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Führerschein

Terminvereinbarung

Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung und mit einem Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree möglich. Die Beantragung kann auch über Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt (außer Fürstenwalde/Spree) erfolgen, sofern dieser Service angeboten wird.

Aufgrund der aktuell geltenden Zugangsbeschränkungen ist eine Terminvereinbarung zwingend erforderlich, um lange Wartezeiten in der Führerscheinstelle für unsere Bürgerinnen und Bürger weitgehend zu vermeiden und das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Mit Nutzung der Online-Terminvergabe  erhalten Sie außerdem auf einen Blick Angaben über die mitzubringenden Unterlagen.

Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen per Mail fuehrerscheinstelle@l-os.de oder telefonisch abzusagen, um anderen Antragstellern die Möglichkeit zu geben, einen zeitnahen Termin zu erhalten.

Sollte Ihnen die Online-Buchung nicht möglich sein oder haben Sie eine allgemeine Frage zum Führerschein, wenden Sie sich bitte unter Angaben Ihrer Telefonnummer per E-Mail an: fuehrerscheinstelle@l-os.de

Mit wenigen Klicks zum Online Termin

Termine für den Pflichtumtausch des Führerscheins können Sie unter folgendem Link buchen:

Pflichtumtausch Führerschein

Termine für die nachfolgend aufgeführten Anliegen können Sie unter folgendem Link buchen:

online Terminverwaltung FS-103

  1. Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis
  2. Ersatz oder Änderung eines Führerscheins
  3. Verlängerung eines Führerscheins der Klassen C1, C1E, CE79, C und CE
  4. Internationaler Führerschein
  5. ausländische Fahrerlaubnisse
  6. Fahrerqualifizierungsnachweis (95)
  7. Fahrtenschreiberkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte

In folgenden dringenden beziehungsweise unaufschiebbaren Angelegenheiten wenden Sie sich bitte unter Angaben Ihrer persönlichen Daten sowie Ihrer Telefonnummer per E-Mail an: fuehrerscheinstelle@l-os.de

  • Verlängerung der LKW-Klassen zu beruflichen Zwecken
  • Ausstellung Fahrerkarte und Fahrerqualifizierungsnachweis (95)
  • Ausstellung eines internationalen Führerscheins
  • Verlust oder Diebstahl des Führerscheins

Für die Beantragung einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung beziehungsweise eines Verzichtes sowie für die Beantragung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein) und der Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE wenden Sie sich per Mail unter: fuehrerscheinstelle@l-os.de oder unter der Rufnummer 03361 599-3050 an die Führerscheinstelle.

Aktuelle Hinweise

Die Führerscheinbeantragung ist auch in der ortsnahen Verwaltung möglich.

Die Antragsstellung muss in der Regel persönlich in der Führerscheinstelle erfolgen. Bei den meisten Anträgen ist die Antragsabgabe auch in den Einwohnermeldeämter der kreisangehörigen Gemeinden möglich, wofür zusätzliche Gebühren anfallen können. Bitte beachten Sie jedoch, dass dabei lediglich der Antrag entgegengenommen wird und über diesen Service hinausgehende Verpflichtungen bestehen für diese Behörde nicht bestehen. Deshalb sollten Sie sich vor der Inanspruchnahme Ihrer ortsnahen Verwaltung die für Ihre Fahrerlaubnis relevanten Informationen bei der Führerscheinstelle einholen. Dafür stehen Ihnen die Mitarbeiter gern per Telefon oder über die E-Mail-Kontaktfunktion zur Verfügung. Anträge, die direkt per Post eingehen, werden nicht bearbeitet.

Die Zahlungen sind in bar oder mit EC-Karte möglich!

Gültigkeit der Führerscheine

Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine haben ein aufgedrucktes Gültigkeitsdatum von 15 Jahren. Alle derzeit noch unbefristeten im Umlauf befindlichen Führerscheinmodelle bleiben längsten bis zum 19. Januar 2033 gültig. Bitte beachten Sie, dass von sehr alten Dokumenten bei den Fahrerlaubnisbehörden gegebenenfalls keine Nachweise mehr vorliegen. In diesen Fällen wäre für sämtliche Arten der Neuausstellung die Vorlage einer "VK30" nötig!

Ersterteilung, Erweiterung

Hinweise

  • Die Antragstellung erfolgt entweder persönlich bei der Führerscheinstelle, über Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt oder über die Fahrschule, sofern sie diesen Service anbietet (bitte bei der gewählten Fahrschule erfragen).
  • Anträge werden vollständig und frühestens sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters entgegengenommen.
  • Nachträgliche Änderungen des Prüfauftrages (Fahrschulwechsel, Prüfortwechsel, Wechsel auf Automatik) sind der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich anzuzeigen und mit Gebühren verbunden. Bitte nutzen Sie hier für dieses Formular:  Mitteilung Änderung Prüfauftrag. Diese kann per Post, als PDF-Anhang, per E-Mail oder per Fax übersandt werden.

Aushändigung des Führerscheins

Bei Bestehen einer Fahrerlaubnisklasse wird vom Prüfer eine zeitlich befristete, nur im Inland gültige vorläufige Fahrberechtigung ausgehändigt (Ersterteilung, BF17, Erweiterung) und es wird gegebenenfalls der bereits vorhandene Führerschein eingezogen. Der Kartenführerschein wird gemäß den Vorgaben des Ministeriums erst nach Bestehen der beantragten Klasse(n) bei der Bundesdruckerei in Auftrag gegeben. Die Abfolge der Kartenführerscheine bei Doppelklassen und die Aushändigung bestimmt der Antragsteller gemäß der in der Anlage beigefügten Erklärung jedem Antrag zwingend beizufügen! Durch schnellere Rückantwort der Technischen Prüfstelle an die Führerscheinstelle und ein neues Bestellverfahren zwischen Führerscheinstelle und Bundesdruckerei wird die Zeit zwischen bestandener Prüfung und Erhalt des Kartenführerscheins minimiert und sollte in der Regel drei Wochen nicht überschreiten.

Theorie-Prüfung

Die Theorieprüfung kann neben der Gruppenprüfung am PC auf Antrag auch in besonderer Form stattfinden. Möglich  sind zum Beispiel fremdsprachliche Prüfung, Prüfung mit Audiounterstützung (Beispiel: bei Lese-Rechtschreibschwäche) oder auch Einzelprüfungen (Näheres siehe Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung). Bitte nutzen Sie für den Antrag das vorhandene Formular:  Durchführung Theorieprüfung

Fahrpraktische Prüfung

Der Ort der fahrpraktischen Prüfung richtet sich nach dem Wohnort und  ist in der Regel der nächstgelegene Prüfort innerhalb des Landkreises Oder-Spree. Andere Prüforte sind auf Antrag genehmigungsfähig, wenn eine schriftliche Begründung mit Bestätigung vorliegt (zum Beispiel Schule, Ausbildung, Studium, Arbeit).

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht  älter  als drei Monate)
  • Sehtestbescheinigung (amtlich anerkannte Sehteststelle)
  • Nachweis über die Unterweisung in Erster Hilfe
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Name und Anschrift der Fahrschule
  • Prüforganisation (DEKRA oder TÜV mit kompletter Anschrift)
  • Versanderklärung
    (Direktversand von der Bundesdruckerei oder Abholung bei der Führerscheinstelle)
  • gegebenenfalls Anlagen für das Begleitende Fahren mit 17 (Anlage 1 und 2)
  • bisheriger Führerschein (bei Erweiterungen)

Zusätzlich bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:

  • Nachweis über geistige und körperliche Eignung gemäß den Anlagen 5 und 6 der Fahrerlaubnisverordnung
  • "behördliches Führungszeugnis", (Beantragung beim Einwohnermeldeamt)

Gebühren: ab 46,50 Euro (zuzüglich Direktversand, für das Begleitende Fahren zuzüglich je 13,30 Euro pro Begleitperson), die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Wochen.

Rechtliche Hinweise: §§ 2, 4, 6-19, 22, 25, 32, 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Verfügbare Formulare:

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (diese darf nicht älter als drei Monate sein)
  • "behördliches Führungszeugnis" (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt, nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Sehtestbescheinigung (nur bei den Klassen AM, A2, A, B, BE, L, T)
  • Nachweis über die geistige und körperliche Eignung gemäß den Anlagen 5 und 6 der FeV (bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)
  • falls vorhanden, Unterlagen über die Entziehung bzw. Rückgabe der Fahrerlaubnis (z. B. Gerichtsurteil)

Gebühren: ab 154,00 Euro bis 179,00 Euro, die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise: § 20 Fahrerlaubnisverordnung

Ob vor Erteilung der Fahrerlaubnis weitere Maßnahmen, wie z. B. die Vorlage eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens oder das Ablegen einer theoretischen und/oder praktischen Prüfung erforderlich ist, wird im Einzelfall nach Aktenlage entschieden.

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 Kilogramm überschreitet, aber 4250 Kilogramm nicht übersteigt.

Die Schlüsselzahl 96 darf nur eingetragen werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt, in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse B eingetragen werden.

Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselnummer 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des "Begleitenten Fahrens ab 17" beträgt das Mindestalter 17 Jahre.

Voraussetzung für die Erteilung  der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden in einer Fahrschule. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat die Fahrschule dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Führerschein
  • Nachweis der Fahrerschulung

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Wochen

Gebühren: 43,70 Euro, die Gebühren sind bei Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise: § 6a in Verbindung mit Anlage 7a Fahrerlaubnisverordnung

Seit dem 31. Dezember 2019 haben Inhaber der Klasse B die Möglichkeit, Krafträder (auch mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 ccm, Motorleistung maximal 11 kW)  in Deutschland zu führen.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • mindestens 5 Jahre Beitz der Führerscheinklasse B
  • Mindestalter 25 Jahre
  • erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in der Fahrschule
  • zwischen Fahrerschulung und Eintragung darf maximal ein Jahr liegen

Hinweis

Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben! Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Führerschein
  • Nachweis der Fahrerschulung

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Wochen

Gebühren: 43,70 Euro, die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis 

Rechtliche Hinweise: § 6b i.V.m. Anlage 7b Fahrerlaubnisverordnung

Sollte der aktuelle Führerschein nicht durch den Landkreis Oder-Spree ausgestellt worden sein, wird eine Karteikartenabschrift benötigt, welche Sie daher möglichst vor Antragstellung von der Behörde anfordern, die Ihren Führerschein ausgestellt hat

Mit der neuen sogenannten Automatikregelung wird ab dem 1. April 2021 die Möglichkeit geschaffen, die praktische Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B mit einem Automatikfahrzeug abzulegen, ohne die sonst übliche Beschränkung auf Automatikfahrzeuge, die Schlüsselzahl 78, in den Führerschein eingetragen zu bekommen. Für Bewerber der Fahrerlaubnisklasse B bedeutet dies, dass trotz praktischer Fahrerlaubnis Prüfung auf einem Automatikfahrzeug die Fahrerlaubnis unbeschränkt erteilt wird, wenn zuvor ein Teil der praktischen Ausbildung auf einem Schaltfahrzeug abgelegt und ein entsprechender Schaltnachweis erworben wurde. Für Inhaber einer zurzeit beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 78 bedeutet dies, dass die Eintragung der Schlüsselzahl 197 unter gleichzeitiger Streichung der Schlüsselzahl 78 beantragt werden kann, wenn der oben genannten Schaltnachweis erworben wurde.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Erteilung mit der Schlüsselzahl 197 ist gemäß Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ein Nachweis über mindestens 10 Stunden mit 45 Minuten fahrpraktischer Ausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe, ein sogenannter Schaltnachweis (§ 17a Absatz 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung).

Antragstellung

Bei Fahrerlaubnisbewerbern ist der Erwerb der B197 bei einer Antragstellung auf Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis mit anzugeben. Der Schaltnachweis ist dann im Rahmen der Praktischen Prüfung dem Prüfer der Technischen Prüfstelle vorzulegen.

Fahrerlaubnisinhaber der Klasse B mit der Schlüsselzahl 78 haben den Ersatz eines Führerscheins wegen Änderung unter Vorlage des originalen Schaltnachweises zu beantragen.

Pflichtumtausch

Mit der Verkündung der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019, (Bundesgesetzblatt I 2019 Nummer 7 Seite 218 vom 18. März 2019) wurde der Pflichtumtausch der Führerscheine bekanntgegeben, deren Ausstellung vor dem 19. Januar 2013 erfolgte.

Für Papierführerscheine (ausgestellt bis 31. Dezember 1998) wurden die Umtauschbestimmungen nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers festgelegt:

  • vor 1953, Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958, Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964, Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970, Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 bis später, Umtausch bis 19. Januar 2025

Für Kartenführerscheine ohne Ablaufdatum (ausgestellt bis 18. Januar 2013) wurden die Umtauschbestimmungen nach dem Erteilungsdatum (Ziffer 4a auf der Vorderseite) festgelegt.

  • 1999 bis 2001, Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004, Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007, Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008, Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009, Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010, Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011, Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013, Umtausch bis 19. Januar 2033

Hinweis: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Kartenführerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Umtausch des jeweiligen Führerscheins bis zu den oben genannten Fristen abgeschlossen sein soll, denn danach gilt dieser als abgelaufen und muss zwingend erneuert werden.

Da es sich hierbei um einen verwaltungstechnischen Umtausch handelt, welcher der Aktualisierung von Namen und Lichtbild dient und zudem die Führerscheine in der Europäischen Union einheitlich und fälschungssicherer macht, bleibt die  Fahrerlaubnis auch nach Ablauf des Führerscheins weiterhin unverändert bestehen.

Der neu ausgestellte Führerschein wird (unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis) auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit wiederum ersetzt werden.

Insofern sollte der Umtausch rechtzeitig, sechs Monate vor Ablauf, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. In diesem Zusammenhang werden die bestehenden Fahrerlaubnisklassen gemäß den zurzeit rechtlichen Bestimmungen (Inhalt und Fristen) in den neuen Führerschein eingetragen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Führerschein (bei Beantragung über eine Meldebehörde in Kopie)
  • bei „Papierführerscheinen“ zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde sowie die VK30 (sofern vorhanden)

Der Umtausch ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben und belaufen sich derzeit auf 30,40 Euro. Bei besonders hohem Aufwand hinsichtlich der Feststellung des Besitzstandes können bis zu 30,70 Euro hinzukommen.

Allgemeine Hinweise

Bei Beantragung über eine Meldebehörde muss die Abholung des neuen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Oder-Spree in Hegelstraße 23a in 15517 Fürstenwalde/Spree erfolgen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Führerscheinstelle gern zur Verfügung.

Inländische Fahrerlaubnisse, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung längsten bis 18. Januar 2033 gültig (Umfang der Berechtigung siehe Anlage 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr), unabhängig davon, wie alt das jeweilige Modell ist. Auf Antrag wird ein neuer Führerschein mit Anpassung an die neuen Fahrerlaubnisklassen ausgefertigt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • der bisherige Führerschein
  • ein biometrisches Lichtbild
  • VK30 (bei DDR-Führerscheinen, wenn noch vorhanden)

Formulare:  Antrag auf Erteilung, Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise: § 6 Absatz 6, § 24a, § 76 Abatz 9 Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Sollte der aktuelle Führerschein nicht durch den Landkreis Oder-Spree ausgestellt worden sein, wird eine Karteikartenabschrift benötigt, welche Sie daher möglichst vor Antragstellung von der Behörde anfordern, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.

Gebühren: 25,30 Euro, die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Die Karteikartenabschrift ist eine Bescheinigung aus dem örtlichen Führerscheinregister über Ihre persönlichen Fahrerlaubnisdaten. Sie enthält alle Eintragungen Ihres Führerscheins und bestätigt, dass Ihre Fahrerlaubnis gültig ist und welche Fahrzeugklassen Sie fahren dürfen. Die für Ihren Wohnsitz zuständige Führerscheinstelle benötigt eine Karteikartenabschrift, wenn

  • Sie Ihren rosafarbenen oder grauen Papierführerschein in den EU-Kartenführerschein umtauschen wollen
  • Ihr Papierführerschein verloren gegangen ist und Sie einen Ersatzführerschein benötigen
  • Sie Ihren Wohnsitz vom Landkreis Oder-Spree in einen anderen Kreis, eine andere kreisfreie Stadt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt haben

Die Karteikartenabschrift wird ausschließlich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gesandt!

Beispiel

Ihr alter Papierführerschein wurde in Beeskow ausgestellt und soll im Rahmen des Pflichtumtausches erneuert werden. Da Sie mittlerweile in Frankfurt (Oder) leben, hat die Zuständigkeit der Führerscheinstelle des Landkreises Oder-Spree auf die Zuständigkeit der Behörde in Frankfurt (Oder) gewechselt. Diese benötigt für die Neuausstellung eines Führerscheins eine Karteikartenabschrift, die von Ihnen oder der anderen Fahrerlaubnisbehörde bei der Führerscheinstelle des Landkreises Oder-Spree anzufordern ist.

Anforderung einer Karteikartenabschrift

Die Anforderung der Karteikartenabschrift ist formlos per E-Mail an fuehrerscheinstelle@l-os.de oder per Post unter folgenden Angaben möglich:

  • Angaben zur Person, auf welche der Führerschein ausgestellt ist (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Wohnanschrift)
  • Führerscheinnummer, Ausstellungsdatum und Ausstellungsort (Beeskow, Eisenhüttenstadt oder Fürstenwalde)
  • Adresse der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Fahrerlaubnisbehörde Ihres derzeitigen Wohnsitzes)

Berufskraftfahrer, Personennahverkehr

Für Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraft beziehungsweise im Personenverkehr besteht zusätzlich die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise zur Absolvierung der Weiterbildung nach den Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes. Informationen zu Ausnahmen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle beziehungsweise den weiterführenden Links.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • EU-Kartenführerschein
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der 35-stündigen Weiterbildung (im Original)

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Wochen.

Gebühren:  Die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise:

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist auf fünf Jahre befristet und muss vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden. Ein EU-Kartenführerschein muss vorhanden sein.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • bisheriger Führerschein
  • "behördliches Führungszeugnis", (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt, nicht älter als drei Monate)
  • augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung
  • psychologische Untersuchung ("Leistungstest") bei jeder Erstbeantragung sowie bei Klasse D oder DE, zusätzlich bei jeder Verlängerung ab Erreichen des 50. Lebensjahres, ansonsten bei jeder Verlängerung ab Erreichen des 60. Lebensjahres
  • ein biometrisches Lichtbild (erforderlich bei Bus-Klassen)

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt drei bis vier Wochen

Gebühren: 42,60 Euro bei Erstbeantragung (zuzüglich 28,60 Euro bei Eintrag der Schlüsselzahl: 95) und 38,00 Euro bei Verlängerung
Die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte).

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung, Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise:

Die Fahrerlaubnis der Klassen über 3,5 Tonnen unterliegt der zeitlichen Befristung und wird auf Antragstellung für 5 Jahre verlängert.

Das genaue Ablaufdatum der Klassen C1, C1E, CE/79, C und CE finden Inhaber eines EU-Kartenführerscheins auf der Rückseite Ihres Führerscheins unter der Spalte 11.

Für alle Altinhaber (Erteilung der Klassen C, CE/79, C und CE sieht der Gesetzgeber eine Verlängerung ab dem  50. Lebensjahr vor.  Die Klasse C1E (ehemals Klasse 3) ist für Altinhaber zeitlich unbefristet.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • bisheriger Führerschein
  • augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Wochen

Gebühren: 43,90 Euro,  die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise: §§ 23 und 24, § 76 Absatz 9 Fahrerlaubnisverordnung

Änderungen, Ersatz

Abhanden gekommene Dokumente sind unverzüglich zu melden bzw. sind Ersatzdokumente dafür zu beantragen. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Antragstellung und bei Vorhandensein von Führerscheindaten eine im Inland gültige Vorläufige Fahrberechtigung zu erhalten. Diese ist bei Wahl der Zulassungsart "Direktversand" im Service inbegriffen (5,10 Euro)

Sollte der aktuelle Führerschein nicht durch den Landkreis Oder-Spree ausgestellt worden sein, wird eine Karteikartenabschrift benötigt, welche Sie daher möglichst vor Antragstellung von der Behörde anfordern, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (diese darf nicht älter als 3 Monate sein)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • VK30 (bei Führerscheinen der Deutschen Demokratischen Republik, wenn vorhanden)
  • Diebstahlanzeige von der Polizei (bei Diebstahl)  oder
  • Eidesstattliche Erklärung über den Verlust (wird vor Ort in der Führerscheinstelle abgelegt)

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Wochen.

Gebühren: 34,80 Euro (gegebenenfalls 30,70 Euro für die Eidesstattliche Erklärung), 5,10 Euro für den Direktversand

Rechtliche Hinweise:

Bei Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen (Beispiele: Namensänderung, Wegfall oder Erteilung von Auflagen). Es sind geeignete Nachweise vorzulegen (bitte vorab informieren).

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (diese darf nicht älter als drei Monate sein)
  • der bisherige Führerschein
  • ein biometrisches Lichtbild

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen.

Gebühren:

  • 25,30 Euro (bei Umtausch von "Papierführerscheinen")
  • 31,50 Euro (Umstellung bereits vorhandener EU-Kartenführerscheine)

Die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise: § 25 Fahrerlaubnisverordnung

Sollte der aktuelle Führerschein nicht durch den Landkreis Oder-Spree ausgestellt worden sein, wird eine Karteikartenabschrift benötigt, welche Sie daher möglichst vor Antragstellung von der Behörde anfordern, die Ihren Führerschein ausgestellt hat.

Erworbene Dienstfahrerlaubnisse können in Ihren "zivilen" Führerschein umgeschrieben werden (alle Klassen, ggf. jedoch mit vorgegebener Befristung bei den Klassen C1, C1E, D1, D1E, C oder CE).

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ggf. der bisherige Führerschein
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Dienstfahrerlaubnis und Dienstausweis (z. B. Truppenausweis)

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Wochen.

Gebühren: 43,90 Euro, die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis

Rechtliche Hinweise: §§ 26 und 27 Fahrerlaubnisverordnung

Sonstiges

Die Umschreibung von EU-oder EWR-Fahrerlaubnissen ist nicht notwendig, es sei denn, die Dokumente haben eine befristete Gültigkeit oder der Inhaber hat die Berechtigung für eine der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE (diese gelten nach Wohnsitznahme in Deutschland maximal noch fünf Jahre. Siehe "Verlängerung eines ..."). Fahrerlaubnisse aus allen anderen Staaten dürfen nach Wohnsitznahme in Deutschland noch ein halbes Jahr genutzt werden und sind danach unter "erleichterten Bedingungen" umzutauschen (ohne Fahrschulausbildung, gegebenenfalls sogar ohne Prüfungen).

Rechtliche Hinweise: §§ 28 - 31 Fahrerlaubnisverordnung

Fahrtenschreiberkarte

Fahrtenschreiberkarten (Kontrollgerätkarte für digitale Kontrollgeräte) sind 5 Jahre gültig. Für die Beantragung ist das Vorhandensein eines EU-Kartenführerscheins erforderlich! Die Fahrtenschreiberkarte wird dem Antragsteller in der Regel ohne weitere Kosten automatisch nach Hause gesendet. Anträge auf Folgekarten sind möglich bis 4 Wochen vor Ablauf zu stellen, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • EU-Führerschein
  • ggf. die bisherige Fahrerkarte

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt ein bis zwei Wochen.

Gebühren: 44,00 Euro, die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Fahrerkarte

Rechtliche Hinweise: Fahrpersonalverordnung

Unternehmerkarte

Unternehmenskarten sind fünf Jahre gültig. Den Antrag stellt der Unternehmer bzw. für die den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person (mit Nachweis).

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Nachweis über Anschrift des Unternehmens (z. B. Firmenstempel oder Kopfbogen)
  • Gewerbeanmeldung bzw. aktueller Auszug aus dem Gewerberegister

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt ein bis zwei Wochen.

Gebühren: 47,00 Euro, die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Unternehmerkarte

Rechtliche Hinweise: Fahrpersonalverordnung

Werkstattkarte

Werkstattkarten sind ein Jahr gültig und werden für die verantwortliche Fachkraft ausgestellt. Den Antrag stellt der Unternehmer bzw. die berufene Person (mit Nachweis)

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate) von der berufenen Person und von der Fachkraft
  • Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • schriftliche Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft bestehende Arbeitsverhältnis (handschriftlich von der verantwortlichen Fachkraft bestätigt) oder Kopie des Arbeitsvertrages
  • aktuelle Anerkennung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • gültiger Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach § 57b StVZO
  • ggf. die bisherige Werkstattkarte

Bearbeitungszeit: Die voraussichtliche Bearbeitungszeit beträgt ein bis zwei Wochen.

Gebühren: 47,00 Euro, die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Werkstattkarte

Rechtliche Hinweise: Fahrpersonalverordnung

Für die Beantragung eines Internationalen Führerscheins ist das Vorhandensein eines EU-Führerscheins erforderlich! Dann kann dieses Dokument sofort ausgestellt werden! Ansonsten ist zunächst ein Führerscheinumtausch vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • EU-Kartenführerschein

Rechtliche Hinweise: §§ 25a + 25b Fahrerlaubnisverordnung

Gebühren: 16,30 Euro Die Gebühren sind bei der Antragsstellung zu entrichten (bar oder EC-Karte)

Verfügbare Formulare: Antrag auf Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis

Seit dem 27. Juli 2022 regelt die Verordnung der Europäischen Union mit der Nummer 2022/1280 die Gültigkeit ukrainischer Führerscheine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung werden alle von der Ukraine ausgestellten gültigen, nicht digitalen Führerscheine im Gebiet der Europäischen Union bei allen Personen, die dem Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes unterliegen, anerkannt. Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung und eines internationalen Führerscheins darf nach Artikel 3 Absatz 2 nicht verlangt werden.

Sind Sie im Besitz eines digitalen ukrainischen Führerscheins oder sollte Ihr Führerschein verloren gegangen beziehungsweise gestohlen worden sein, wenden Sie sich bitte an die Führerscheinstelle. Diese erreichen Sie unter der E-Mailadresse fuehrerscheinstelle@l-os.de

Es wird im Rahmen einer Abfrage bei den ukrainischen Behörden geprüft, ob Sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Wenn dies bestätigt wird, erhalten Sie einen für die Dauer des Schutzstatus geltenden Führerschein ausgestellt. Dieser Führerschein wird innerhalb der Europäischen Union anerkannt (gültig höchstens bis zum 6. März 2025).

Für die Abfrage werden folgende Daten benötigt:

  • Seriennummer des ukrainischen Führerscheins (3 Buchstaben)
  • Führerschein-Nummer
  • Geburtsdatum

Eine Suche auf der Grundlage des Familiennamens ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Für die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B und BE sind grundsätzlich keine vorherigen ärztlichen Untersuchungen erforderlich.

Für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE sind ärztliche Untersuchungen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei der Führerscheinstelle.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.