Heilpraktikerprüfung
Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Beantragt werden kann:
- die allgemeine Heilpraktikererlaubnis
- die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
- die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis
Gebühr
Die Entscheidung über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ist gebührenpflichtig (derzeit 106 Euro entsprechend Punkt 7.13.3.1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz), ein Ablehnungsbescheid wird mit einer Gebühr von 53 Euro in Rechnung gestellt. Bei Erteilung nach Aktenlage beträgt die Gebühr 141 Euro entsprechend Punkt 7.13.3.2 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz.
Anmeldezeitraum
- Anmeldungszeitraum vom 1. Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres für die Prüfung im März
- Anmeldungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres für die Prüfung im Oktober
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis
- Unterlagen entsprechend Punkt 4.1 der Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz des Landes Brandenburg vom 8. März 2012:
- ein tabellarischer Lebenslauf
- ein amtliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht früher als einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Antragstellung ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die achte Schulklasse abgeschlossen hat, beglaubigte Kopie
- Vorlage eines gültigen Personalausweises
Zusätzliche Hinweise
Den schriftlichen Teil der Überprüfungen führt das Land Brandenburg einheitlich durch, und zwar jeweils:
- am dritten Mittwoch im März
- am zweiten Mittwoch im Oktober
Antragstellung
Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Wohnort, zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg und reichen diesen mit allen notwendigen Unterlagen persönlich ein.
Landkreis Oder-Spree, Gesundheitsamt, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow
Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt Teil 1, Seite 251 - Bundesgesetzblatt Teil 3, Gliederungsnummer: 2122-2) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Achten Euro-Einführungsgesetzes vom 23. Oktober 2001 (Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 2702, 2705).
Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 8. März 2012 (Aktenblatt Seite 419)