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Korruptionsprävention und -bekämpfung

Von den Beschäftigten einer modernen, dienstleistungsorientierten Verwaltung, aber auch von den politisch Verantwortlichen einer Landkreisverwaltung wird in besonderer Weise ein regelkonformes Verhalten erwartet. Eine Verwaltung, die von der Bevölkerung nicht (mehr) als integer empfunden wird, verliert ihre Legitimation. Dabei wird die Wahrnehmung der Verwaltung entscheidend vom Verhalten jedes einzelnen Mitarbeiters und jeder einzelnen Mitarbeiterin geprägt. Zu Recht erwarten die Bürgerinnen und Bürger von der öffentlichen Verwaltung, dass korruptes Verhalten unterbunden wird oder gar nicht erst entsteht. Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der dienstlichen Tätigkeiten ist eine der Grundlagen eines, am Gemeinwohl ausgerichteten öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Stellung Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, schaden dem Vertrauen der Allgemeinheit und der Landkreisverwaltung in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab.

Deshalb beherzigen alle Beschäftigten der Landkreisverwaltung den den Grundsatz: „Wir nehmen keine Geschenke oder andere Vorteile, egal ob materieller oder immaterieller Natur, weder für uns selbst noch für andere!“ und beachten den Verhaltenskodex gegen Korruption.

Haben Sie Gesprächsbedarf?

Haben Sie Anhaltspunkte dafür, dass korruptes Verhalten durch Beschäftigte der Landkreisverwaltung vorliegen könnte oder haben Sie einen konkreten Korruptionsverdacht, das heißt bestehen nicht nur auf Vermutungen gründende Hinweise auf mögliches korruptes Verhalten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich.

Ihr Recht, bei Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Verdachts einer Korruptionsstraftat unmittelbar Anzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde zu erstatten (§ 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten), wird hierdurch nicht eingeschränkt. Das gilt auch für arbeitsvertraglich Beschäftigte der Kreisverwaltung. Diese können ebenfalls - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - regelmäßig unmittelbar eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten.

Fragen und Antworten

Ja. Bieten Sie keinem Verwaltungsmitarbeiter oder -mitarbeiterin einen Vorteil oder ein Geschenk an. Schicken Sie solche Dinge auch nicht per Post und bringen Sie solche Zuwendungen auch nicht zu einem Gesprächstermin mit. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Privatperson oder als Vertreter Ihrer Firma oder eines Vereins mit der Verwaltung in Kontakt treten. Auch wenn Sie es damit nur gut meinen und Ihre Wertschätzung oder auch eine Zufriedenheit mit der guten Verwaltungsarbeit ausdrücken möchten, so bringen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit solchen Angeboten in eine unangenehme Situation, da diese grundsätzlich solche Zuwendungen nicht annehmen dürfen und zurückweisen müssen. Dies gilt vor allem, wenn es um Zuwendungen geht, die in Zusammenhang mit einer Dienstausübung oder einer konkreten dienstlichen Handlung stehen.

Durch eine korrekte Verhaltensweise schützen Sie nicht nur die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung, denen Sie eine Gefälligkeit zugedacht hatten, sondern auch sich selbst.

Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann die Zuwendung von Vorteilen schon dann strafbar sein, wenn sie im Sinne eines „Anfütterns“ bzw. einer Klimapflege zugunsten des „allgemeinen Wohlwollens“ im Hinblick auf die Amtsstellung – „für die Dienstausübung“ – erfolgt. Ein pflichtwidriges Verhalten des Beschäftigten als Gegenleistung oder Reaktion auf die Zuwendung ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Die Annahme einer Zuwendung ohne Zustimmung beziehungsweise ohne Genehmigung des Landrates kann sogar bei pflichtgemäßem Verhalten der Beschäftigten zur Verwirklichung des Tatbestandes der Vorteilsannahme beziehungsweise bei Ihnen als Geber zur Vorteilsgewährung führen. Bei einem pflichtwidrigen Verhalten der Beschäftigten kommt eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit beziehungsweise beim Geber wegen Bestechung in Frage.

Besser ist ein Feedback als ein Geschenk

Waren Sie mit der Arbeit der Kreisverwaltung zufrieden? Möchten Sie sich bedanken? Anstelle eines Geschenks nehmen wir gern Ihren Dank entgegen und würden uns freuen, wenn Sie uns den Grund, gerne auch schriftlich mitteilen würden.

Für Beamtinnen und Beamte finden sich Regelungen im Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz:

  • § 34 uneigennützige Aufgabenwahrnehmung nach bestem Gewissen
  • § 36 Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung
  • § 37 Verschwiegenheitspflicht
  • § 40 Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten
  • § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
  • § 47 Nichterfüllung von Pflichten (Dienstvergehen)

Für tariflich gebundene Angestellte finden sich vergleichbare Regelungen im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder – TV-L:

  • § 3 Absatz 1 Verschwiegenheitspflicht
  • § 3 Absatz 2 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
  • § 3 Absatz 3 Untersagungsmöglichkeit für Nebentätigkeiten, die berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen

Für außertariflich Beschäftigte ergeben sich diese Verpflichtungen aus der Treuepflicht des Arbeitsvertrages nach §§ 242, 311 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei gilt nach der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung des Landkreises dieses Verbot auch für Angestellte über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fort.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Auszubildende sinngemäß. Bei ihnen stellt das grundsätzliche Annahmeverbot eine Nebenpflicht zum Ausbildungsverhältnis dar, die aus der allgemeinen Treuepflicht folgt.

Daneben ergibt sich ein entsprechendes Verbot auch aus den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 331 und 332 Strafgesetzbuch (StGB).

Artikel 20 Grundgesetz (GG) verpflichtet die Verwaltung sich allein in der durch die Gesetze vorgegebenen rechtsstaatlichen Ordnung zu bewegen. Damit verbietet es sich Entscheidungen jenseits der gesetzlichen Normen zu treffen. Soweit der Verwaltung Ermessensspielräume eingeräumt werden, gilt es den Entscheidungsspielraum fehlerfrei zu nutzen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) trifft in § 20 Regelungen um Interessenkollisionen zu vermeiden, das heißt es wird hier festgelegt, in welchen Fällen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes an einer Verwaltungsentscheidung nicht mitwirken dürfen.

Weitere Regelungen für die Beschäftigten der Landkreisverwaltung ergeben sich aus innerorganisatorischen Regelwerken wie der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung des Landkreises und der Korruptionspräventionsrichtlinie der Kreisverwaltung Nummer 1/12.

Belohnungen und Geschenke (im Sinne von § 37 Landesbeamtengesetz sowie § 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) sind alle Vorteile wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die dem oder der Beschäftigten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass er oder sie einen Anspruch darauf hat.

Bei einem Vorteil handelt es sich um eine Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Nehmers objektiv verbessert.

Beachte: Vorteile und Belohnungen können auch immaterieller Art sein, zum Beispiel Ehrungen oder die Vermittlung einer Nebentätigkeit. Das Vorhandensein eines Geldflusses ist hierfür nicht ausschlaggebend.

Die Landkreisverwaltung definiert in innerorganisatorischen Regelwerken als "Belohnungen und Geschenke" alle Geldwerte, Sachwerte, Dienstleistungen oder andere Vorteile und führt beispielhaft hierfür an:

  • Bargeld oder bargeldähnliche Zuwendungen für den privaten Gebrauch (Gutscheine, Eintrittskarten, Dauerkarten und so weiter)
  • die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch oder Verbrauch ohne oder zu einem geringeren als dem üblichen Entgelt (Kraftfahrzeug, Laptops, PC und so weiter)
  • die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften (zinslose oder zinsgünstige Darlehen, verbilligter Einkauf),
  • die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten, auch wenn sie genehmigt sind (zum Beispiel Gutachten, Vorträge und so weiter),
  • die Darlehensgewährung,
  • die Mitnahme auf Urlaubsreisen,
  • die Gewährung von Leistungen ohne oder einem unüblich geringen Entgelt (Überlassung von Unterkünften, Flugtickets, Fahrkarten, Freikarten, Teilnahme an Bonussystemen, kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Veranstaltungen, zum Beispiel kultureller oder sportlicher Art, Regattabegleitfahrten, Messen und so weiter)
  • sonstige Zuwendungen jeder Art (Spirituosen, Bekleidung und so weiter)

Weitere Beispiele:

  • Beteiligung an Lieferungen an eine Behörde,
  • erbrechtlichen Begünstigungen (zum Beispiel durch Vermächtnis oder Erbeinsetzung),
  • unentgeltliche Arbeitsleistungen (zum Beispiel Hausbau, Gartenpflege),
  • auch immaterielle Vorteile wie zum Beispiel Ehrungen von dritter Seite; Preisverleihungen und so weiter, soweit sie nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen, die überwiegend staatlich finanziert werden, erfolgen.

Nein. Es besteht grundsätzlich für alle Beschäftigten ein Verbot Geschenke, Belohnungen oder sonstige Zuwendungen oder Vorteile in Bezug auf ihr Amt anzunehmen.

Für Beamte und Beamtinnen ergibt sich dieses generelle Verbot aus § 42 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz und erfasst auch die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Für tarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Auszubildende ergibt sich dieses Verbot der Annahme von, in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten angebotene, Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen aus § 3 Absatz 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder - TV-L (Vorteile). Entsprechendes gilt auch für außertariflich Beschäftigte aus der Treuepflicht des Arbeitsvertrages nach §§ 242, 311 Bürgerliches Gesetzbuch. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Auszubildende sinngemäß; bei ihnen stellt das grundsätzliche Annahmeverbot eine Nebenpflicht zum Ausbildungsverhältnis dar, die aus der allgemeinen Treuepflicht folgt.

Daneben ergibt sich ein entsprechendes Verbot auch aus den strafrechtlichen Vorschriften der §§ 331 und 332 Strafgesetzbuch (StGB).

Nein, Geldgeschenke oder bargeldähnliche Zuwendungen für den Privatgebrauch dürfen in jedem Fall gar nicht angenommen werden und sind ausnahmslos auch nicht zustimmungsfähig.

Ja, die Annahme von Zuwendungen - gerade auch bei solchen, die nach der internen Korruptionspräventionsrichtlinie noch als geringwertig einzustufen sind - kann dazu führen, dass der darin enthaltene geldwerte Vorteil durch den Zuwendungsempfänger versteuert werden muss. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach § 37b Einkommenssteuergesetz nicht bestanden hat oder seitens des Zuwendungsgebers nicht genutzt wurde und daher zum Beispiel eine Sachzuwendung bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers in Ansatz zu bringen ist. Diese Regelung ist zu beachten für Sachzuwendungen, deren Nettowert 10 Euro übersteigen.

Sogenannte Streuwerbeartikel (zum Beispiel Kugelschreiber und ähnliches) und geringwertige Warenproben werden nicht besteuert. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro Nettowert nicht übersteigen, sind bei Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b Einkommenssteuergesetz als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

Die Annahme einer Zuwendung liegt in seiner tatsächlichen Entgegennahme mit dem Willen, sie zu behalten oder über sie zu verfügen. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Schlüssiges Verhalten, durch das der Annahmewille erkennbar wird, genügt.

Die Erklärung, die Zuwendung nicht annehmen zu wollen, reicht für den Ausschluss der Annahme nicht aus; erforderlich ist vielmehr die sofortige Rückgabe oder Zurückweisung des Vorteils. Wird ein Geldbetrag auf das Konto der oder des Beschäftigten überwiesen, ist der Betrag unverzüglich zurückzuüberweisen. Wird der oder dem Beschäftigten ein Geschenk nach Hause geschickt oder in der Dienststelle für sie oder ihn hinterlassen, muss es unverzüglich zurückgesendet oder über den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte auf dem Dienstweg um Zustimmung des Landrates zur Annahme ersucht werden.

Ja. Eine Zuwendung oder ein Vorteil gelten auch dann als angenommen, wenn Beschäftigte diesen nicht selbst und unmittelbar entgegennehmen, sondern die Entgegennahme durch eine nahestehende Person wie zum Beispiel durch Familienangehörige, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Ehepartner, Ehepartnerin, Freunde, Bekannte anregen oder dulden. Eine Annahme liegt auch vor, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weitergegeben oder einer sozialen oder karitativen Einrichtung gespendet wird.

Ja. Es ist unerheblich, ob eine Zuwendung vom Geber direkt oder von anderen in seinem Auftrag gewährt wird.

Nein. Auf den wirtschaftlichen Wert des Vorteils oder der Zuwendung kommt es nicht an.

Das gilt selbst dann, wenn wegen des geringen materiellen oder immateriellen Wertes der Zuwendung objektiv eine Beeinträchtigung der Unbefangenheit oder des dienstlichen Handlungswillens des oder der Beschäftigten nicht zu befürchten ist. Beschäftigte haben bereits jeden Anschein zu vermeiden, sie seien bei der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich.

In Bezug auf das Amt oder die Tätigkeit ist eine Zuwendung oder ein Vorteil immer dann gewährt, wenn der den Vorteil Gebende sich nach den Umständen des Falles davon leiten lässt, dass Beschäftigte ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben beziehungsweise eine bestimmte Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Ein Bezug zu einer ganz konkreten dienstlichen Handlung ist dabei nicht erforderlich.

Zum Amt gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige, auf Verlangen, Vorschlag oder auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben der Beamtinnen oder Beamten stehende Nebentätigkeit. Entsprechendes gilt für dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Nicht in Bezug auf das Amt beziehungsweise die Tätigkeit gewährt sind

  1. Aufmerksamkeiten unter den Beschäftigten, die üblicherweise zwischen ihnen aus persönlichen Anlässen ausgetauscht werden. Zum Beispiel Bücher, Blumen, Kuchen aus Anlass von Geburtstagen oder Dienstjubiläen.
  2. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beschäftigten gewährt werden. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit des Beschäftigten verknüpft sein. Erkennt die oder der Beschäftigte, dass an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, dürfen gegebenenfalls weitere Vorteile nicht mehr angenommen werden.

Grundsätzlich nimmt jede Polizeidienststelle Anzeigen oder Hinweise zu Korruptionsdelikten entgegen, auch online über die Internetwache.

Hinweise auf Korruption kann man aber auch anonym auf elektronischem Wege auf der Webseite des Landeskriminalamtes Brandenburg abgeben.

Am 3. März 2005 gründeten das Innenministerium und das Justizministerium des Landes Brandenburg die ressortübergreifende gemeinsame Ermittlungsgruppe (GEG) Korruption. Der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Korruption (GEG Korruption) gehören Dezernenten der Staatsanwaltschaft Neuruppin, Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität im Land Brandenburg und Kriminalbeamte des Landeskriminalamtes an.

  1. Polizeipräsidium des Landes Brandenburg - Landeskriminalamt

    LKA 138-GEG Korruption

    Tramper Chaussee 1
    16225 Eberswalde

  2. Staatsanwaltschaft Neuruppin

    Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität im Land Brandenburg

    Feldmannstraße 1
    16816 Neuruppin

Beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg fungiert die Stabsstelle Korruptionsprävention als zentraler Ansprechpartner in Sachen Korruptionsprävention und -bekämpfung.

  1. Ministerium des Innern und für Kommunales

    Stabstelle Korruptionsprävention

    Henning-von-Tresckow-Straße 9–13
    14483 Potsdam

Um einen von Ihnen mitgeteilten Hinweis auf korruptes Verhalten oder einen konkreten Korruptionsverdacht ausreichend prüfen zu können, sind entsprechende Informationen erforderlich, die eine Ermittlung des Sachverhaltes und des potentiellen Straftäters ermöglichen. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dass Sie bei Abgabe eines Korruptionshinweises auf Folgendes eingehen:

  • Beschreiben Sie den Sachverhalt beziehungsweise Ihre Wahrnehmungen so genau wie möglich.
  • Wann haben Sie den Vorfall bemerkt? Seit wann besteht dieser?
  • Wer hat Kenntnis vom Vorfall?
  • Wer ist in diesen Vorfall verwickelt?
  • Machen Sie möglichst konkrete Angaben zum Verdächtigen (wenn vorhanden: Name, Vorname, Behördenanschrift, genaue Bezeichnung der Funktion, ausgeübte Tätigkeit)
  • Begehungsweise (Hinweise zur Vorbereitung, Durchführung, Verschleierung der Tat)
  • Welche Maßnahmen wurden bereits von Ihnen oder anderen Personen veranlasst?
  • Welche Zeugen können Sie benennen? Stehen Sie selbst als Zeuge zur Verfügung?
  • Stehen Ihnen Unterlagen in schriftlicher beziehungsweise elektronischer Form oder sonstige Beweise für die Tat zur Verfügung? Können diese durch Sie zur Verfügung gestellt werden? Wo sind diese gegebenenfalls auffindbar?

Der Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen oder Geschenken stellt zum einen ein Dienstvergehen dar. Beamtinnen und Beamten müssen mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten können diese disziplinarische Maßnahmen bis zur Aberkennung des Ruhegehalts gehen.

Nach ständiger und übereinstimmender Rechtsprechung der Disziplinargerichte von Bund und Ländern kommt bei Beamtinnen und Beamten grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst in Betracht

  • bei der Annahme baren Geldes - wegen der in diesem Fall zu überwindenden besonders hohen Hemmschwelle,
  • wenn die Beamtin oder der Beamte die als Gegenleistung von ihm oder ihr erwartete Amtshandlung begangen hat oder zu begehen verspricht - wegen des darin liegenden zusätzlichen strafrechtlichen und dienstrechtlichen Unrechts oder
  • bei der Ausnutzung ihr oder ihm dienstlich nachgeordneter Personen für private Zwecke – zum Beispiel für den Bau des eigenen Hauses.

In diesen Fällen ist gegen die Beamtin oder den Beamten stets ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die vorläufige Dienstenthebung sowie die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge in Erwägung zu ziehen.

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist ferner geboten bei Verstößen mittlerer Schwere gegen das Verbot der Annahme von Vorteilen in Bezug auf das Amt, so namentlich bei wiederholten Verstößen.

Entsteht dem Dienstherrn im Zusammenhang mit dem Verstoß ein wirtschaftlicher Nachteil, so ist die Beamtin oder der Beamte zum Schadensersatz verpflichtet (§ 48 Beamtenstatusgesetz).

Zum anderen drohen strafrechtliche Konsequenzen:

  • Nach § 331 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er sich für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten versprechen lässt, fordert oder annimmt. Dabei muss die durchgeführte oder versprochene Dienstausübung nicht pflichtwidrig sein. Auch die pflichtgemäße Dienstausübung als Gegenleistung oder Reaktion auf die Zuwendung wird von der strafrechtlich relevanten Vorteilsnahme erfasst. Erfolgt die als Gegenleistung erbrachte Diensthandlung pflichtwidrig kann ein Fall von Bestechlichkeit nach § 332 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Diese ist bereits im Versuch strafbar und zieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe nach sich.
  • Wird eine Beamtin oder ein Beamter in einem ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer Tat, die sich auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils (§ 24 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz).
  • Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit kann auch durch das Unterlassen einer dienstlichen Handlung begangen werden (§ 336 Strafgesetzbuch). Es ist nicht zwingend ein aktives Tun erforderlich.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden drohen bei einem Verstoß gegen das Annahmeverbot von Vorteilen oder Geschenken arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Beendigung des Arbeitsvertrages oder Ausbildungsvertrages durch außerordentliche Kündigung oder ordentliche Kündigung.

Entsteht dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Verstoß ein wirtschaftlicher Schaden, so sind auch Angestellte und Auszubildende zum Schadensersatz verpflichtet (§ 3 Absatz 7 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder in Verbindung mit § 48 Beamtenstatusgesetz).

Daneben ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu mehrjähriger Freiheitsstrafe zu rechnen: Auch Angestellte können sich der Vorteilsnahme nach § 331 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen, wenn sie sich für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten versprechen lassen oder annehmen. Dabei muss die durchgeführte oder versprochene Dienstausübung nicht pflichtwidrig sein. Auch die pflichtgemäße Dienstausübung des Beschäftigten als Gegenleistung oder Reaktion auf die Zuwendung wird von der strafrechtlich relevanten Vorteilsnahme erfasst. Erfolgt die als Gegenleistung erbrachte dienstliche Handlung pflichtwidrig kann ein Fall von Bestechlichkeit nach § 332 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Diese ist bereits im Versuch strafbar und zieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe nach sich.

Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit kann man auch durch das Unterlassen einer dienstlichen Handlung begehen (§ 336 Strafgesetzbuch). Es ist nicht zwingend ein aktives Tun erforderlich.

§ 11 Absatz 4 Strafgesetzbuch nimmt Bezug auf das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz), wodurch Angestellte den verbeamteten Beschäftigten in allen relevanten Strafvorschriften gleichgestellt werden.

Ja. Die §§ 333 und 334 StGB regeln die Strafwürdigkeit auf der „Geberseite“.

Nach § 333 Strafgesetzbuch wird wegen Vorteilsgewährung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

Bestechung nach § 334 Strafgesetzbuch liegt vor, wenn einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ein Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür angeboten, versprochen oder gewährt wird, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde. Bestechung wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Geldstrafe, geahndet.

Auch in den Fällen der Vorteilsgewährung und der Bestechung ist kein aktives Tun nötig. Eine Tatbegehung kann auch durch Unterlassen einer Handlung erfolgen.