Verfütterung von Speiseabfällen
Die Verfütterung von privaten oder gewerblichen Küchen-und Speiseabfällen, die Tierkörperteile oder aus tierischen Nebenprodukten verarbeitete Erzeugnisse enthalten, stellt ein ständiges hohes Risiko für die Übertragung von Tierseuchen dar.
Zahlreiche Ausbrüche der Schweinepest sowie der Maul- und Klauenseuche waren auf die Verfütterung von Speiseabfällen zurückzuführen.
Ein erneuter Ausbruch dieser Seuchen hätte erhebliche wirtschaftliche Schäden zur Folge. Der Export von Tieren und tierischen Erzeugnissen käme komplett zum Erliegen.
Die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällenoder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen-und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden, ist verboten!
Die Abgabe von Speiseabfällen zur Verfütterung ist mit Bußgeldern bis zu 100.000 Eurobedroht. Im Falle von Seuchenausbrüchen muss dazu mit immensen Schadensersatzansprüchen gerechnet werden.
Definitionen
- Tierische Nebenprodukte: ganze Tierkörper, Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
- Küchen-und Speiseabfälle: Abfälle, in denen tierische Erzeugnisse wie Fleisch, Fisch, Eier und Milch bzw. deren Produkte enthalten sind. Rein pflanzliche Reste, wenn sie getrennt gesammelt und gelagert werden (z. B. Obst- und Gemüsereste) sowie reine Backwaren (Brot und Brötchen) fallen nicht unter diesen Begriff, wenn diese zuvor keinen Kontakt zu tierischen Nebenprodukten hatten.
- Nutztiere: Tiere, die zur Gewinnung von Produkten tierischen Ursprungs oder Tiere, die zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, einschließlich Pferde, unabhängigvon deren Verwendungszweck.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung (EG) Nummer 1069/2009 der europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
- § 14 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 9 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
- Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Datum: %-e. August 2020 - TS-MBL-Nummer 33