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Information für Tierhalter und Masttierhalter aus der Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere

Meldepflicht für Nutztierhalter von Masttieren der Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn

Seit dem 1. Januar 2023 sind Tierhalter, die berufs- oder gewerbsmäßig Rinder (Milchkühe oder zugegangen Kälber bis 12 Monaten), Schweine (Saugferkel, alle Ferkel unter 30 Kilogramm, Mastschweine und Zuchtschweine), Puten oder Hühner (Masthühner, Legehenne und Junghennen) halten, verpflichtet die jeweilige Nutzungsart und dem Betrieb in dem die Tiere gehalten werden mitzuteilen.

Ab dem 1. Juli 2014 begann die Erfassung des Antibiotikaeinsatzes in diesen Tierbeständen nach § 58 b des zu diesem Zeitpunkt gültigen Arzneimittelgesetz (ab 1. Januar 2023 § 55 Tierarzneimittelgesetz). Diese Meldedaten werden in der Antibiotikadatenbank im Herkunftssicherung- und Informationssystem für Tiere (HIT) gespeichert. Halbjährlich wird daraus die Therapiehäufigkeit der Bestände (§ 57 Tierarzneimittelgesetz) errechnet. Aus allen für Deutschland ermittelten Therapiehäufigkeiten werden zwei Kennzahlen errechnet, welche jeder Tierhalter mit seinen betrieblichen Therapiehäufigkeiten jährlich rückwirkend vergleichen und dokumentieren muss. Ziel ist es, die Entstehung von Antibiotikaresistenzen zu begrenzen.

Welche Bestände müssen gemeldet werden?

Für die zu meldenden Tierbestände gibt es Bestandsuntergrenzen. Meldepflichtig sind nur die Bestände, welche voraussichtlich die folgenden Bestandsuntergrenzen überschreiten.

  • zugekaufte Kälber jünger als 12 Monate, Untergrenze: 25
  • Milchrinder, Untergrenze: 25
  • Saugferkel, Untergrenze: 85
  • Zuchtschweine, Untergrenze: 85
  • Ferkel bis einschließlich 30 Kilogramm, Untergrenze: 250
  • Mastschweine über 30 Kilogramm, Untergrenze: 250
  • Masthühner, Untergrenze: 10.000
  • Legehennen, Untergrenze: 4.000
  • Junghennen, Untergrenze: 1.000
  • Mastputen, Untergrenze: 1.000

Durchführung der einmaligen Bestandsmeldungen

Voraussetzung

Voraussetzung für die Meldung ist das Vorhandensein der Zwölfstelligen Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung. Tierhalter, welche noch keine Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung besitzen, können diese im zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beantragen.

Für den Landkreis Oder-Spree ist die erforderliche Registriernummer in der Hauptstelle des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes in Beeskow zu beantragen. Ansprechpartnerin: Frau Kleinod, Telefon: 03366 35-1932.

Eine Voraussetzung für die online-Meldung ist ein Zugang zur Herkunftssicherung- und Informationssystem für Tiere-Datenbank (HIT). Diesen Zugang kann der Tierhalter beim Landeskontrollverband (LKV) Brandenburg in Waldsieversdorf beantragen (Zentrale Telefonnummer: 033433 656-0).

Meldung

Die Meldungen können, bei Vorhandensein der oben genannten Registriernummer, durch den Tierhalter auf kürzestem elektronischem Wege online in der Herkunftssicherung- und Informationssystem für Tiere-Datenbank (HIT) erfolgen.

  • Unter: Tierarzneimittel/ Antibiotikadatenbank blauer Button „Eingabe Nutzungsart“

Mitteilungen über Arzneimittelanwendungen und Tierbewegungen nach § 55 Tierarzneimittelgesetz

Jede Behandlung mit antimikrobiell wirksamen Stoffen in oben genannten Tierbeständen für jedes Kalenderhalbjahr an die Herkunftssicherung- und Informationssystem für Tiere-Antibiotika-Datenbank (HIT) zu melden.

Seit dem 1. Januar 2023 ist der behandelnde Tierarzt für die Meldung der abgegebenen, verschriebenen und verabreichten antimikrobiell wirksamen Stoffe verantwortlich.

Welche Angaben sind vom Tierarzt zu melden?

  • Betriebsnummer des Tierarztes
  • Betriebsnummer des Halters
  • Die Nutzungsart
  • Anzahl der behandelten Tiere
  • Die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels, alternativ Zulassungsnummer (oder Eingangsnummer)
  • insgesamt angewendete Menge Antibiotika
  • Art - Abgabe, Anwendung, Verschreibung
  • Datum der Anwendung, ab 2023 Datum der ersten Anwendung beziehungsweise das Abgabedatum
  • Behandlungstage
  • Universal Package-ID (UPD), alternativ Packungs-ID

Das Kalenderhalbjahr beginnt am 1. Januar beziehungsweise 1. Juli. Die Meldungen müssen halbjährlich bis spätestens 14 Tage nach Halbjahresende, das heißt 14. Januar beziehungsweise 14. Juli erfolgt sein.

Wer darf melden?

  • Der Tierhalter meldet Tierbewegungen selbst oder beauftragt schriftlich einen Dritten, für Ihn die Meldung abzugeben
  • Der Tierarzt meldet alle abgegebenen, verschriebenen und verabreichten antimikrobiell wirksamen Stoffe
  • Die Meldung erfolgt direkt online in die Herkunftssicherung- und Informationssystem für Tiere- Datenbank (HIT);

Die schriftliche Versicherung entfällt ab dem 1. Halbjahr 2023.

Die Beauftragung Dritter muss vorher dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich mitgeteilt werde.

Nullmeldung

Die Nullmeldung ist seit dem 2. Halbjahr 2021 verpflichtend.

Datum: 1. Januar 2023