Inhalt

Tierschutz-Hundeverordnung für Hundehalter

Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden (§ 2)

Einem Hund ist

  • ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,
  • mehrmals täglich die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren,
  • regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen.

Welpen ist bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind je nach Rasse, Alter und Gesundheitszustand zu gestalten.

Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden, es sei denn die Trennung ist nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich.

Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass für jeden Hund der Gruppe ein Liegeplatz zur Verfügung steht und eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich ist. Zudem muss dafür Sorge getragen werden, dass keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.

Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.

Anforderungen an das Halten im Freien (§ 4)

Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

  • eine Schutzhütte aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material,
  • außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist

zur Verfügung stehen.

Die Schutzhütte muss so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann sowie den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

Herdenschutzhunde dürfen während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutzhund ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht, und zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten kann.

Anforderungen an das Halten in Räumen (§ 5)

Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Größe der Fenster oder Lichtschächte darf nur dann von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn dem Hund ständig Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.

Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

Ein Hund darf in Räumen zudem nur dann gehalten werden, wenn für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet ist. Auch hier darf nur dann davon abgewichen werden, wenn dem Hund ständig Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.

Weiterhin dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind. Außerhalb der Schutzhütte muss ebenfalls ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist.

Anforderungen an die Zwingerhaltung (§ 6)

Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der eine seiner Widerristhöhe entsprechenden ausreichende Bodenfläche aufweist. Die Länge jeder Seite muss mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen und keine Seite darf kürzer als zwei Meter sein.

Für jede Hündin mit Welpen muss das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche, die für einen einzelnen Hund vorgeschrieben ist, zur Verfügung stehen.

Die Höhe der Einfriedung muss so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.

Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Dies gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden.

Anbindehaltung (§ 7)

Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Abweichend davon ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn

  • die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
  • das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
  • breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.

Fütterung und Pflege (§ 8)

Einem Hund muss jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen. Er muss zudem mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt werden.

Unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs ist ein Hund regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen.

Die Unterbringung ist mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel sind unverzüglich abzustellen.

Wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt, ist für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann.

Der Aufenthaltsbereich des Hundes ist sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Ausstellungsverbot (§ 10)

Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten oder Veranstaltungen durchzuführen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden, wenn bei den Hunden

  • Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
  • erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
  • mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
  • jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
  • die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

Datum: 31. August 2022 - TSCH-MBL-20