Hinweise zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fütterungshygiene in landwirtschaftlichen Betrieben mit Nutztierhaltung
A. Fütterungshygiene im Bereich Futter und Fütterung im landwirtschaftlichen Betrieb
Futtermittelhygiene bezeichnet alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, Gefahren zu beherrschen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Fütterung an Tiere tauglich ist. Die Futtermittelhygiene kann auf vielfältige Weise die Gesundheit eines Tierbestandes beeinflussen.
Um wesentliche Mängel und Fehler zu vermeiden, folgt man hierbei dem Weg über die Stufen seiner Gewinnung, Lagerung, Mischung und Zuteilung. Die folgenden Anforderungen dienen nicht nur dem landwirtschaftlichen Produzenten, sondern auch dem vorbeugenden Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit.
B. Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen
Die Tierproduktionseinheit ist so zu gestalten, dass sie bedarfsgerecht gereinigt werden kann. Die Fütterungseinrichtungen sind gründlich und regelmäßig zu reinigen, eine routinemäßige Desinfektion der Futterbänder, der Futtertröge und Futterketten, der Futter- und Wasserleitungen sowie der Tränkvorrichtungen gehören zu den Grundregeln eines hygienischen Umgangs mit Tieren. Chemikalien für Reinigungs- uns sanitäre Zwecke müssen gemäß den Anweisungen verwendet und getrennt von Futtermitteln und außerhalb von Fütterungsbereichen gelagert werden. Arbeitsvorgänge sind so zu organisieren und durchzuführen, dass die Gefahr der Verschleppung verhütet, beseitigt oder zumindest minimiert wird.
Schädlingsbekämpfungssysteme sind einzurichten, um das Eindringen von Schädlingen und unerwünschten Nagetieren in die Tierproduktionseinheit zu verhindern. Damit soll unter anderem eine Kontamination von Futtermittel-Ausgangsstoffen, Futtermitteln und Einstreumaterial unterbunden werden.
Gebäude und Fütterungseinrichtungen sind einer regelmäßigen Reinigung beziehungsweise Desinfektion zu unterziehen. Systeme für eine regelmäßige Beseitigung von Gülle, Abfällen und anderen möglichen Kontaminationsquellen sind laufend zu kontrollieren.
C. Futtermittel
1. Herstellung von Futtermitteln
Der Tierhalter, der als Selbstmischer Vormischungen oder Ergänzungsfuttermittel verwendet oder der aufgrund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung Arzneimittel als orales Pulver über das Futter oder über das Trinkwasser verabreicht, muss besondere Sorgfallspflichten einhalten.
Zusatzstoffe, die in den Vormischungen oder Ergänzungsfuttermitteln enthalten sind, sind für bestimmte Tierarten nicht verträglich beziehungsweise dürfen in diese Futtermittel nicht vorkommen. Restmengen von Antibiotika können Resistenzbildung fördern oder sogar zu positiven Rückstandsbefunden bei der Schlachtung führen.
Mischanlagen, technisches Gerät für die Herstellung der Mischfuttermittel, Förderwege für Futtermittel und Tränkwassersysteme sind in der Regel nicht restlos zu entleeren. Es gilt hier die möglichen Restmengen oder Verschleppungen von Zusatzstoffen (zum Beispiel in Totzonen, Krustenbildung, Anbackungen in prädestinierten Anlagenteilen) zu vermeiden. Um diese Verschleppungen von Stoffen in Futtermittel für andere Tierarten als die Zieltierart beziehungsweise andere Tiergruppen als die zu behandelnden Gruppen zu verhindern, ist die Absicherung im Produktionsablauf eine entspre chende Reihenfolge der hergestellten Chargen vorzusehen. Lässt sich die Reihenfolge nicht demgemäß einrichten oder reicht diese Maßnahme nicht aus, ist eine Spülcharge vorzusehen, im Einzelfall muss die Gesamtanlage gereinigt werden. Die hierbei anfallenden Reinigungs- und oder Spülmengen sind nur dem Futter für die Zieltiere zuzugeben oder sie sind schadlos zu beseitigen.
Werden Arzneimittel als orales Pulver über das Futter oder über das Tränkwasser verabreicht, so darf dies nur in enger Abstimmung mit dem Tierarzt erfolgen. Er vergewissert sich, dass die verfügbare Technik eine ausreichende Behandlung aller zu behandelnden Tiere sicherstellt beziehungsweise eine Fehlbehandlung oder Verschleppung nicht zu behandelnder Tiere ausgeschlossen wird. Die Anwendungshinweise des Tierarztes, zum Beispiel zu besonderen Dosierungsintervallen oder zum Einsatz der verfügbaren Technik sind daher unbedingt zu beachten. Dazu sind Vorgaben zum Beispiel in einer Verfahrensbeschreibung schriftlich festzulegen.
Besonders hervor zu heben ist, dass der Bezug und die Verwendung von Zusatzstoffen für die Futtermittelherstellung, wie Säuren (zum Beispiel Propion-, Ameisensäure) die unter anderem zur Konservierung von Getreide eingesetzt werden, die Landwirte zur Einhaltung bestimmter Vorschriften verpflichtet, die Vorgaben des Anhangs II der Futtermittelhygieneverordnung (EG) 183/2005 sind zu erfüllen beziehungsweise einzuhalten. So sind zum Beispiel für diese Teilbereiche der Tätigkeit ein schriftliches Verfahren der Gefahrenabwehr (HACCP-Konzept) einzurichten und anzuwenden. Weitere Information en und ein Merkblatt für den Einsatz von Futtermittel-Zusatzstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb erhalten Sie unter www.bauernverband.de.
Beispiele:
- nach Anwendung eines oralen Arzneipulvers über die Tränkwassersysteme oder über die Mischfutteranlage ist immer eine gründliche Reinigung vorzunehmen.
- fahrbare Mahl- und Mischanlagen, die nicht zum Landwirtschaftsbetrieb gehören (über land ziehen) und nicht als Arzneimittelhersteller zugelassen sind, dürfen keine oralen Pulver einmischen
- unmittelbar nach dem Mischen von Ergänzungsfuttermitteln mit dem Zusatz von Kupfer sollten keine Mischungen für Schafe, Lämmer gemischt werden oder eine Spülcharge „gefahren“ werden.
2. Lagerung
Futtermittel sind getrennt von Abfall, Chemikalien, Pflanzenschutzmittel und andere in der Tierernährung verbotenen Erzeugnissen zu lagern. Lagerbereiche und Behälter sind sauber und trocken zu halten, eine angemessene Schädlingsbekämpfung ist durchzuführen. Lagerbereiche müssen regelmäßig gereinigt werden, um unnötige Verunreinigungen zu vermeiden. Futtermittel sind in angemessener Weise, getrennt von gebeiztem Saatgut zu lagern.
Für Fütterungsarzneimittel oder Futtermittel, denen der Tierhalter oral zu verabreichende Arzneimittel zugesetzt hat und auch für Futtermittel mit Fischmehl ist eine getrennte Lagerung und Kennzeichnung erforderlich, um die Fütterung an Tiere für die sie nicht bestimmt sind, zu verhindern.
3. Verteilung
Bei der Futtermittelverteilung im Betrieb ist sicherzustellen, dass das Futtermittel ordnungsgemäß an den vorgesehenen Bestimmungsort gelangt. Während der Verteilung des Futtermittels und der Verfütterung ist zu gewährleisten, dass keine Verunreinigung aus kontaminierten Lagerbereichen und -ausrüstungen erfolgt. Im Betrieb verwendete Fahrzeuge für den Transport von Futtermitteln und Fütterungseinrichtungen sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere dann, wenn mit ihnen spezielle Futtermittel zum Beispiel fischmehlhaltige Futtermittel geliefert und verteilt wurden, oder Transportfahrzeuge mit Resten und Anhaftungen von zum Beispiel losem gebeiztem Saatgut verunreinigt sind.
D. Tränkwasser
Nur hygienisch einwandfreies Wasser ist den Tieren zu verabreichen. Bei Verdacht einer Verunreinigung des Tränkwassers, was zu einer Schädigung der Tiere oder Qualitätsminderung der aus diesen Tieren gewonnen Erzeugnisse führen kann, sind Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu treffen. Die Fütterungs- und Tränkanlagen sind so zu konstruieren, dass sie leicht zu reinigen und eine Verunreinigung des Futtermittels und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Tränksysteme sollen regelmäßig gereinigt und instandgehalten werden.
E. Personal
Die für die Fütterung und Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen über eine erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende fachliche Qualifikationen in der Tierhaltung und –fütterung verfügen.
Diese Hinweise basieren auf der Verordnung (EG) Nummer 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Amtsblatt der EU L35 vom 8. Feburar 2005). Sie dienen als Orientierung, ersetzen aber nicht die Kenntnis gesetzlicher Vorschriften.
Quelle: Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Fachbereich: Futtermittelüberwachung
Datum: 30. Juni 2020 - FMÜ-MBL-Nummer 02