Inhalt

Futtermittelüberwachung

Aufgaben

Die amtliche Futtermittelüberwachung kontrolliert die Herstellung, den Handel und den Einsatz von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen oder zu unterbindenund Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern.

Registrierung oder Zulassung von Futtermittelunternehmen

Mit Einführung der Verordnung (EG) Nummer 183/2005 wurde eine umfassende Registrierungspflicht für Futtermittelunternehmen festgelegt.

Die Registrierungspflicht berücksichtigt unter anderem verschiedene Tätigkeiten von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln (vergleiche Artikel 2 der Verordnung (EG) Nummer 183/2005).

Registrierungspflichtige Tätigkeiten gemäß Verordnung (EG) Nummer 183/2005 auf Stufe der Primärproduktion müssen beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung registriert werden. Dafür ist der Antrag zur Registrierung oder Zulassung als Futtermittelunternehmer (Primärproduzenten oder Landwirtschaftsbetriebe) nach Verordnung (EG) Nummer 183/2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) zu verwenden.

Betriebe, die sich nicht auf der Stufe der Primärproduktion befinden, melden sich beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zwecks Registrierung oder Zulassung mit dem Antrag zur Registrierung oder Zulassung als Futtermittelunternehmer (Hersteller, Handel, Lager, Transport) nach Verordnung (EG) Nummer 183/2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) an.

Die Verordnung (EG) Nummer 999/2001 regelt Verfütterungs(verbots)vorschriften für Nutztiere mit tierischen Proteinen.

Zur Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die Fischmehl, Di- oder Tricalciumphosphat beziehungsweise Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in einem Tierhaltungsbetrieb, der auch Wiederkäuer hält, ist ein Antrag auf Zulassung zur Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die Fischmehl, Di- oder Tricalciumphosphat beziehungsweise Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in einem Tierhaltungsbetrieb, der auch Wiederkäuer hält beim Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung zu stellen.

Für Änderungen von Betriebsangaben, zum Beispiel Betriebsübergabe, Betriebsabmeldung, Adressänderung, verwenden Sie bitte das Formular Veränderungsanzeige im Rahmen der Registrierung beziehungsweise Zulassung meines Betriebes oder meiner Betriebsstätte als Futtermittelunternehmer, und reichen es beim Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ein.

Hinweise

Alle landwirtschaftlichen Unternehmen und Nutztierhalter des Landkreises werden regelmäßig risikobasiert durch Betriebs-und Buchprüfungen sowie Probenahmen kontrolliert.

Die Futtermittelproben werden hauptsächlich auf unerwünschte, unzulässige und auch verbotene Stoffe in Anlehnung an den nationalen Kontrollplan untersucht.

Kontrollen im Rahmen der EU-Agrarförderung (Konditionalität, Cross-Compliance) im Bereich der Futtermittelüberwachung liegen in Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung.

Bei Verdacht auf Verunreinigungen aber auch bei sichtbaren Mängeln von Futtermitteln oder bei Krankheitszeichen der Tiere (Verdacht Futter) sind Futtermittelunternehmer verpflichtet, sofortige Gegenmaßnahmen einzuleiten und darüber hinaus das Amt für Landwirtschaft, Veterinär- und Lebensmittelüberwachung zu informieren.

Beanstandungen bei Kontrollen werden in Form von Belehrungen, gebührenpflichtigen Nachkontrollen, Verwarngeldern, Bußgeldern, Verfügungen und Strafanzeigen gemaßregelt. Darüber hinaus sind seit 2006 Verstöße in Form von Sanktionen (Prämienabzügen) innerhalb der EU-Agrarförderung zu ahnden.

Merblätter

Für den Einsatz von Futtermittel-Zusatzstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb: