Verfahren der unteren Bauaufsichtsbehörde
Vorbescheid
Vor Einreichung eines Bauantrages kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch einen schriftlichen Vorbescheid beantworten. Die Fragen müssen so formuliert werden, dass sie mit einer eindeutigen Zustimmung oder Ablehnung beantwortet werden können. Deshalb müssen dazu beurteilungsfähige Bauvorlagen, insbesondere ein Umgebungs- und Lageplan, eingereicht werden, die eine Entscheidung ermöglichen.
Dabei handelt es sich ausschließlich um Fragen, die das Bauordnungsrecht bzw. das Bauplanungsrecht betreffen. Fragen zu anderen Rechtsgebieten, z. B. Wasserrecht, Umweltrecht, Denkmalrecht usw. sind direkt durch Anfrage beim jeweils zuständigen Amt zu klären.
Die Geltungsdauer des Vorbescheids beträgt sechs Jahre (§ 69 Absatz 1 BbgBO)
Gebühren
Erteilung eines Vorbescheides zur Beantwortung einzelner Fragen: 100 bis 5.000 Euro
Bauantrag
Nach Eingang soll die Untere Bauaufsichtsbehörde den Antrag auf Vollständigkeit prüfen und den Erhalt schriftlich bestätigen. Zusammen mit dieser Eingangsbestätigung werden unter Setzung einer angemessenen Frist auch fehlende Unterlagen nachgefordert. Welche Frist angemessen ist, ist im Einzelnen nicht geregelt. Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen und die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet die Antragsunterlagen zurückzusenden.
Dies ist für Bauherren die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann der Antrag bei einem Versäumen der Frist später vollständig neu eingereicht werden.
Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Stellungnahme der Gemeinde eingeholt. Gleichzeitig werden die erforderlichen Ämter und Behörden miteinbezogen. Diese Beteiligung ist für ein einfaches Wohnhaus natürlich nicht so umfangreich wie für ein öffentliches Gebäude oder eine Arbeitsstätte.
Zu den beteiligten Ämtern gehören beispielsweise:
- Planungsamt
- untere Denkmalbehörde
- untere Naturschutzbehörde
Die Ämter und Behörden, deren Zustimmung oder Benehmen für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlich ist, haben für ihre Stellungnahmen jeweils einen Monat Zeit. Eine Frist von zwei Monaten wird den Gemeinden für die Erteilung des Einvernehmens eingeräumt.
Nach Eingang der Stellungnahmen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörden ebenfalls eine Frist von einem Monat, um über den Bauantrag zu entscheiden. Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Ihre Überschreitung hat nicht die Folge, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt.
Vor Erteilung der Baugenehmigung werden einerseits die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und andererseits die bautechnischen Nachweise und die mit der Bauausführung verbundene Überwachung geprüft.
Abbruchanzeige
Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig. Das heißt, wenn Sie die Absicht haben, ein Gebäude vollständig zu beseitigen, müssen Sie dies vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Eine solche Anzeigepflicht besteht nicht:
- wenn die Errichtung der Anlage nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei ist,
- bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmeter umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1000 Kubikmeter umbautem Raum,
- für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 Kubikmeter Inhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes).
Bei Abbrucharbeiten können unerwartete, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten, auftreten. Daher ist es besonders wichtig, den Verantwortlichen oder Abbruchunternehmer zu kennen - gerade in Fragen der Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen und der Arbeitsschutzbestimmungen. Sie sollten genau prüfen, ob der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung, wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten, Geräten und sonstigen Einrichtungen, geeignet ist. Der Abbruch von Baudenkmälern sowie von baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe (z. B. Asbest) errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig. Die teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen ist kein Abbruch, sondern eine bauliche Änderung. In diesem Fall können Sie nicht auf das Anzeigeverfahren zurückgreifen, sondern müssen einen Änderungsantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Der Anzeige für die Beseitigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Antragsformular - Anlage 5 gemäß VVBbgBauVorlV
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage
- Bauabgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Gebühren
Die Gebühren sind eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro gemäß Tarifstelle 10.14 BbgBauGebO.
Bautechnische Nachweise
Die bautechnischen Nachweise beinhalten:
- Standsicherheitsnachweise
- Brandschutznachweise
- Nachweis der Energieeinsparverordnung
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise kann durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oder-Spree, das Bautechnische Prüfamt oder einem im Land Brandenburg bzw. Land Berlin anerkannten Prüfingenieur erfolgen.
Sie haben die Möglichkeit, der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise in zweifacher Ausfertigung gemeinsam mit Ihren Bauantragsunterlagen einzureichen oder sie rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn nachzureichen, wenn Sie wünschen, dass die Bauaufsichtsbehörde die Unterlagen prüft. Wünschen Sie eine Prüfung durch einen im Land Brandenburg oder Berlin anerkannten Prüfingenieur, so haben Sie diesen selbständig zu beauftragen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise ist durch entsprechende Bescheinigungen bzw. Prüfberichte zu bestätigen. Diese müssen der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn vorliegen.
Gebühren
Die Gebühren werden gemäß Tarifstelle 2.1. bis 2.4. BbgBauGebO berechnet.
Ausnahme für Feuerungsanlagen
Antragstellung einer Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV ist in der Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree die untere Bauaufsichtsbehörde.
Bitte beachten Sie, dass folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind:
- Antragsformular auf Ausnahme
- Lageplan mit Kennzeichnung des Abstandes des Schornsteins zur nächstgelegenen Bebauung (maßstabsgerecht)
- Bauzeichnungen des Gebäudes, in dem sich die Feuerstätte befindet (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) mit Eintragung der Feuerstätte und Angabe der Schornsteinhöhe
- Angaben zum Typ der Feuerungsanlage und Nennwärmeleistung (Typenschild des Anlagenherstellers)
- Angaben zur Art des eingesetzten Brennstoffes
- Ergebnis der Messung nach Anlage 2 der 1. BImSchV (haben Sie von Ihrem Schornsteinfeger erhalten)
- Feuerstättenbescheid (haben Sie von Ihrem Schornsteinfeger erhalten)
- Kopie des Personalausweises
- Begründung des Antrages auf Ausnahme: z. B. Nachweis eines unangemessenen Aufwandes oder Vorliegen einer unbilligen Härte
- Erhebungsbogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse (ist nur auszufüllen, wenn Sie Ihren Antrag mit wirtschaftlicher Unzumutbarkeit begründen)
Eine unbillige Härte kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll, sie zu Versuchs- oder Forschungszwecken dient, die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden oder Nachbesserungen technisch nicht möglich sind, Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen ( z. B. aus Altersgründen des Betreibers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Betreibers) und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.
Weitere Information finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUL), hier gibt es ein entsprechendes Infoblatt.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Durch die Wiedereinführung der Baulast im Juli 2016, wird das von 1990 bis 1994 geführte Baulastenverzeichnis fortgeschrieben.
Anhand eines Baulastenverzeichnisses ist ersichtlich, für welche Grundstücke öffentlich- rechtliche Beschränkungen in der Grundstücksnutzung bestehen. Folglich liegen Beschränkungen vor, wenn sich der Eigentümer bzw. der Rechtsvorgänger gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet hat, diese Nutzugsbeschränkungen in das jeweilige Grundbuchblatt eintragen zu lassen.
Nutzungsbeschränkungen, im Volksmund auch Baulasten genannt, sind unter anderem die Sicherung von Abstandsflächen, eine Vereinigungsbaulast, die Sicherung von Leitungsrechten und ähnliches.
Sie möchten ein Grundstück kaufen, um dort ein Haus zu bauen? Dann müssen Sie sich über die sogenannte Baulast informieren. Baulasten können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben, daher können Sie einen Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oder-Spree stellen.
Die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis bzw. Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist in der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.
Grundsätzlich auskunftsberechtigt sind auf Antrag
- Eigentümer eines Grundstücks
- Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück innehaben
- Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung
- Vermessungsingenieure und Notare (§ 84 Absatz 5 Satz 2 BbgBO)
Weiterhin können Personen einen Antrag stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben, wie z. B. den Erwerb eines Grundstücks.
Verfahrensablauf
Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird nur auf Antrag gewährt - schriftlich oder per E-Mail bauordnungsamt@l-os.de. Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft stets schriftlich. Im Falle des Bestehens einer Baulast wird zugleich mit der schriftlichen Auskunft eine Kopie des betreffenden Baulastenblattes übersandt.
Angaben zum Grundstück
- Lage (Ort, Straße und Hausnummer)
- Katasterangaben (Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer(n)
Angaben zum Antragsteller
- Name, Vorname
- Anschrift
- Telefon
- E-Mailadresse