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Durchführung von Straßen- und Volksfesten, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

Diese Hinweise sollen Veranstaltern von Vereins- und Straßenfesten Hinweise zum sachgerechten Umgang, insbesondere mit leicht verderblichen Lebensmitteln, geben.

Der Standplatz für Verkaufsstände muss ausreichend befestigt sein, so dass eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln (zum Beispiel durch Schmutz, Staub, Gerüche) vermieden wird.

Mindestvoraussetzungen an den Verkaufsstand

  • Lebensmittelverkaufsstände müssen überdacht sowie seitlich und rückwärtig umschlossen sein. Die Überdachung an der verkaufsoffenen Seite muss vor Witterungseinflüssen schützen.
  • Offene Lebensmittel müssen vor nachteiliger Beeinflussung geschützt werden.
  • Es ist ein Hustenschutz in Form von Hauben oder ausreichende Abschirmung der Vorderseite des Verkaufsstandes zu realisieren.
  • Handwaschmöglichkeit mit fließendem Trinkwasser, Handwasch- und Händedesinfektionsmittel sowie Einmalhandtüchern
  • Für das Lebensmittelsortiment ist ausreichende Kühlkapazität bereit zu stellen.
  • Lebensmittel die aufbewahrt und angeboten werden, müssen mindestens 60 Zentimeter über dem Erdboden gelagert werden.
  • Wasser sollte aus einer Entnahmestelle bezogen werden, die an das zentrale Trinkwassernetz angeschlossen ist. Wenn kein Trinkwasseranschluss möglich ist, muss Trinkwasser im Kanister zur Verfügung gestellt werden.
  • Abwasser ist in das Abwassernetz einzuleiten oder muss zum Abtransport in geschlossenen Behältern aufbewahrt werden.
  • Es sind ausreichende Müllsammelbehälter bereit zu stellen, die dicht schließen und so aufgestellt werden müssen, dass eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln vermieden wird.
  • Grundsätzlich müssen die Personen die mit Lebensmitteln umgehen, stets saubere Arbeitsbekleidung tragen.
  • In unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes müssen hygienisch einwandfreie Toilettenanlagen vorhanden sein. Sie müssen mit Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein.
  • Die Trinkwasserschläuche müssen aus geeignetem Material bestehen und nach Empfehlungen des Umweltbundesamtes – Kunststoff und Wasser (KTW) und Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. zugelassen sein.
  • Falls Mehrweggeschirr verwendet wird, muss eine hygienisch einwandfreie Spülmöglichkeit (zum Beispiel Doppelspüle oder Geschirrspülmaschine oder die Benutzung eines Spülmobils) vorhanden sein.

Anforderungen im Umgang mit Lebensmitteln

  • Unverpackte Lebensmittel sind mit Tortenhebern, Zangen und ähnliches an den Kunden abzugeben.
  • Leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel Fleisch, Geflügel, Wurst- und Fleischwaren, Fische, Milch und Milchprodukte, Salate, cremehaltiges Backwerk, Crepes-Teig) müssen kühl aufbewahrt werden. Folgende Höchsttemperaturen sind einzuhalten:
    • Fischereierzeugnis, frisch plus 2 Grad Celsius oder in schmelzendem Eis
    • Fischereierzeugnisse (zum Beispiel mariniert, geräuchert) plus 7 Grad Celsius
    • Fleisch, frisch plus 7 Grad Celsius
    • Geflügelfleisch, frisch plus 4 Grad Celsius
    • Fleischerzeugnisse, leichtverderblich plus 7 Grad Celsius
    • Backwaren mit nicht durcherhitzten
    • Füllungen oder Auflagen plus 7 Grad Celsius
    • Butter, Käse plus 10 Grad Celsius
    • andere Milcherzeugnisse, kühlbedürftig plus 10 Grad Celsius
    • tiefgefrorene Lebensmittel munis 18 Grad Celsius
  • Das Rauchen ist während des Herstellens, Inverkehrbringens oder Behandelns unverpackter Lebensmittel verboten.
  • Der Transport von Lebensmitteln in Fahrzeugen hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen wird. Lebensmittel dürfen daher nur in verpacktem Zustand (Behältnisse oder Kühltaschen) befördert werden. Der Fahrzeuginnenraum (gegebenenfalls auch Kofferraum) ist vor Beginn des Transportes gründlich zu reinigen.
  • Alle angebotenen Lebensmittel sind entsprechend der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) zu kennzeichnen. Zusatzstoffe (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung) und Allergene sind bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (lose Ware) kenntlich zu machen.
  • Für Getränkeschankanlagen muss ein Reinigungsnachweis an der Betriebsstätte vorliegen (siehe DIN 6650-6).
  • Personen die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, benötigen eine gültige Bescheinigung über eine Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz.
  • Ausnahmen von der Belehrungspflicht sind bei dem zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) vom 8. August 2007
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 26. April 2006,
  • Verordnung (EU) Nummer 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel ( Amtsblatt der Europäischen Union L 304/ 18), in der geltenden Fassung (LMIV)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000
  • Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21. Mai 2001
  • Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
  • DIN 6650-6 Getränkeschankanlagen, Teil 6 (Anforderungen an Reinigung und Desinfektion)
  • DIN 10508 Temperaturen für Lebensmittel

Datum: 31. Juli 2022