Nachweispflichten von Tierhaltern für Arzneimittel die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
Wer muss Nachweise führen?
§ 1
- Betriebe, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
- Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig züchten oder halten oder vorrübergehend für andere Betriebe oder Personen betreuen
- Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig anwenden, nicht Tierhalter sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen
Worüber sind Nachweise zu führen?
- über den Erwerb von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- über die Anwendung von verschreibungs- und apothekenpflichtigen Arzneimitteln
Wie müssen Nachweise geführt und aufbewahrt werden?
- in Papierform oder elektronisch (müssen jederzeit verfügbar sein, lesbar gemacht werden können und unveränderlich sein)
- übersichtlich, in verständlicher Form und zeitlich geordnet aufbewahren
- Aufbewahrungsfrist - fünf Jahre vom Zeitpunkt Ihrer Erstellung an
- Jeder Erwerb und jede Anwendung ist unverzüglich in jedem Bestand zu dokumentieren
Was sind Nachweise über den Erwerb?
- bei Fütterungsarzneimitteln 1. Durchschrift der Verschreibung
- Beleg des Tierarztes mit den Angaben gemäß § 13 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (ehemals Arzneimittel-Abgabe- und -Anwendungsbeleg, nur Form frei wählbar) mit den Angaben:
- Anwendungs- oder Abgabedatum,
- fortlaufende Belegnummer des Tierarztes,
- Name und Adresse des Tierarztes,
- Name und Adresse des Tierhalters;
- Anzahl, Art und Identität der Tiere;
- Arzneimittelbezeichnung;
- angewendete oder abgegebene Menge;
- Wartezeit bei Abgabe an den Tierhalter zusätzlich:
- Diagnose
- Chargenbezeichnung
- Dosierung pro Tier und Tag, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung
- Soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisungen
- Original der Verschreibung, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Apotheke bezogen werden
- von sonstigen Arzneimitteln, besondere Aufzeichnungen oder Belege wiebtierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine oder Warenbegleitscheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge der Arzneimittel ergeben
Was müssen Nachweise über die Anwendung enthalten?
§ 2
Dokumentiert werden muss:
- Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere, eventuell Standort
- Arzneimittelbezeichnung
- Fortlaufende Belegnummer des Tierarztes, außer wenn Tierarzt eigene Anwendung gleich ins Bestandsbuch einträgt und unterschreibt oder apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht vom Tierarzt erworben wurden
- verabreichte Menge
- Datum der Anwendung
- Wartezeit in Tagen
- Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat
Führen von Nachweisen bei sonstigen Personen
§ 3
Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, nicht Tierhalter sind und keine Zulassung zum tierärztlichen Beruf besitzen, haben:
- Nachweis über Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel zu führen
- Nachweis über den Erwerb sind von Apotheke ausgestellte Rechnungen, Lieferscheine mit Art, Menge und Erwerbsdatum
- Nachweis über Verbleib sind Aufzeichnungen über Art und Menge des angewendeten Arzneimittels sowie Name und Anschrift des Tierhalters, bei deren Tieren sie die Arzneimittel angewendet haben
- Aufbewahrungsfrist – fünf Jahre vom Zeitpunkt des Erhalts oder der Erstellung
- Auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen
Auszug aus der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung vom 17. Juli 2015 (Bundesgesetzblatt I, Seiten 1380, 1382)
Datum: 31. Dezember 2016