgemeine Hinweise

Informationen zur Antragstellung/Genehmigung einer Veranstaltung:

Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Veranstalter erteilt. Sie beinhaltet unter anderem die Bedingungen und Auflagen der Straßenbaubehörde. In diesem Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Umleitungen und so weiter) werden im Rahmen der Erlaubnis angeordnet. Die Kosten der verkehrsrechtlichen Anordnungen hat der Veranstalter zu tragen. Gleiches gilt für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten zur Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnungen:

Der Straßenbaulastträger (Gemeinde für Gemeindestraßen, Kreis für Kreisstraßen, Landesbetrieb Straßenwesen für Bundes- und Landesstraßen) setzt die verkehrsrechtliche Anordnung selbst um. Der Straßenbaulastträger bedient sich zur Umsetzung der erforderlichen und angeordneten Beschilderung des Veranstalters. Hierzu wird zwischen dem Baulastträger und dem Veranstalter bzw. des beauftragten Verkehrssicherungsunternehmers ein öffentlicher-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgeschlossen. Dieser erforderliche Vertrag ist der Verkehrsbehörde vor Erteilung der Anordnung vorzulegen.

Ansprechpartner für die öffentlich-rechtlichen Verträge bei erforderlichen Beschilderung:

Landes- und Bundesstraßen:

Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Dienststätte Frankfurt (Oder)
Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (Oder)
Telefon:  0335-5602549, 0335-5602626
Fax:  0331-27548-6592
E-Mail: VAO-DS_FFO@LS.brandenburg.de

Kreisstraßen im Landkreis Oder-Spree:

Landkreis Oder-Spree
Amt für Kreisentwicklung
Telefon:   03366-351662 oder 64
Fax:  03366-35100
E-Mail: Wolfgang.Mochnow@l-os.de

kommunale Straßen:

Bitte beim jeweiligen Amt, der jeweiligen Gemeinde, Stadtverwaltung, Ansprechpartner (Bauamt, Ordnungsamt oder ähnliche) erfragen.

Informationen zur Veranstaltungserklärung:

Die Veranstaltererklärung verdeutlicht, welche Verpflichtungen mit der Antragstellung einer Veranstaltung verbunden sind. Insbesondere ist hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Veranstaltung auf öffentlichen Straßen auch immer eine Sondernutzung der Straße darstellt, welche mit Kosten verbunden sein kann. Diese sind vom Veranstalter zu ersetzen. Von der Straßenbehörde und vom Straßenbaulastträger wird keine Verantwortung dafür übernommen, dass die Straßen inklusive Zubehör gefahrlos genutzt werden können. Kosten für die Sondernutzungsgenehmigung, die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und gegebenenfalls für die Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung vom Veranstalter zu tragen sind.

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum

§ 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnung zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Im Landkreis Oder-Spree gibt es in den Städten Beeskow und Fürstenwalde/Spree sogenannte Parkraumbewirtschaftungszonen.

Wer in einer solche Zone wohnt und dort gemeldet ist, kann einen Bewohnerparkausweis beantragen. Damit sind Sie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern begünstigt. Der Bewohnerparkausweis ist für ein Jahr gültig.

  • Damit dürfen Sie in Ihrer Zone für den Bewilligungszeitraum ohne Einschränkungen parken. Sie erhalten damit jedoch keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
  • Sie erhalten nur einen einzigen Parkausweis für ein auf Sie als Halter zugelassenes oder nachweislich von Ihnen dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. (Nutzungserklärung erforderlich) Das gilt auch für Miet- oder Dienstwagen. (Überlassungsvertrag oder ähnliches)
  • Nach Ablauf der Gültigkeit können Sie einen Folgeantrag stellen. Eine Verlängerung des Parkausweises ist nicht möglich.
  • Die Umschreibung eines gültigen Bewohnerparkausweises aufgrund eines Fahrzeug-wechsels ist nur mit der Rückgabe des alten Parkausweises möglich (per Post oder persönlich vor Ort).
  • Für Gewerbetreibende besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung in Verbindung mit einem Parkausweis zu erhalten.

Für die Beantragung des Bewohnerparkausweises sind mit dem vollständig ausgefüllten Online-Antragsformular zusätzlich folgende Unterlagen möglichst als PDF-Datei einzureichen:

  • eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Pass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Aufenthaltstitel und Reisepass
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheins
  • eine Nutzungserklärung beziehungsweise ein Überlassungsvertrag des Fahrzeughalters, wenn Sie selbst nicht Halter des Fahrzeuges sind
  • eine Kopie der Negativbescheinigung des Vermieters oder Eigentümers, dass Ihnen kein Parkplatz zur Verfügung steht (ausschließlich bei Neuerteilung)
  • eine Kopie der Gewerbeanmeldung sowie des Mietvertrages wenn Sie ein Gewerbe betreiben
  • Für den Bewohnerparkausweis wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.

Bei Verlust des Bewohnerparkausweises wird Ihnen auf Antrag ein Ersatzausweis ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 15 Euro. Für Gewerbetreibende wird eine Gebühr in Höhe von 220 Euro erhoben.

Online-Beantragung

Wenn Sie Ihre Unterlagen per Post einreichen möchten, senden Sie bitte keinesfalls Geldbeträge oder Verrechnungsschecks mit - Sie erhalten einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

Terminvereinbarung

Eine persönliche Vorsprache im Straßenverkehrsamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter den Rufnummern 03361 599-2362 und 03361 599-2366 oder online über folgenden Link möglich:

Online-Terminvergabe

Bitte erscheinen Sie nach Möglichkeit ungefähr fünf Minuten vor dem entsprechenden Termin im Straßenverkehrsamt und melden sich beim Wachschutz an.

Schwerbehinderte Menschen, welche einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ besitzen, können eine Ausnahmegenehmigung zum Parken an bestimmten Stellen über die allgemeinen Verkehrsregeln hinaus beantragen. Mit der Genehmigung erhalten sie einen EU-einheitlichen blauen Parkausweis, der mit einem Passfoto versehen ist.

Schwerbehinderte, welche nicht über die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ verfügen, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen mit einem orangefarbenen Ausweis erhalten.

Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung. Diese ist vor der Antragstellung eigenständig einzuholen.

Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung auf dem Postweg sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein formloser Antrag
  • eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite)
  • eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite)
  • eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung (nur, wenn die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ nicht vorhanden sind)
  • ein Passfoto (nur bei Merkzeichen „aG“ und „Bl“).

Eine persönliche Vorsprache im Straßenverkehrsamt ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter den Rufnummern 03361 599-2362 und 03361 599-2366 oder online über folgenden Link möglich:

Online-Terminvergabe

Bitte erscheinen Sie nach Möglichkeit ungefähr fünf Minuten vor dem entsprechenden Termin im Straßenverkehrsamt und melden sich beim Wachschutz an.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung Verkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 8 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Verbot Hindernisse auf die Straße zu bringen.

Für folgende Verkehrsbeschränkungen: