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Alle derzeitig im Umlauf befindlichen Führerscheinmodelle bleiben innerhalb Deutschland bis 2032 gültig !

Führerscheinbeantragung nun auch in der ortsnahen Verwaltung möglich

Die „Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts“ (StVRZV) vom 11.August 2009 wurde in der Ausgabe des Gesetz-und Verordnungsblattes II, Nr. 26, am 10.September veröffentlicht. Am Tag nach der Veröffentlichung trat die Verordnung in Kraft.

Gemäß §5 ABs.2 StVRZV sind ab Inkrafttreten der Verordnung neben den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §73 Absatz 1 Satz1 der Fahrerlaubnisverordnung(FeV) die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Entgegennahme von Anträgen gem. §21 Absatz 1 Satz 1FeV zuständig.
Dem Wortlaut kann man schon entnehmen, dass die ortsnahe Behörde (in der Regel das Einwohnermeldeamt) die Anträge entgegennimmt und die Vollständigkeit der Anlagen prüft.
Über diesen Service hinausgehende Verpflichtung besteht für Ihre Behörde nicht.
Deshalb sollten Sie sich vor der Inanspruchnahme Ihrer ortsnahen Verwaltung fahrerlaubnisrelevante Informationen einholen.
Diese erhalten Sie nach wie vor im Straßenverkehrsamt, Führerscheinstelle oder im Internet unter www.landkreis-oder-spree.de.

29.04.2015 
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