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Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und  Heranwachsende sind die besonderen Voraussetzungen nach § 25a AufenthG zu erfüllen.

Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die im § 25a AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

  • Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Duldung sein.
  • Die Duldung muss unabhängig von der Antragstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden sein.
  • Das Asylverfahren muss bestandskräftig abgelehnt worden sein.
  • Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist Jugendlicher und Heranwachsender wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Ununterbrochener erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet seit vier Jahren.
  • Mindestens 4-jähriger erfolgreicher Schulbesuch im Bundesgebiet oder
  • Anerkannter Schul- oder Berufsabschluss im Bundesgebiet erworben
  • Der Antrag muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.

Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass

  • es gewährleistet erscheint, dass der Ausländer sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
  • keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
  • Die Identität geklärt und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist.

Versagensgründe

  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.
  • Straftaten und Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG.

Neben den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen des § 25a AufenthG sind die entsprechenden Vorschriften des § 10 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 des AufenthG zu beachten.

Wie kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie die auf dieser Seite ersichtlichen Anträge verwenden.

Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen, senden Sie an die Ausländerbehörde des Landkreis Oder-Spree.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind gemäß der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung entsprechende Nachweise beizubringen.

Folgende Nachweise sind grundlegend vorzulegen

  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag
  • Gehaltsnachweise der jeweils letzten drei Monate (bei Barauszahlungen ist der Nachweis über die Auszahlung in Form von Quittungen und Belegen nachzuweisen) und
  • Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen (Bescheid AsylbLG einschließlich Berechnungsbogen, Bescheid Arbeitslosengeld 1, u.a.)
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • Identitätsdokumente
  • Nationalpass oder Passersatz im Original (sofern diese nicht bereits in der Ausländerbehörde vorliegen)
  • Aktuelle Schulbescheinigung
  • Schulzeugnisse
  • ggf. Schulabschlusszeugnis
  • ggf. Nachweis über den erworbenen Berufsabschluss (einschleißlich Zeugnisse)

Die Ausländerbehörde behält sich vor weitere Nachweise und Unterlagen im Antragsverfahren anzufordern.

Hierbei ist zu beachten, dass der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. (Mitwirkungspflichten des Ausländers nach § 82 AufenthG).

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen bereits bei Antragstellung vorliegen bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein und nachgewiesen werden.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden Gebühren in Höhe der jeweiligen Gebühr über den Aufenthaltstitel erhoben. Die jeweiligen Gebühren können der jeweiligen Gebührenverordnung entnommen werden.