Wohngeld
Sie haben ein geringes Einkommen und Ihre Kosten für Wohnung und Haus wachsen Ihnen über den Kopf. Der Staat gewährt in solchen Fällen finanzielle Hilfe, das Wohngeld! Es wird als Zuschuss gezahlt.
Wohngeld gibt es als:
- Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder
- Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
Für den Zuschuss von Wohngeld ist es unerheblich, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt, oder ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Ob Sie Wohngeld erhalten, hängt von den drei folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastungen
Genaue Erklärungen zur Antragberechtigung
Mietzuschuss
Eine Antragberechtigung liegt vor, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Mieter von Wohnraum
- mietähnlicher Nutzungsberechtigter, insbesondere der Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner oder Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit selbst genutztem Wohnraum
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes
Lastenzuschuss
Eine Antragberechtigung liegt vor, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Eigentümer eines Eigenheimes, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Eigentümer einer Eigentumswohnung
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts für einen genutzten Wohnraum
Der Antrag zur Berechnung des Wohngeldes enthält Fragen zu Ihrer Person, Ihren Angehörigen, zur Miete und Belastung und allgemein zum Wohnraum sowie zum Einkommen.
Wenn Fragen beim Ausfüllen des Antrages auftreten, so stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Für die Bearbeitung Ihres vollständig ausgefüllten Wohngeldantrages benötigen wir noch Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden sollten.
Wer ist vom Empfang von Wohngeld ausgeschlossen?
- Empfänger von Leistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Empfänger von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Empfänger von Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- allein lebende Personen, welche dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder auf Berufsausbildungsbeihilfe haben
- Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören
Der Auschluss vom Wohngeld gilt unter der Maßgabe, dass bei der Leistungsberechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Welche Wohngeldstelle ist für mich zuständig?
Für Bürger der Städte Eisenhüttenstadt und Fürstenwalde/Spree sind die Wohngeldstellen der jeweiligen Städte zuständig.