Inhalt

Vorführpflicht für eingeführte Fahrzeuge

Grundsätzlich kann die Vorführung des Fahrzeuges verlangt werden. Vorzuführen bei der Zulassung Landkreis Oder-Spree sind Fahrzeuge, welche keine Originalpapiere besitzen, keine CoC-Papier, kein Zollnachweis und keinen vom Hersteller ausgegebenen Fahrzeugbrief (sogenannter Werksbrief) haben oder keine Bescheinigung über die Identitätsprüfung eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, Dekra, Zollbescheinigung).

Ein Ausfuhrkennzeichen erstmals oder als Verlängerung erhalten sollen, mit Sondersignal oder gelbem oder blauem Rundumlicht ausgestattet waren oder sogar noch sind und einen neuen Fahrzeughalter bekommen sollen. In der Regel ist solche Ausstattung vor der Zulassung zu entfernen. Rufen Sie uns aber in jedem Fall vorher an, um zu klären, ob Ausnahmen gegeben sind, aufgrund derer diese Ausstattung vorhanden bleiben darf, bzw. um zu erfahren, welche weiteren Schritte eventuell vor der Zulassung erforderlich sind. Ebenfalls vorzuführen sind Fahrzeuge, für welche ein kleines Kennzeichen ausgegeben wird.

Informationen zum Thema: "Kleine Kennzeichen"

Nicht selten wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem besonders "kleinen" Kennzeichen geäußert, z. B. nach LOS-A 1, nach einer engeren Schrift oder nach einem sogenannten US-Kennzeichen (80er- oder Leichtkraftrad-kennzeichen). Gemäß der FZV, erläuternden Erlassen der zuständigen Ministerien und diverser Gerichtsentscheidungen dürfen zwei stellige Kombinationen von Buchstaben und Ziffern in der Erkennungsnummer, Engschrift und Leichtkraftradkennzeichen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die ein größeres Kennzeichen nicht geeignet ist, d. h. bei denen die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle kein anderes Kennzeichen zulässt. Die eventuell im Fahrzeugbrief angegebene Größe der vorhandenen Fläche reicht für die Zuteilung eines kleinen Kennzeichens nicht aus.

Solche Fahrzeuge sind bei der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen, dass die Anbringung normaler Kennzeichen wegen der baulichen Beschaffenheit entweder technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unverhältnismäßig wäre der Aufwand dann, wenn die Kosten eines Umbaus zur Anbringung eines normalen Kennzeichens in keiner Relation zum Zeitwert des Fahrzeuges stünden. Ist an der Rückseite des Fahrzeuges Platz für eine Kennzeichenhalterung, so ist der unverhältnismäßige Aufwand i. d. R. nicht gegeben, d. h. es darf dann kein kleines Kennzeichen zugeteilt werden.

Das Fahrzeug muss zur Überprüfung der Fahrgestellnummer vor Zuteilung des Kennzeichens vorgefahren werden, bei bereits außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen mit einem Kurzzeitkennzeichen, einem roten Dauerkennzeichen oder mit einem ungestempelten Kennzeichen im Sinne von § 10 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsberordnung (FZV). Nach § 10 (4) FZV dürfen unter anderen Fahrten zur Anbringung der Zulassungsplakette innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirkes mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist.

Ungestempelte Kennzeichen sind dann vorhanden, wenn sich die letzten, bei der Außerbetriebsetzung entstempelten deutschen Kennzeichen noch am Fahrzeug befinden. Ob die Fahrt von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst ist, wäre mit dem Versicherer zu klären.