Inhalt

Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfegerrecht

Grund- und Wohnungseigentümer haben ab dem 1. Januar 2013 die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Die Arbeiten dürfen aber nur durch Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. Das Schornsteinfegerregister bietet nach § 3 des Schornsteinfeger Handwerksgesetzes (SchfHwg) einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig. Sie umfassen unter anderem die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheids und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine.

Ausschreibungs- Auswahl- und Bestellungsverfahren

Für jeden Kehrbezirk im Landkreis ist ein(e) bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) bestellt. Dieser Bestellung geht ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung voraus.

Die konkreten Informationen zu den Ausschreibungen der Kreisordnungsbehörden entnehmen Sie bitte dem Internetportal www.bund.de - Stellenangebote (Stellen im öffentlichen Dienst) - Tätigkeitsfeld: Handwerk und Produktion.