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Rechtliche Regelungen hinsichtlich der Haltung von Schafen und Ziegen

Die Anschaffung von Schafen und Ziegen ist mit der Beachtung von rechtlichen Regelungen verbunden:

Wer Schafe oder Ziegen halten möchte, hat dies dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des Halters
  • Anzahl der voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und den Standortes

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Das zuständige Veterinäramt erteilt eine Registriernummer und trägt den Tierhalter in ein Register ein.

Die Tierhaltung ist weiterhin gemäß dem brandenburgischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz bei der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg anzumelden.

Mit der Neufassung der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) ab dem 1. Januar 2008 ist weiterhin eine Anzeige der Übernahme von Schafe und Ziegen beim Landeskontrollverband Brandenburg (LKV) vorgeschrieben. Jeder Tierhalter, der Schafe und/oder Ziegen in seinen Betrieb übernimmt, hat innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme diese zu melden. Meldepflichtig sind neben landwirtschaftlichen Schaf- und Ziegenhaltern auch Hobbytierhalter, Viehhandelsunternehmen, Schlachtbetriebe, Sammelstellen und nicht landwirtschaftliche Schaf- und Ziegenhalter, wie zum Beispiel Märkte, Messen oder Tierschauen. Von der Meldepflicht befreit sind Transporteure.

Für die Meldung an den Landeskontrollverband Brandenburg nutzen Sie bitte entweder Meldekarten, abzurufen unter www.lkvbb.de oder geben Sie Ihre Meldungen online in der zentralen Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere unter www.hi-tier.de ein.

Zur Online-Meldung benötigen Sie Ihre Registriernummer und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), die beim Landeskontrollverband Brandenburg Brandenburg auf schriftliche Anforderung zu erhalten ist.

Folgende Angaben sind zu melden:

  • Registriernummer des übernehmenden Betriebes (auf der Meldekarte bereits eingedruckt),
  • Anzahl der übernommenen Schafe und/oder Ziegen (die Meldekarten können für die Meldung von einer oder beider Tierarten verwendet werden),
  • Registriernummer des abgebenden Tierhalters,
  • Schlüsselzahl des Herkunftslandes (nur bei Tierimporten, in diesem Falle ist die Registriernummer des abgebenden Tierhalters nicht einzutragen),
  • Datum der Übernahme,
  • Abgangsdatum beim abgebenden Tierhalter (Ist nur dann zusätzlich anzugeben, sofern es vom Datum der Übernahme zum Beispiel auf Grund eines Transportes abweicht.) Das Abgangsdatum beim abgebenden Tierhalter kann in diesem Fall dem Begleitpapier entnommen werden.

Jeder Schaf- und Ziegenhalter ist zu einer jährlichen Stichtagsmeldung zum vorhandenen Tierbestand am 1. Januar des Jahres verpflichtet (bis spätestens 15. Januar jedes Jahres) an die Tierseuchenkasse Brandenburg und die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere. Dabei ist die Einteilung in folgende drei Kategorien zu beachten:

  • bis einschließlich 9 Monate
  • 10 bis einschließlich 18 Monate
  • ab 19 Monate

Für Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren worden sind, ist die Kennzeichnung in der Europäischen Union neu geregelt und die elektronische Kennzeichnung vorgeschrieben worden. Diese Schafe und Ziegen sind grundsätzlich individuell mit zwei Kennzeichen zu kennzeichnen, wobei eines elektronischer Art sein muss. Für Schlachttiere bleibt die bereits bestehende Ausnahmeregelung einer vereinfachten Kennzeichnung bestehen.

Grundsätzliche Kennzeichnungsvorschriften:

  • Jedes Schaf und jede Ziege ist spätestens 9 Monate nach der Geburt zu kennzeichnen,
  • jedoch in jedem Fall vor Verlassen des Geburtsbetriebes.
  • Zugegangene Tiere aus anderen Staaten der Europäischen Union behalten ihre ursprüngliche Kennzeichnung.
  • Tiere, die aus Drittstaaten eingeführt werden, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen, jedoch spätestens vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen.

Möglichkeiten der Kennzeichnung:

  1. Zuchttiere
    1. eine gelbe Ohrmarke mit elektronischem Transponder und eine gelbe, konventionelle Ohrmarke mit schwarzer Schrift und folgender Beschriftung auf dem Dornteil: DE + Tierartencode (Ziffer „01“) + Bundesland (Ziffer 12) + individueller Nummer (achtstellig)
    2. ein Pansenbolus mit elektronischem Transponder und eine gelbe, konventionelle Ohrmarke mit schwarzer Schrift und gleicher Beschriftung auf dem Dornteil wie unter a. beschrieben
  2. Schlachttiere (vor Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet)
    1. eine weiße Ohrmarke mit schwarzer Schrift und folgender Beschriftung auf dem Dornteil: DE + KFZ-Kennzeichen + letzte sieben Stellen der Registriernummer des Tierhalters

Bitte richten Sie Ihre Bestellung an den:

Landeskontrollverband Brandenburg e.V.
Straße zum Roten Luch 1
15377 Waldsieversdorf

Bei jeder Verbringung zwischen den Betrieben müssen die Tiere von einem Begleitpapier nach Anlage 10 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) begleitet werden (Muster siehe www.lkvbb.de). Das Begleitpapier ist drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Veterinäramt vorzulegen.

Im Falle der Schlachtung von Schafen und Ziegen ist zu beachten, dass jedes Tier der Schlachttier- (Lebendbeschau) und Fleischuntersuchung durch amtliches Personal (amtlich Tierarzt; Fleischkontrolleur) unterliegt und die Schlachtung nur nach den Bestimmungen der Tierschutzschlachtverordnung erfolgendarf.

Die Entsorgung toter Schafe und Ziegen sowie von Körperteilen, Schlachtabfällen unter anderem erfolgt über die Tierkörperbeseitigungsanstalt SecAnim (Anmeldung der Abholung unter den Telefonnummern 03561 684611 oder 03561 684612; Fax: 03561 3947).

Datum: 30. Juni 2020