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Heizöl

Nach der Vorschrift des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind wassergefährdende Stoffe feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

In den §§ 62 und 63 Wasserhaushaltsgesetz werden an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anforderungen gestellt, die den Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen gewährleisten sollen. Durch die einzelnen Bundesländer sind diese Anforderungen auf Landesebene zu konkretisieren. Im Land Brandenburg wurde dazu die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) am 19. Oktober 1995, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009, erlassen.

Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential einzustufen.

Die Verwaltungsvorschrift zum Wasserhausaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) regelt die Einstufung von Stoffen anhand diverser Kriterien in Wassergefährdungsklassen (WGK):

  • WGK 1 - schwach Wasser gefährdend (zum Beispiel Seifenlauge, Biodiesel)
  • WGK 2 - Wasser gefährdend (zum Beispiel Heizöl)
  • WGK 3 - stark Wasser gefährdend (zum Beispiel Altöl)

Wie können wassergefährdende Stoffe ins Gewässer gelangen?

  • durch einen Verkehrsunfall
  • durch Entweichen von Heizöl beim Befüllen häuslicher Tanks
  • in der Landwirtschaft beim Einsatz von Fungiziden oder Pestiziden, unsachgemäßen Umgang mit und Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist
  • bei Hochwasser
  • durch illegale Entsorgung und so weiter

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen grundsätzlich bei der unteren Wasserbehörde angezeigt werden.

Unabhängig davon schreibt das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) eine Anzeige- und Meldepflicht beim Austreten wassergefährdender Stoffe vor.

Wassergefährdende Stoffe (umweltbundesamt.de)