Kostensätze und Leistungsvereinbarungen
Der Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen, der besonderen Wohnformen und ambulanten Dienste zuständig.
Es werden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 und folgende Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und § 76 und folgende Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie Vereinbarungen nach §§ 85 und 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch geschlossen.
Im Bereich des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden Vereinbarungen für folgende Leistungsangebote abgeschlossen:
- Leistungen zur Beschäftigung gemäß § 111 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Sozialen Teilhabe gemäß § 113 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 und 68 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
Im Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Vereinbarungen für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:
- Alten- und Pflegeeinrichtungen
- Tagespflegeeinrichtungen
- ambulante Pflegedienste
Der örtliche Sozialhilfeträger nimmt als zuständige Behörde nach § 8 Landespflegegesetz die Aufgaben zur Prüfung der Mitteilungen nach § 82 Absatz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch für ambulante Pflegeeinrichtungen wahr.
Zudem obliegt ihm der Abschluss von Vereinbarungen von Investitionsentgelten von Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Absatz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und § 76a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch.