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Zu den wesentlichen Änderungen der Richtlinie gehören:

1. Zuwendungsempfänger können den Umfang der in die Verpflichtung einbezogenen Flächen erweitern. Der Grenzwert, bis zu dem eine Erweiterung ohne 
    Neuantrag möglich ist, wurde von 80 % auf 20 % der ursprünglichen Verpflichtungsfläche abgesenkt.

2. Die Regelung, dass Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, nicht
    zuwendungsberechtigt sind, gilt fortan nur noch für die beiden Förderprogramme „Genreserve Pflanzen“ und „Genreserve Tiere“. Nur Unternehmen der
    Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte (ALG) und deren Zusammenschlüsse sind in den beiden Förderprogrammen
    zuwendungsberechtigt.

3. Im Förderprogramm „Ökologischer Landbau“ wird das Umbruchverbot, das bisher für das geförderte Dauergrünland galt, ersatzlos gestrichen.

4. Im Förderprogramm „Ökologischer Landbau“ wird die Förderverpflichtung, dass auf mindestens 10 % der Ackerfläche Leguminosen und/oder
    Leguminosengemenge angebaut werden müssen, aus dem Absatz II B 1.3.2 b) herausgelöst und als eigenständiger Absatz II B 1.3.2 c) in die Richtlinie KULAP
    2014 aufgenommen. Zusätzlich erfolgt eine inhaltliche Ergänzung des genannten Absatzes. Diese beinhaltet, dass Betriebe mit kleiner gleich 10 ha Ackerfläche
    von der Einhaltung der o. g. Förderverpflichtung befreit sind.

5. Im Förderprogramm „Nutzung oder Umwandlung von Ackerland als/in Grünland“ wird die Fördervoraussetzung „Auf den beantragten Flächen ist jegliche
    Stickstoffdüngung verboten, die Beweidung ist aber erlaubt.“ zu einer Förderverpflichtung. Die Änderung hat Auswirkungen auf die Art der Sanktionierung. 

6. Im Förderprogramm „Moorschonende Stauhaltung“ hat sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Erstellung der Nutzungspläne geändert. Nicht mehr die Unteren
    Wasserbehörden, sondern ein technischer Dienstleister und das Landesamt für Umwelt sind für die Erstellung der Nutzungspläne zuständig. Dies erfolgt in
    enger Zusammenarbeit mit den Antragstellern und umfasst die bekannten Punkte „Festlegung der Stauhöhe", „Festlegung der Markierung" sowie
    „Einvernehmen mit Flächennachbarn". Der Nutzungsplan selbst wird keiner inhaltlichen Änderung unterzogen.

7. Im Förderprogramm „Pflege extensiver Obstbestände“ dürfen fortan nur Bäume nachgepflanzt werden, die eine Mindeststammhöhe von 1,80 m erwarten lassen
    (Hochstämme). Bisher galt eine Mindeststammhöhe von 1,40 m.

8. Im Förderprogramm Genreserve Pflanzen“ wurde unter Absatz II G 1.5 b) eine sonstige Bestimmung neu aufgenommen, die besagt, dass sich Antragsteller
    einer fachlichen Beratung durch einen Fachverein zu unterziehen haben (siehe auch Anlage 4).

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