Sportförderung
Allgemeine Hinweise zur Sportförderung
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht.
In Anerkennung der wissenschaftlich belegten und politisch bekräftigten großen sozialen, gesundheitlichen und erzieherischen Bedeutung stellt der Landkreis Oder-Spree im Haushaltsplan Mittel zur Förderung des Sports zur Verfügung.
Der Landkreis verfolgt mit der Sportförderung insbesondere die Unterstützung
- der Entwicklung des Breiten- und Freizeitsports,
- des Kinder- und Jugendsports,
- des Behindertensports,
- des Nachwuchsleistungssports auf Kreisebene,
- des allgemeinen Wettkampfsports
Die allgemeine gesellschaftliche Bedeutung des Sports erfordert eine Förderung und Unterstützung aus öffentlichen Mitteln und eine enge Partnerschaft mit den Trägern der Sportbewegung.
In einer zentralen Veranstaltung ehrt der Landkreis herausragende Verdienste auf sportlichem Gebiet auf Vorschlag einer vom Landrat zu berufenden Jury, die sich aus Vertretern ausgewählter Sportvereine, des Kreissportbundes und des Fachamtes zusammensetzt.
Die Entscheidung der Jury erfolgt unabhängig und ist nicht anfechtbar.
Rechtliche Hinweise
Die Förderung des Sports nimmt der Landkreis Oder-Spree als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Die Finanzierung erfolgt aus Haushaltsmitteln und orientiert sich am Bedarf und den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten. Bei Bezuschussung durch den Landkreis ist dieser in geeigneter Form zu erwähnen.
Der Landkreis fördert den organisierten Sport in seiner gesamten Breite und Vielfalt vorrangig auf Kreisebene. Als besonders förderwürdige Institutionen werden der Kreissportbund (KSB) und ihm angeschlossene Sportvereine und -verbände im Landkreis anerkannt (Übersicht der Vereine des Kreissportbunds). Diese müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sitz im Landkreis Oder-Spree,
- Nachweis der Gemeinnützigkeit mit Vereinszweck "Förderung des Sports",
- Nachweis der Rechtsfähigkeit,
- die Beitragsordnung der Vereine muss den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen
Bei Auflösung oder Aufhebung eines Vereines ist das Vermögen entsprechend der Vereinssatzung abzuwickeln. Entfällt eine der in Ziffer 2.1 genannten Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren, hat der Verein die gewährten Zuschüsse anteilmäßig zurückzuzahlen.
Die Anträge der Vereine sind mittels Formblatt bzw. in schriftlicher Form zu stellen. Die ordnungsgemäße Beantragung ist Voraussetzung für eine Förderung. Der Zuschuss ist ausschließlich für den im Antrag bezeichneten Zweck zu verwenden. Eine Änderung des Verwendungszwecks bzw. Verkauf bezuschusster Sportgeräte und Ausrüstungen ist nur mit Zustimmung des Landkreises Oder-Spree bzw. eines vom Landkreis autorisierten Gremiums zulässig, anderenfalls ist der Zuschuss zurückzuzahlen.
Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, durch prüfbare Abrechnungen und Nachweise, unter Beifügung von Originalbelegen bzw. vom Amt für Bildung, Kultur und Sport bestätigten Kopien, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses und fachlich einwandfreie Ausführung nachzuweisen. Der Landkreis ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses durch Einsicht in die Bücher und sonstige Unterlagen der Zuschussempfänger sowie durch örtliche Besichtigung nachzuprüfen.
Die Gesamtfinanzierung einer Maßnahme muss durch die Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten gesichert sein. Die Eigenleistungen eines Vereins sind als Grundlage bzw. Ausgangspunkt einer jeden Bezuschussung in Betracht zu ziehen. Lohn- und Personalkosten sind von einer Bezuschussung ausgenommen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist eine Mehrfachbezuschussung Grundvoraussetzung.
Erforderliche Unterlagen
Alle in der Sportförderrichtlinie des Landkreises genannten Unterlagen: insbesondere ausgefülltes Antragformular, detaillierter Finanzierungsplan, Projektbeschreibung.
Bei Erstbeantragung von gemeinnützigen Vereinen: Satzung, Anerkennung Gemeinnützigkeit, Freistellungsbescheid des Finanzamtes.
Voraussichtliche Bearbeitungsdauer
Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Anträge für das erste Halbjahr sind bis Ende Juni, Anträge für das zweite Halbjahr sind bis spätestens 10. November zu stellen.
Besonderheit:
Anträge für Punkt 4.2 der Richtlinie (Übungsleitertätigkeit erste und zweite Halbjahr) sind bis spätestens 31. Mai des entsprechenden Jahres zu stellen. Sofern Anträge nach diesem Termin eingehen, kann eine Berücksichtigung dieser Anträge nicht mehr gewährleistet werden.