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Pflichten der registrierten Futtermittelunternehmer gemäß der Vorschriften der Futtermittelhygieneverordnung

Die Verordnung (EG) Nummer 183/2005 - Futtermittelhygieneverordnung, ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Sie schreibt Forderungen nach einer verantwortungsvollen Produktion von qualitativ einwandfreien Futtermitteln als Basis für gesunde Tiere und gesunde Lebensmittel in einer europaweit geltenden Verordnung fest. Zudem definiert sie spezifische Anforderungen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln.Die Verordnung (EG) Nummer 183/2005 betrifft nicht nur die gewerblichen Futtermittelhersteller, sondern auch die Primärerzeuger, das heißt Landwirte, die Futtermittel (auch Grünfutter) erzeugen oder an Nutztiere verfüttern. Nutztiere sind nach Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) § 3 Nummer 20 Tiere einer Art, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen Produktion gehalten wird sowie Pferde. Verordnung (EG) Nummer 767/2009 Artikel 3 Absatz 2 c) definiert „der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier“ wie folgt: jedes Tier, das zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gehalten wird, einschließlich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft gehalten werden. In der Regel sind somit fast alle Landwirte Futtermittelunternehmer im Sinne der Futtermittelhygieneverordnung.

Beachte: Ab dem 1. Januar 2005 dürfen Futtermittelunternehmer gemäß Futtermittelhygieneverordnung nur noch von registrierten beziehungsweise zugelassenen Betrieben Futtermittel beziehen beziehungsweise verwenden.

1. Pflichten der Futtermittelunternehmer, die Futtermittel auf der Ebene der Primärproduktion erzeugen und/oder behandeln (Landwirte)

Diese Futtermittelunternehmer werden durch Artikel 5 der Verordnung verpflichtet Hygienevorschriften einzuhalten und Futtermittel entsprechend der guten fachlichen Praxis zu erzeugen.

Im Anhang I der Verordnung werden die Anforderungen an die Futtermittelprimärproduktion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie Transport, Lagerung und Handhabung von Futtermitteln ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen festgelegt. Das heißt alle Futtermittelprimärproduzenten, einschließlich der selbstmischenden Tierhalter, die Mischfuttermittel unter Verwendung von Mineralfuttermitteln oder anderen Ergänzungsfuttermitteln herstellen, haben die Regelungen des Anhangs I zu beachten.

Folgende Anforderungen (keine abschließende Aufzählung) sind zu erfüllen:

  • gute fachliche Praxis beim Anbau und bei der Ernte der Futtermittel
  • Hygienevorschriften, insbesondere bei der Lagerung und beim Transport
  • Buchführung, zum Beispiel Nachweise über verwendete Pflanzenschutzmittel, Desinfektionsmittel, eingesetztes genetisch verändertes Saatgut, Ergebnisse aller Analysen von Primärerzeugnissen oder sonstige Proben sowie gehandelter Futtermittel (6 Jahre Aufbewahrungsfrist aller Futtermittelzukaufsbelege sowie Schlagdokumentationen).

2. Pflichten der Landwirte, die Tiere füttern

Die Anforderungen sind im Anhang III der Futtermittelhygieneverordnung niedergeschrieben. Sie beinhalten unter anderem folgende Anforderungen (keine abschließende Aufzählung)

  • an das Beweiden von Grasland
  • an die Beschaffenheit und Bewirtschaftung oder das Betreiben von Stall- und Fütterungseinrichtungen
  • die Lagerung und Verteilung der Futtermittel
  • an das Tränkwasser und die Kenntnisse des Personals

Jeder Futtermittelunternehmer hat sich über die von ihm zu erfüllen den einzelnen Anforderungen und Pflichten in eigener Verantwortung zu informieren.

3. Landwirte die Zusatzstoffe und/oder Vormischungen verwenden

3.1 Zulassungspflichtige Landwirte

Futtermittelunternehmer, die Nutztiere halten und Zusatzstoffe oder Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen nach Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nummer 183/2005, hierbei handelt es sich ausschließlich um Wachstumsförderer oder Kokzidiostatika, in ihrem Betrieb einsetzen, haben einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Behörde der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte zu stellen. Diese Betriebe haben zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs I auch die Anforderungen des Anhang II zu erfüllen. Diese Regelung gilt nicht für Silierzusatzstoffe und Mischungen von Silierzusatzstoffen.

3.2 Registrierungspflicht und Einhaltung der Anforderungen des Anhang II der Futtermittelhygieneverordnung

Futtermittelunternehmer, die Nutztiere halten und andere unter Punkt 3.1 genannte Zusatzstoffe oder Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen (zum Beispiel Vitamin-Vormischungen, Spurenelement-Vormischungen, Konservierungsstoffe und so weiter) in ihrem Betrieb einsetzen, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhang I auch die Anforderungen des Anhang II zu erfüllen. Sie unterliegen der Registrierungspflicht. Die wesentlichsten Anforderungen des Anhang II der Futtermittelhygieneverordnung (keine abschließende Aufzählung) sind:

  • Einrichtung und Ausrüstung sollen eine angemessene homogene Futtermischung ermöglichen
  • Personal muss über ausreichende Kenntnisse und Qualifikationen verfügen
  • Bei der Herstellung von Futtermitteln ist die Vermeidung einer Kreuzkontamination mit unerwünschten und verbotenen Stoffen sicherzustellen
  • Durchführung einer Qualitätskontrolle inklusive Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
  • Ordnungsgemäße Lagerung und Beförderung
  • Ausreichende Dokumentation, die eine Rückverfolgbarkeit sicherstellt und gegebenenfalls einen Produktionsrückruf ermöglicht.

4. Futtermittelunternehmen außerhalb der Primärproduktion

Futtermittelunternehmen, die nicht zur Futtermittelprimärproduktion gehören zum Beispiel gewerbliche Mischfutterhersteller, Zusatzstoffhersteller, Vormischungsherstellerbetriebe, Transportunternehmer, Hersteller von einzelfuttermitteln, Lagerhalter im Auftrag Dritter, Futtermittelhändler und so weiter) haben die Anforderungen und Pflichten des Anhang II zur Verordnung zu erfüllen und Qualitätskontrollplan auf Grundlage von Hazard Analysis Critical Control Points (HACCP) anzufertigen.

Zusatzstoff-, Vormischungsbetriebe und gewerbliche Mischfutterhersteller, die bestimmte Zusatzstoffe und/oder Vormischungen herstellen, in den Verkehr bringen oder einsetzen unterliegen zusätzlich zur Registrierung der Zulassungspflicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg. Hier werden unter anderem Merkblätter, Leitlinien und Antragsformulare für die einzelnen betroffenen Futtermittelunternehmen bereitgestellt.

Jeder Futtermittelunternehmer hat sich über die von ihm zu erfüllenden einzelnen Anforderungen und Pflichten in eigener Verantwortung zu informieren.

Quelle: Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Veterinärwesen, Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Fachbereich: Futtermittelüberwachung

Datum: 30. Juni 2020 - FMÜ-MBL-Nummer 01