Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis (gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union) wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe zeitlich befristet und zweckgebunden erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird jeweils verlängert, solange die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, der Aufenthaltszweck fortbesteht und noch keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, wenn die vorübergehende Individualität eines bestimmten Aufenthaltszweckes gesichert werden soll. Hierzu gehören insbesondere kurzfristige Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht beabsichtigt ist, wie die Aufenthalte zu Aus-, Fort- und Weiterbildungen, sowie zu zeitlich begrenzten oder saisonalen Erwerbstätigkeiten.
Das zur Beantragung notwendige Formular steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung, ebenso die Foto-Mustertafel, der die Qualitätsmerkmale zu entnehmen sind, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen und Aufenthaltstiteln gewährleisten.
Die Ausländerbehörde ist gehalten weitere Nachweise und Unterlagen im Anragsverfahren abzufordern.
Die von der Ausländerbehörde angebotenen Dienstleistungen beziehungsweise durchgeführten Maßnahmen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. In Ausnahmefällen kann die anfallende Verwaltungsgebühr ermäßigt oder von ihr befreit werden.
Genaueres kann der bundesweit geltenden Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) entnommen werden.
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den am häufigsten beantragten Formen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte
Sie sind in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigt und beabsichtigen sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten um hier eine Beschäftigung, ein Studium oder eine Ausbildung aufzunehmen, dann könnte für Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage in Betracht kommen.
Ausgenommen sind Tätigkeiten als Entsandter eines Dienstleistungserbringers im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung oder einer sonstigen grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sowie die Beschäftigung als Saisonarbeiter oder Grenzarbeitnehmer.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Für die ersten zwölf Monate Ihres Aufenthalts wird Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitgeberbindung versehen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit nur für einen bestimmten Arbeitgeber tätig werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Ihnen jegliche Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Arbeits- oder Ausbildungsvertrag oder Immatrikulationsbescheinigung zum Studium
- Mietvertrag
Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (ohne Arbeitsvertrag)
Haben Sie bereits eine ausländische Berufsqualifikation erworben und wurde von der für die Berufsanerkennung zuständige Stelle festgestellt, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Anerkennung erforderlich sind, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme, einschließlich der sich daran anschließenden Prüfung, erteilt werden.
Haben Sie bereits einen Arbeitsvertrag, ist diese Rechtsgrundlage für Sie nicht einschlägig. In diesem Fall informieren Sie sich bitte unter Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung oder Anerkennung einer Berufsqualifikation während einer Beschäftigung.
Ist für die Anerkennung der Berufsqualifikation keine Qualifizierung mehr notwendig und muss nur noch eine Prüfung abgelegt werden, informieren Sie sich bitte unter Ablegung einer Prüfung.
Die Qualifizierungsmaßnahme muss geeignet sein, die Anerkennung oder die Berufserlaubnis zu erhalten.
Dabei sind bei reglementierten Berufen folgende Maßnahmen zulässig:
- Anpassungslehrgang (ausgenommen sind Ärzte)
- Kenntnis- oder Eignungsprüfung incl. eventuelle Vorbereitungskurse
- Sprachkurs oder Fachsprachkurs
Bei nicht reglementierten Ausbildungsberufen sind folgende Maßnahmen zulässig:
- Anpassungsqualifizierungen inklusive Prüfungen
Bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsträgern sowie öffentlich geförderten oder zertifizierten Maßnahmen ist von einer Geeignetheit auszugehen.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Die Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ist erlaubt.
Von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigungen sind bis zu zehn Wochenstunden erlaubt.
Eine darüberhinausgehende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Nach Ablauf des Höchstzeitraumes ist ein Zweckwechsel nur für eine Berufsausbildung, ein Studium, die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademische Ausbildung oder für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung nach § 19c Aufenthaltsgesetz oder bei einem gesetzlichen Anspruch möglich. Außerdem ist nach Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Krankenversicherungsnachweis
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Zertifikat Sprachkenntnisse mindestens A2, wenn die Qualifizierung nicht dem Erwerb von Sprachkenntnissen dient
- Ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss ggf. mit Übersetzung
- Defizitbescheid oder Zwischennachricht der zuständigen Stelle
- Weiterbildungsplan
Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung
Haben Sie bereits eine ausländische Berufsqualifikation erworben und wurde von der für die Berufsanerkennung zuständige Stelle festgestellt, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Anerkennung erforderlich sind, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich der sich daran anschließenden Prüfung erteilt werden. Gleichzeitig gehen Sie bereits einer Beschäftigung nach, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen.
Regelmäßig wird es sich bei dem begünstigten Personenkreis um reglementierte Berufe wie zum Beispiel Ärzte oder Pflegefachkräfte handeln.
Denkbar wäre somit zum Beispiel eine Beschäftigung als Pflegehelfer, während man eine Qualifizierung zur Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung als Pflegefachkraft durchläuft.
Die Qualifizierungsmaßnahme muss geeignet sein, die Anerkennung oder die Berufserlaubnis zu erhalten.
Dabei sind bei reglementierten Berufen folgende Maßnahmen zulässig:
- Anpassungslehrgang (ausgenommen sind Ärzte)
- Kenntnis- oder Eignungsprüfung incl. eventuelle Vorbereitungskurse
- Sprachkurs oder Fachsprachkurs
- Bei nicht reglementierten Ausbildungsberufen sind folgende Maßnahmen zulässig:
- Anpassungsqualifizierungen inklusive Prüfungen
Bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsträgern sowie öffentlich geförderten oder zertifizierten Maßnahmen ist von einer Geeignetheit auszugehen.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Die Beschäftigung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme ist – nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - erlaubt.
Von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigungen sind bis zu zehn Wochenstunden erlaubt.
Eine darüberhinausgehende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Nach Ablauf des Höchstzeitraumes ist ein Zweckwechsel nur für eine Berufsausbildung, ein Studium, die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademische Ausbildung oder für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung nach § 19c Aufenthaltsgesetz oder bei einem gesetzlichen Anspruch möglich. Außerdem ist
nach Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche möglich.
Haben Sie noch keinen Arbeitsvertrag geschlossen, ist diese Rechtsgrundlage für Sie nicht einschlägig. In diesem Fall informieren Sie sich bitte unter Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ohne Arbeitsvertrag.
Ist für die Anerkennung der Berufsqualifikation keine Qualifizierung mehr notwendig und muss nur noch eine Prüfung abgelegt werden, informieren Sie sich bitte unter Ablegung einer Prüfung.
Haben Sie einen ausländischen Berufsabschluss in einem nicht reglementierten Beruf und fehlen für die Anerkennung als Fachkraft nur noch schwerpunktmäßige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis, dann informieren Sie sich bitte unter Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung. Denkbar sind hier beispielsweise Tätigkeiten im Baugewerbe. In diesem Fall werden Sie als Fachkraft eingestellt und bezahlt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Zertifikat Sprachkenntnisse minestens A2, wenn die Qualifizierung nicht dem Erwerb von Sprachkenntnissen dient
- Ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss ggf. mit Übersetzung
- Defizitbescheid oder Zwischennachricht der zuständigen Stelle
- Weiterbildungsplan
- Arbeitsvertrag oder verbindliche Einstellungszusage
Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung
Haben Sie einen ausländischen Berufsabschluss in einem nicht reglementierten Beruf und fehlen für die Anerkennung als Fachkraft nur noch schwerpunktmäßige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis, dann kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage infrage. Denkbar sind hier beispielsweise Tätigkeiten im Baugewerbe. In diesem Fall üben Sie eine qualifizierte Beschäftigung aus, zu der Ihre erworbenen Fähigkeiten Sie befähigen. Das heißt, Sie werden als Fachkraft eingestellt und bezahlt. Helfer- und Anlerntätigkeit sind nicht zulässig, jedoch ist auch eine Tätigkeit unterhalb Ihrer Qualifikation möglich.
Ihr Arbeitgeber hat sich zu verpflichten, den Ausgleich der von der zuständigen Stelle festgestellten Unterschiede innerhalb von zwei Jahren zu ermöglichen. Dazu erfolgt eine Verpflichtung im Arbeitsvertrag und eine Darstellung, wie beabsichtigt wird, die wesentlichen Unterschiede auszugleichen oder die Erstellung eines zeitlich und sachlich gegliederten Weiterbildungsplan oder in Form einer Qualifikationsanalyse anhand einer Arbeitsprobe oder Fachgespräch.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden. Da es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt, wird angenommen, dass der Lebensunterhalt in der Regel durch eigenes Einkommen bestritten werden kann. Dazu werden Nachweise von Einkommen in Höhe von mindestens 1021 Euro brutto pro Monat benötigt.
Die qualifizierte Beschäftigung ist nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitgeberbindung erlaubt.
Eine darüberhinausgehende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Nach Ablauf des Höchstzeitraumes ist ein Zweckwechsel nur für eine Berufsausbildung, ein Studium, die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademische Ausbildung oder für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung nach § 19c Aufenthaltsgesetz oder bei einem gesetzlichen Anspruch möglich. Außerdem ist nach Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche möglich.
Haben Sie bereits eine ausländische Berufsqualifikation erworben und wurde von der für die Berufsanerkennung zuständige Stelle festgestellt, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Anerkennung erforderlich sind, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich der sich daran anschließenden Prüfung erteilt werden. Gleichzeitig gehen Sie bereits einer Beschäftigung nach, deren Anforderungen in einem Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen stehen, wie zum Beispiel bei reglementierten Berufen im Kranken- und Pflegebereich dann informieren Sie sich bitte unter Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung.
Haben Sie noch keinen Arbeitsvertrag geschlossen, ist diese Rechtsgrundlage für Sie nicht einschlägig. In diesem Fall informieren Sie sich bitte unter Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ohne Arbeitsvertrag.
Ist für die Anerkennung der Berufsqualifikation keine Qualifizierung mehr notwendig und muss nur noch eine Prüfung abgelegt werden, informieren Sie sich bitte unter Ablegung einer Prüfung.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Zertifikat Sprachkenntnisse mindestens A2, unter A2 ist zulässig, wenn der Arbeitgeber nicht mehr fordert
- Ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss ggf. mit Übersetzung
- Defizitbescheid oder Zwischennachricht der zuständigen Stelle
- Weiterbildungsplan
- Arbeitsvertrag oder verbindliche Einstellungszusage
Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei reglementierten Berufen im Pflege- und Gesundheitsbereich mit Beschäftigung
Haben Sie einen ausländischen Berufsabschluss in einem reglementierten Beruf im Gesundheits- und Pflegebereich und kommen Sie von den Philippinen, aus Serbien oder Bosnien-Herzegowina, dann besteht die Möglichkeit einer Vermittlung zu einem Arbeitgeber in Deutschland über eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftsstaates („Triple-Win“).
Dabei gibt es kein individuelles vorhergehendes Anerkennungsverfahren, vielmehr bewerten die Bundesagentur für Arbeit und die Anerkennungsstellen pauschal die vorliegenden Ausbildungsstandarts. Das Anerkennungsverfahren kann erst nach Ankunft in Deutschland begonnen werden.
Die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Absprache der Bundesagentur für Arbeit festgelegt.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden. Da Sie bereits einer Beschäftigung nachgehen, wird angenommen, dass der Lebensunterhalt in der Regel durch eigenes Einkommen bestritten werden kann. Dazu werden Nachweise von Einkommen in Höhe von mindestens 1021 Euro brutto pro Monat benötigt.
Die Beschäftigung ist nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitgeberbindung erlaubt.
Eine von der anzuerkennenden Qualifikation unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden ist erlaubt.
Eine darüberhinausgehende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Nach Ablauf des Höchstzeitraumes ist ein Zweckwechsel nur für eine Berufsausbildung, ein Studium, die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademische Ausbildung oder für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung nach § 19c Aufenthaltsgesetz oder bei einem gesetzlichen Anspruch möglich. Außerdem ist nach Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Zertifikat Deutschkurs
- Ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss ggf. mit Übersetzung
- Arbeitsvertrag oder verbindliche Einstellungszusage
- Absprache der Bundesagentur für Arbeit
Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit bei sonstigen Berufen (befristet bis 1. März 2025)
Haben Sie einen ausländischen Berufsabschluss dann besteht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Ausbildungsstrukturen des Herkunftslandes, die Möglichkeit einer Vermittlung zu einem Arbeitgeber in Deutschland über eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftsstaates. Bitte informieren Sie sich bei der Arbeitsverwaltung Ihres Herkunftsstaates, ob es Absprachen mit der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland gibt.
Bei der Vermittlung gibt es kein individuelles vorhergehendes Anerkennungsverfahren, vielmehr bewerten die Bundesagentur für Arbeit und die Anerkennungsstellen pauschal die vorliegenden Ausbildungsstandarts. Das Anerkennungsverfahren kann erst nach Ankunft in Deutschland begonnen werden.
Die dafür erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Absprache der Bundesagentur für Arbeit festgelegt.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden. Da Sie bereits einer Beschäftigung nachgehen, wird angenommen, dass der Lebensunterhalt in der Regel durch eigenes Einkommen bestritten werden kann. Dazu werden Nachweise von Einkommen in Höhe von minestens 1021 EUR brutto pro Monat benötigt.
Die Beschäftigung ist nach Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit mit Arbeitgeberbindung erlaubt.
Eine von der anzuerkennenden Qualifikation unabhängige Beschäftigung von bis zu zehn Wochenstunden ist erlaubt.
Eine darüberhinausgehende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Nach Ablauf des Höchstzeitraumes ist ein Zweckwechsel nur für eine Berufsausbildung, ein Studium, die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademische Ausbildung oder für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung nach § 19c Aufenthaltsgesetz oder bei einem gesetzlichen Anspruch möglich. Außerdem ist nach Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Zertifikat Deutschkurs
- Ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss ggf. mit Übersetzung
- Arbeitsvertrag oder verbindliche Einstellungszusage
- Absprache der Bundesagentur für Arbeit
Ablegung einer Prüfung
Haben Sie bereits an Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation teilgenommen und müssen Sie nur noch die erforderliche Prüfung ablegen, dann kommt eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage in Betracht.
Möglich ist demnach die Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit, der Prüfung für die Erteilung einer Berufserlaubnis oder der Sprach- oder Fachsprachenprüfung.
Von der Regelung nicht erfasst sind Prüfungsvorbereitungskurse. In diesem Fall informieren Sie sich bitte unter Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (ohne Arbeitsvertrag).
Die Sprachkenntnisse müssen für ein Ablegen und Bestehen der Prüfung ausreichend sein. In der Regel wird davon ausgegangen, dass dazu mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 notwendig sind. Sprachkenntnisse unter dem Niveau A2 sind zulässig, wenn der Nachweis der Sprachkenntnisse Teil der Prüfung ist.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist in dieser Zeit nicht erlaubt.
Nach Ablauf des Höchstzeitraumes ist ein Zweckwechsel nur für eine Berufsausbildung, ein Studium, die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufsausbildung oder akademische Ausbildung oder für die Aufnahme einer sonstigen Beschäftigung nach § 19c Aufenthaltsgesetz oder bei einem gesetzlichen Anspruch möglich. Außerdem ist nach Anerkennung der Gleichwertigkeit bzw. nach Erteilung der Berufserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Zertifikat Deutschkurs mindestens A2, sofern diese nicht durch die Prüfung nachgewiesen werden sollen
- Ausländischer Hochschul- oder Berufsabschluss ggf. mit Übersetzung
- Defizitbescheid oder Zwischennachricht der zuständigen Stelle
- Bescheid über die Zulassung zur Prüfung oder Ähnliches
Fachkraft mit Berufsausbildung
Sie haben eine im deutschen Rechtsbereich anerkannte, abgeschlossene Berufsausbildung und bereits einen Arbeitgeber gefunden, bei dem Sie eine Tätigkeit, zu der ihre erworbene Qualifikation Sie befähigt, ausüben können, dann kommt für Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage in Betracht. Eine Helfertätigkeit ist für diesen Aufenthaltstitel ausgeschlossen.
Voraussetzung ist, dass Ihre Berufsausbildung anerkannt ist und Ihnen dies von der zuständigen Stelle bescheinigt wurde. Bei reglementierten Berufen ist die Vorlage einer Berufserlaubnis erforderlich.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
- Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen
- Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Für die ersten zwei Jahre Ihres Aufenthalts wird Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitgeberbindung versehen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit nur für einen bestimmten Arbeitgeber tätig werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Ihnen jegliche Beschäftigung erlaubt.
Sind Sie bei der Antragstellung 45 Jahre oder älter, dann haben Sie eine Altersversorgung in Form von einem Gehalt in Höhe von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung oder einen Nachweis über angemessene Altersversorgung zu erbringen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Mietvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage
- Inländischer, ausländische Berufsabschluss ggf. mit Übersetzung
- Berufserlaubnis oder Anerkennung der Gleichwertigkeit, anerkannter oder vergleichbarer Berufsabschluss
- ggf. Nachweise zur Altersversorgung
- Zertifikat Deutschkurs
Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Sie haben einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und die Erteilung „Blaue Karte EU“ kommt nicht in Betracht, dann können Sie gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten.
Voraussetzung in einem reglementierten Beruf ist die Vorlage der Berufserlaubnis.
Für nicht reglementierte Beruf erfolgt die Prüfung der Vergleichbarkeit der Hochschule und des Abschlusses über die Datenbank anabin.
Ihr Abschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar, wenn der Abschluss in der anabin- Datenbank als „entspricht“ oder „gleichwertig“ gelistet ist und die Bewertung der Hochschule mit H+ oder H+/- (Kommentare beachten) erfolgt.
Eine individuelle Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist notwendig wenn der Abschluss „bedingt vergleichbar“ ist oder die Bewertung der Hochschule mit H- angegeben ist.
Die von Ihnen ausgeführte Tätigkeit muss einer qualifizierten Beschäftigung entsprechen. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium erworben werden.
Dabei ist keine Helfer- und Anlerntätigkeit zulässig. Sie können jedoch auch unterhalb Ihrer Qualifikation, in Berufen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, tätig werden.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Für die ersten zwei Jahre Ihres Aufenthalts wird Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitgeberbindung versehen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit nur für einen bestimmten Arbeitgeber tätig werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Ihnen jegliche Beschäftigung erlaubt.
Sind Sie bei der Antragstellung 45 Jahre oder älter, dann haben Sie eine Altersversorgung in Form von einem Gehalt in Höhe von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung oder einen Nachweis über angemessene Altersversorgung zu erbringen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Mietvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage
- Inländischer, ausländischer Hochschulabschluss ggf. mit Übersetzung
- ggf. Berufserlaubnis oder Zeugnisbewertung
- ggf. Nachweise zur Altersversorgung
- Zertifikat Deutschkurs
Blaue Karte EU
Bei der Erteilung einer „Blauen Karte EU“ wird in Regelberufe (§ 18b Absatz 2 Satz 1 AufenthG) und Mangelberufe (§ 18b Absatz 2 Satz 2 AufenthG) unterschieden.
Unabhängig von Ihrem Beruf benötigen Sie für die Erteilung einer „Blauen Karte EU“ zunächst einmal einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
Voraussetzung in einem reglementierten Beruf ist die Vorlage der Berufserlaubnis.
Für nicht reglementierte Berufe erfolgt die Prüfung der Vergleichbarkeit der Hochschule und des Abschlusses über die Datenbank anabin.
Ihr Abschluss ist mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar, wenn der Abschluss in der anabin-Datenbank als „entspricht“ oder „gleichwertig“ gelistet ist und die Bewertung der Hochschule mit H+ oder H+/- (Kommentare beachten) erfolgt.
Eine individuelle Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist notwendig wenn der Abschluss „bedingt vergleichbar“ ist oder die Bewertung der Hochschule mit H- angegeben ist.
Möchten Sie in einem Mangelberuf tätig werden ist außerdem ein Jahresbruttoeinkommen von min. 43.056 Euro bzw. 3.588 Euro monatlich im Jahr 2020 erforderlich. Die Höhe des Mindesteinkommens wird jährlich neu bekannt gegeben. Ob Ihr Beruf ein Mangelberuf ist erfahren Sie hier.
Möchten Sie in einem Regelberuf tätig werden, benötigen Sie eine Ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung. Dabei sind auch Tätigkeiten möglich, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden. Leiharbeit ist möglich. Hierfür ist ein Jahresbruttoeinkommen von min. 55.200 Euro bzw. 4.600 Euro monatlich erforderlich. Die Höhe des Mindesteinkommens wird jährlich neu bekannt gegeben.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Für die ersten zwei Jahre Ihres Aufenthalts wird Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitgeberbindung versehen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit nur für einen bestimmten Arbeitgeber tätig werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Ihnen jegliche Beschäftigung erlaubt.
Sind Sie bei der Antragstellung 45 Jahre oder älter, dann haben Sie eine Altersversorgung in Form von einem Gehalt in Höhe von mindestens 55 Prozent der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung oder einen Nachweis über angemessene Altersversorgung zu erbringen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Mietvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage
- Inländischer, ausländischer Hochschulabschluss ggf. mit Übersetzung
- ggf. Berufserlaubnis oder Zeugnisbewertung
- ggf. Nachweise zur Altersversorgung
- Zertifikat Deutschkurs
Berufskraftfahrer mit Fahrerlaubnis und Grundqualifikation
Sie können auch ohne die klassische Berufsausbildung (inklusive Externenprüfung, Umschulung), als Berufskraftfahrer arbeiten.
Um als Berufskraftfahrer im Güter- und Personenverkehr ohne Ausbildung zu arbeiten, müssen Sie den entsprechenden Führerschein (EU- oder EWR-Fahrerlaubnis) besitzen und eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation für Güterkraftverkehr absolvieren.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Mietvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage
- Zertifikat Deutschkurs
- Führerschein
- Nachweis Grundqualifikation
Berufskraftfahrer ohne Fahrerlaubnis und Grundqualifikation
Auch wenn Sie noch nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation sind, können sie bereits als Berufskraftfahrer arbeiten.
Voraussetzung dazu ist, dass Sie eine für Ihr Herkunftsland für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen und bereits einen Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber geschlossen haben. Dieser Arbeitsvertrag muss mit einer Verpflichtung versehen sein, aus der hervorgeht, dass Sie an Maßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Fahrerlaubnis und Grundqualifikation teilzunehmen haben. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen so auszugestalten, dass die Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können. Im Übrigen muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot als Berufskraftfahrer für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation bei demselben Arbeitgeber vorliegen.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Mietvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage mit den oben genannten Inhalten
- Zertifikat Deutschkurs
- Führerschein
Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
Sie sind Staatsangehöriger von
- Andorra
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- Vereinigte Staaten von Amerika
und haben einen Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber geschlossen, dann kommt für Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur für Arbeit – in Betracht.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Für die ersten zwei Jahre Ihres Aufenthalts wird Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitgeberbindung versehen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit nur für einen bestimmten Arbeitgeber tätig werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Ihnen jegliche Beschäftigung erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Mietvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage
- Zertifikat Deutschkurs
Vergünstigung für Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten
Sie sind Staatsangehöriger von
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Mazedonien
- Montenegro
- Serbien
und haben einen Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber geschlossen, dann kommt für Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – vorbehaltlich der Zustimmung der Agentur für Arbeit – in Betracht.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage setzt zwingend die Durchführung eines Visumsverfahrens bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland voraus.
Die Beantragung des erforderlichen Visums ist nur bis 31. Dezember 2020 möglich.
Außerdem dürfen Sie in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen haben.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen erbracht werden.
Für die ersten 2 Jahre Ihres Aufenthalts wird Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Arbeitgeberbindung versehen. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit nur für einen bestimmten Arbeitgeber tätig werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Ihnen jegliche Beschäftigung erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Mietvertrag
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage
- Zertifikat Deutschkurs
Betriebliche Berufsausbildung/ Weiterbildung
Neben der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung ist auf dieser Grundlage auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine betriebliche Weiterbildung oder für einen Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung möglich.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung ist unter anderem ein Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, welcher bundes- oder landesrechtlich geregelt ist und mindestens zwei Jahre beträgt.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Deutschsprachkurs zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung wird eine Anmeldung sowie eine Teilnahmeberechtigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs benötigt. Grundsätzlich erfolgt dieser in Vollzeit mit mindestens 20 Wochenstunden für eine Dauer von bis zu sechs Monaten. Voraussetzung hierfür ist weiterhin ein bestehender Berufsausbildungsvertrag.
Grundsätzlich werden Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 gefordert. Davon kann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse für die Absolvierung der Ausbildung ausreichen oder diese noch durch den vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Sofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung erhalten, ist eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von zehn Wochenstunden erlaubt.
Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck während einer betrieblichen Berufsausbildung oder Weiterbildung ist nur für eine qualifizierte Berufsausbildung, Beschäftigung als Fachkraft, als IT-Spezialist (§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Zertifikat B1 oder Erklärung des Arbeitgebers, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse ausreichen oder Anmeldung plus Teilnahmeberechtigung für berufsvorbereitenden Deutschsprachkurs
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Ausbildungs- oder Weiterbildungsvertrag
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Schulische Berufsausbildung
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine schulische Berufsausbildung ist, dass der Bildungsgang zu einem nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen staatlich anerkannten Berufsabschluss führt.
Grundsätzlich werden Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 gefordert. Davon kann abgesehen werden, wenn die Bildungseinrichtung bestätigt, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse für die Absolvierung der Ausbildung ausreichen.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine von der Berufsausbildung unabhängige Beschäftigung von zehn Wochenstunden ist erlaubt.
Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck während einer betrieblichen Berufsausbildung oder Weiterbildung ist nur für eine qualifizierte Berufsausbildung, Beschäftigung als Fachkraft, als IT-Spezialist (§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Zertifikat B1 oder Erklärung der Bildungseinrichtung, dass die vorhandenen Sprachkenntnisse ausreichen
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Schulbescheinigung
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Studium
Neben der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein reguläres Vollzeitstudium ist auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen oder eines studienvorbereitenden Sprachkurses - wenn bereits ein Zulassungsbescheid vorliegt und die Zulassung an den Besuch eines Sprachkurses gebunden ist -, für die Teilnahme an einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung oder zur Durchführung eines Pflichtpraktikums möglich. Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Beschäftigungen, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten sowie studentische Nebentätigkeiten sind erlaubt.
Bei studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr sind Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet sowie studentische Nebentätigkeiten nur in der Ferienzeit erlaubt.
Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck während eines Studiums ist nur für eine qualifizierte Berufsausbildung, Beschäftigung als Fachkraft, als IT-Spezialist (§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Zertifikat B2, soweit Sprachkenntnisse nicht bereits bei der Zulassungsentscheidung geprüft wurden oder noch im Rahmen der studienvorbereitenden Maßnahme erworben werden sollen
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Zulassungsbescheid, Immatrikulationsbescheinigung, Annahme für das Studienkolleg oder Nachweis über ein Pflichtpraktikum
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Bedingte Zulassung zum Studium/ Teilzeitstudium
Liegt eine Zulassung für ein Vollzeitstudium vor, welche jedoch mit einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ein Beispiel dafür kann sein: die Zulassung zum Master- Studiengang kann erst nach Einreichung der Bachelorurkunde erfolgen, die Bachelorarbeit befindet sich jedoch noch in Korrektur.
Außerdem möglich ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn die Zulassung für ein Vollzeitstudium zwar vorliegt, jedoch mit der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung verbunden ist und zur Zeit kein Nachweis der Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
Ebenfalls möglich ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Teilzeitstudium.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet sowie studentische Nebentätigkeiten sind nur in der Ferienzeit erlaubt.
Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck während eines Studiums ist nur für eine qualifizierte Berufsausbildung, Beschäftigung als Fachkraft, als IT-Spezialist (§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Zertifikat B2, soweit Sprachkenntnisse nicht bereits bei der Zulassungsentscheidung geprüft wurden oder noch im Rahmen der studienvorbereitenden Maßnahme erworben werden sollen
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Zulassungsbescheid
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung zum Studium oder Studienvorbereitendes Praktikum ohne Zulassung zum Studium
Auch wenn noch keine Zulassung zum Studium vorliegt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs oder deinem studienvorbereitenden Praktikum erteil werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Beschäftigungen, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten sowie studentische Nebentätigkeiten sind nur in der Ferienzeit erlaubt.
Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck während eines Studiums ist nur für eine qualifizierte Berufsausbildung, Beschäftigung als Fachkraft, als IT-Spezialist (§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Anmeldebestätigung studienvorbereitender Sprachkurs oder
- Zusage des Betriebs über die Durchführung eines studienvorbereitenden Praktikums
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Studium eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigten
Sind Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt und haben Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits mindestens zwei Jahre studiert kann Ihnen im Rahmen der Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen (z. B. ERASMUS+) eine Aufenthaltserlaubnis für ein Teil des Studiums in Deutschland erteilt werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Beschäftigungen, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten sowie studentische Nebentätigkeiten sind erlaubt.
Der Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck während eines Studiums ist nur für eine qualifizierte Berufsausbildung, Beschäftigung als Fachkraft, als IT-Spezialist (§ 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs möglich.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Zulassungsbescheid oder Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweis des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Nachweis über min. 2-jähriges Studium in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- Nachweis Teilnahme an entsprechendem Programm
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Studienbezogenes Praktikum (Europäische Union)
Haben Sie in den letzten zwei Jahren einen Hochschulabschluss erlangt oder absolvieren Sie momentan ein Studium, das zu einem Hochschulabschluss führt, dann können Sie für die Absolvierung eines Praktikums eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn das Praktikum der Aneignung von Wissen, praktischen Kenntnissen und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld dient.
Außerdem muss die Vereinbarung mit der aufnehmenden Einrichtung über die Teilnahme am Praktikum mindestens Angaben zu theoretischen und praktischen Schulungsmaßnahmen, der Beschreibung des Programms einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten, der Dauer des Praktikums, der Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Ausländers, der Arbeitszeiten und des Rechtsverhältnisses zwischen Ausländer und der aufnehmenden Einrichtung beinhalten. Im Übrigen muss das Praktikum dem Niveau des Hochschulabschlusses bzw. des Studiums entsprechen.
Die aufnehmende Einrichtung muss sich weiterhin zur Übernahme der Kosten, die öffentliche Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung des Praktikumsvertrages entstehen, für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines gegebenenfalls unerlaubten Aufenthalts und einer eventuell notwendigen Abschiebung des Ausländers, verpflichten.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist nur im Rahmen des studienbezogenen Praktikums erlaubt. Eine darüberhinausgehende Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Praktikumsvereinbarung bzw. Praktikumsvertrag (mit Verpflichtung zur Übernahme der Kosten)
- Ausländischer Hochschulabschluss ggf. mit Übersetzung oder Studienbescheinigung
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Sprachkurs
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studienvorbereitung dient, ist möglich, soweit eine verbindliche Bestätigung über die Buchung eines Sprachkurses vorgelegt werden kann.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig. Bei Minderjährigen unter 16 Jahre ist zusätzlich noch die mit Benennung einer verantwortlichen erwachsenen Betreuungsperson in der Erklärung erforderlich.
Dient der Sprachkurs der Studienvorbereitung, informieren Sie sich bitte unter Studienvorbereitender Sprachkurs ohne Zulassung.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Anmeldebestätigung zum Sprachkurs
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Schüleraustausch
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch ist möglich für einen zeitlich begrenzten Austausch von Schülern durch eine Schüleraustauschorganisation, einen Träger der freien Jugendhilfe, einer deutsche Schule, einer sonstigen öffentlichen Stelle oder im Rahmen eines privat oder kommerziell organisierten Austausches in Zusammenarbeit mit einer Schule oder einer öffentlichen Stelle für den Besuch einer öffentlichen Schule, staatlich anerkannten Schule oder privaten Ergänzungsschule (hier muss der Ausbildungsgang förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sein).
Dabei ist kein unmittelbarer Austausch von Schülern erforderlich.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig. Bei Minderjährigen unter 16 Jahre ist zusätzlich noch die mit Benennung einer verantwortlichen erwachsenen Betreuungsperson in der Erklärung erforderlich.
Ist ein langfristiger Schulbesuch mit dem Ziel des Erwerbs eines deutschen Schulabschlusses vorgesehen, informieren Sie sich bitte unter Schulbesuch.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Nachweis Schüleraustausch (Vereinbarung, Vertrag o. Ä.)
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Allgemeinbildender Schulbesuch
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist in der Regel ab der neunten Klasse möglich. Dabei muss in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet sein. Möglich ist der Besuch einer öffentlichen oder staatlichen Schule mit internationaler Ausrichtung oder einer privaten Schule, die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig. Bei Minderjährigen unter 16 Jahre ist zusätzlich noch die mit Benennung einer verantwortlichen erwachsenen Betreuungsperson in der Erklärung erforderlich.
Ist nur ein zeitlich begrenzter Schüleraustausch vorgesehen, informieren Sie sich bitte unter Schüleraustausch.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Anmeldung zum Schulbesuch
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Ausbildungsplatzsuche
Haben Sie einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule, einen Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in Deutschland oder in dem Staat, wo er erworben wurde, berechtigt, sind Sie noch nicht 25 Jahre alt und haben Sie mindestens Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 dann kommt für Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche eines Ausbildungsplatzes für eine qualifizierte Berufsausbildung in Betracht.
Ob Ihr Abschluss für eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland anerkannt ist, erfahren Sie hier.
Ist das Zeugnis nicht in der Anabin-Datenbank erfasst, kann eine individuelle Zeugnisbewertung bei der zuständigen Zeugnisanerkennungsstelle der Länder geprüft werden. Gern hilft Ihnen dabei auch das IQ- Netzwerk.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig. Bei Minderjährigen unter 16 Jahre ist zusätzlich noch die mit Benennung einer verantwortlichen erwachsenen Betreuungsperson in der Erklärung erforderlich.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nach Ablauf nur erneut erteilt werden, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie Sie sich zuvor im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Während des Aufenthalts soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur zur Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufs- oder akademischer Ausbildung oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs (z. B. Studium) erteilt werden.
Als Anreiz für eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland sei erwähnt, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) in diesem Fall unter Umständen bereits nach zwei Jahren möglich ist; Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit deutschem Abschluss.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Schulabschlusszeugnis
- Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2
- Mitteilung, welche Ausbildung angestrebt wird
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Studienbewerbung
Haben Sie noch keine Zusage für ein Studium, sind keine studienvorbereitenden Maßnahmen beabsichtigt und verfügen Sie über einen deutschen Schulabschluss mit Berechtigung zum Studium oder einen anerkannten ausländischen Schulabschluss mit den schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums oder eines Studienkollegs oder werden Sie die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums oder Studienkollegs voraussichtlich innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis erwerben, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung in Betracht.
Haben Sie keinen deutschen Schulabschluss mit Berechtigung zum Studium erfahren Sie in der anabin-Datenbank, ob Ihr ausländischer Abschluss für ein Studium in Deutschland anerkannt ist.
Ist das Zeugnis nicht in der Anabin-Datenbank erfasst, kann eine individuelle Zeugnisbewertung bei der zuständigen Zeugnisanerkennungsstelle der Länder geprüft werden. Gern hilft Ihnen dabei auch das IQ- Netzwerk.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche, notariell beglaubigte Erklärung der Personensorgeberechtigten für die Antragstellung notwendig.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Eine Erwerbstätigkeit oder studentische Nebentätigkeit ist nicht erlaubt.
Während des Aufenthalts soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums, zur Ausübung einer Tätigkeit als Fachkraft mit Berufs- oder akademischer Ausbildung oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Als Anreiz für ein Studium in Deutschland sei erwähnt, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) in diesem Fall unter Umständen bereits nach zwei Jahren bzw. 21 Monaten möglich ist; Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit deutschem Abschluss‘ bzw. ‚Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU nach 21 Monaten.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung einschließlich Wohnraum
- Abiturzeugnis oder
- Anerkanntes ausländisches Abiturzeugnis mit Nachweis des Spracherfordernisses
- Bei Minderjährigen: Einverständnis der Eltern
Working Holiday oder Youth-Mobility-Programm
Für die Teilnahme am Programm „Working Holiday“ bestehen zwischenstaatliche Vereinbarungen mit folgenden Staaten:
- Argentinien
- Australien
- Brasilien
- Chile
- Hongkong
- Israel
- Japan
- Kanada (Hier heißt es „Youth-Mobility“)
- Neuseeland
- Südkorea
- Taiwan
- Uruguay
Die Altersgrenzen für die Teilnahme an diesem Programm liegen bei 18 bis 35 Jahre für Kanada und 18 bis 30 Jahre für Argentinien, Australien, Brasilien, Chile, Israel, Japan, Südkorea und Neuseeland.
Grundsätzlich ist die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber für nicht mehr als sechs Monate vorgesehen. Ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige Einstellungszusage muss bei Beantragung bereits vorliegen.
Die Teilnahme am „Working Holiday“ Programm ist nur einmalig möglich.
Leiharbeit ist nicht möglich.
Im Rahmen der Antragstellung müssen Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung von mindestens 2000 Euro erbracht werden.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, Arbeitsvertrag, sonstige Einstellungszusage
- ggf. Zertifikat Deutschkurs
Ehegatte eines Deutschen
Ist Ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im deutschen Rechtsbereich anerkannt und hat Ihr Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kommt eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage in Betracht.
Grundsätzlich sind bei Beantragung einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn Sie die Deutschkenntnisse wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können oder Ihnen der Erwerb im Herkunftsland unzumutbar ist.
Außerdem kann davon abgesehen werden, wenn Sie einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation haben und die Annahme besteht, dass eine Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Mietvertrag, Grundbuchauszug oder ähnliches
- Eheurkunde
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten (Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. Bescheid des kommunalen Jobcenters
- Zertifikat Deutschkurs
- Oder: Ärztliche Atteste
- Oder: Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit
- Oder: Arbeitsvertrag mit Lohnbescheinigungen
- Oder: Studienabschluss
Ehegatte eines Deutschen - Spätaussiedler
Ist Ihre Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen im deutschen Rechtsbereich anerkannt und hat Ihr Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kommt eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage in Betracht.
Sind Sie Ehegatte eines Spätaussiedlers und reisen Sie zusammen oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Ihrem Ehegatten in die Bundesrepublik Deutschland ein, sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Registrierschein
- Verteilbescheinigung
- Zuweisungsentscheidung
- Bescheinigung nach § 15 Absatz1 BVFG
Grundsätzlich sind bei Beantragung einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen.
Davon kann abgesehen werden, wenn Sie die Deutschkenntnisse wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können oder Ihnen der Erwerb im Herkunftsland unzumutbar ist.
Außerdem kann davon abgesehen werden, wenn Sie einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation haben und die Annahme besteht, dass eine Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Mietvertrag, Grundbuchauszugoder ähnliches
- Eheurkunde
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten (Personalausweis oder Reisepass)
- Registrierschein
- Verteilbescheinigung
- Zuweisungsentscheidung
- Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 BVFG
- ggf. Bescheid des kommunalen Jobcenters
- Zertifikat Deutschkurs
- Oder: Ärztliche Atteste
- Oder: Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit
- Oder: Arbeitsvertrag mit Lohnbescheinigungen
- Oder: Studienabschluss
Sorgeberechtigter Elternteil eines Deutschen
Sind Sie personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen, ledigen deutschen Kindes und hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt für Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage in Betracht.
Dabei muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt wird. Das kann in häuslicher Gemeinschaft oder aber auch getrennt vom Kind sein.
Leben Sie von dem Kind getrennt, wird eine Erklärung des anderen Elternteils benötigt, mit der erklärt wird, dass eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft besteht und Sie sich regelmäßig um das Kind kümmern. Dazu ist eine ausführliche Stellungnahme des anderen Elternteils notwendig.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Mietvertrag, Grundbuchauszug oder ähnliches
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes (Reisepass, Mitteilung des Standesamtes etc.)
- ggf. Bescheid des kommunalen Jobcenters
- ggf. Zertifikat Deutschkurs
- Erklärung des anderen Elternteils über Bestehen der familiären Beziehung (nur wenn kein Zusammenleben)
Nicht sorgeberechtigter Elternteil eines Deutschen
Sind Sie Elternteil eines minderjährigen, ledigen deutschen Kindes und hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kommt für Sie eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage in Betracht, auch wenn Sie nicht personensorgeberechtigt sind.
Dabei muss unter anderem nachgewiesen werden, dass die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt wird.Das kann in häuslicher Gemeinschaft oder aber auch getrennt vom Kind sein.
Leben Sie von dem Kind getrennt, wird eine Erklärung des anderen Elternteils benötigt, mit der erklärt wird, dass eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft besteht und Sie sich regelmäßig um das Kind kümmern. Dazu ist eine ausführliche Stellungnahme des anderen Elternteils notwendig.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Mietvertrag, Grundbuchauszugoder ähnliches
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes (Reisepass, Mitteilung des Standesamtes usw.)
- ggf. Bescheid des kommunalen Jobcenters
- ggf. Zertifikat Deutschkurs
- Erklärung des anderen Elternteils über Bestehen der familiären Beziehung (nur wenn kein Zusammenleben)
Familienangehöriger eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Visumverfahren zwingend erforderlich.
Da bereits viele erforderliche Unterlagen im Visumverfahren eingereicht wurden, sind nur noch die unten genannten Unterlagen nachzureichen.
Bitte beachten Sie: Sollte für Ihren Familienangehörigen, zu dem der Zuzug erfolgt, noch eine Wohnsitzauflage gem. §12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, so wird auch für Sie eine solche Wohnsitzauflage verfügt (§12a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz).
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein Visumverfahren zwingend erforderlich.
Da bereits viele erforderliche Unterlagen im Visumverfahren eingereicht wurden, sind nur noch die unten genannten Unterlagen nachzureichen.
Bitte beachten Sie: Sollte für Ihren Familienangehörigen, zu dem der Zuzug erfolgt, noch eine Wohnsitzauflage gem. §12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, so wird auch für Sie eine solche Wohnsitzauflage verfügt (§12a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz).
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
Ehegatte eines Ausländers
Ist Ihre Ehe mit einem ausländischen Staatsangehörigen im deutschen Rechtsbereich anerkannt und hat Ihr Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kommt eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage in Betracht, wenn Ihr Ehegatte
- eine Niederlassungserlaubnis besitz.
- eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzt.
- eine Aufenthaltserlaubnis als Forscher besitzt.
- seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, außer diese darf nicht verlängert werden oder die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist ausgeschlossen.
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Ehe bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und die Dauer des Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
- eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a Aufenthaltsgesetz besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ehegatte die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.
- eine Blaue Karte EU oder (Mobiler) ICT-Karte besitzt.
Ausgenommen von der Regelung sind Ehegatten von subsidiär Schutzberechtigten, für diese gilt Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten.
Grundsätzlich sind bei Beantragung einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachzuweisen. Davon kann unter anderem abgesehen werden, wenn Sie die Deutschkenntnisse wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erwerben können oder Ihnen der Erwerb unzumutbar ist. Weitere Ausnahmen können gemacht werden. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Ehegatten von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 38a, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 1 oder 2, § 26 Abs. 3 oder § 26 Abs. 4 (nach § 25 Absatz 1 oder 2) Aufenthaltsgesetz, einer Blauen Karte EU, (Mobiler) ICT-Karte oder Forscher sind vom Erfordernis der Deutschkenntnisse befreit.
Bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen außerdem Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung erbracht werden.
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Mietvertrag, Grundbuchauszug oder ähnliches
- Eheurkunde
- Zertifikat Deutschkurs
- Oder: ärztliche Atteste
- Oder: Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit
Kind eines Ausländers - Nachzug zu beiden Elternteilen oder zu dem allein Personensorgeberechtigten
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage ist unter anderem, dass das Kind minderjährig und ledig ist und zu beiden Elternteilen oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nachziehen soll. Außerdem muss der Lebensunterhalt grundsätzlich gesichert sein und ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen. Ausnahmen davon sind in bestimmten Fällen möglich.
Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Absatz 2, 2. Alt., § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2 und § 25b Abs. 4, § 104a Absatz 1 Satz 1 und §104b Aufenthaltsgesetz ist der Familiennachzug eines Kindes auf dieser Grundlage ausgeschlossen.
Für das Kind eines Ausländers, der einen Aufenthaltstitel nach § 22, § 23 Absatz 1 oder 2, § 25 Absatz 3 oder 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz besitzt, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur möglich, wenn eine humanitäre Dringlichkeit vorliegt, die Familie nur im Bundesgebiet gelebt werden kann und feststeht, dass die Stammperson auf Dauer im Bundesgebiet bleiben wird. Bei § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz müssen die gleichen Gründe wie für die Stammperson vorliegen. In diesen Fällen ist eine ausführliche Begründung einzureichen.
Bitte beachten Sie: Sollte für Ihren Familienangehörigen, zu dem der Zuzug erfolgt, noch eine Wohnsitzauflage gem. §12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, so wird auch für Sie eine solche Wohnsitzauflage verfügt (§12a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz).
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Nachweis alleiniges Sorgerecht oder Eheurkunde der Eltern
- Mietvertrag, Grundbuchauszug
- Arbeitsvertrag
- Letzte drei Lohnbescheinigungen
- ggf. Jobcenterbescheid
Kind eines Ausländers - Nachzug zu einem Elternteil bei gemeinsamen Personensorgerecht
Diese Rechtsgrundlage ist einschlägig für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes das gemeinsame Personensorgerecht haben, das Kind aber nur zu einem Elternteil in die Bundesrepublik Deutschland nachziehen soll während der andere Elternteil im Ausland verbleibt.
Dazu muss der Elternteil, welcher im Ausland verbleibt, notariell sein Einverständnis für den Aufenthalt seines Kindes in der Bundesrepublik Deutschland erklären. Ansonsten muss eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage ist unter anderem, dass das Kind minderjährig und ledig ist und der Lebensunterhalt gesichert ist sowie ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. Ausnahmen davon sind in bestimmten Fällen möglich.
Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Absatz 2, 2. Alt., § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2 und § 25b Absatz 4, § 104a Absatz 1 Satz 1 und §104b Aufenthaltsgesetz ist der Familiennachzug eines Kindes auf dieser Grundlage ausgeschlossen.
Für das Kind eines Ausländers, der einen Aufenthaltstitel nach § 22, § 23 Absatz 1 oder 2, § 25 Absatz 3 oder 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 Aufenthaltsgesetz besitzt, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur möglich, wenn eine humanitäre Dringlichkeit vorliegt, die Familie nur im Bundesgebiet gelebt werden kann und feststeht, dass die Stammperson auf Dauer im Bundesgebiet bleiben wird. Bei § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz müssen die gleichen Gründe wie für die Stammperson vorliegen. In diesen Fällen ist eine ausführliche Begründung einzureichen.
Bitte beachten Sie: Sollte für Ihren Familienangehörigen, zu dem der Zuzug erfolgt, noch eine Wohnsitzauflage gem. §12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, so wird auch für Sie eine solche Wohnsitzauflage verfügt (§12a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz).
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Notarielle Erklärung oder rechtsverbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle
- Mietvertrag, Grundbuchauszug
- Arbeitsvertrag
- Letzte drei Lohnbescheinigungen
- ggf. Jobcenterbescheid
Kind eines Ausländers - volljährige Kinder
Der Nachzug von volljährigen Kindern ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Möglich ist dieser nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte. Eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Belange des volljährigen Kindes stellt noch keine außergewöhnliche Härte dar. Eine außergewöhnliche Härte liegt gegebenenfalls bei einem Eingriff in die schutzwürdigen Belange vor, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu einer nicht mehr tragbaren Belastung im Einzelfall führen würde. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.
Ein volljähriger Ausländer ist grundsätzlich auf eine Betreuungsgemeinschaft mit den Eltern nicht angewiesen. Insoweit fällt er grundsätzlich nicht unter die besondere Schutzwirkung des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage ist daher zwingend eine ausführliche Stellungnahme zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sowie weitergehende Nachweise wie ärztliche Atteste oder Ähnliches notwendig.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage ist außerdem ein gesicherter Lebensunterhalt sowie ausreichend Wohnraum.
Bitte beachten Sie: Sollte für Ihren Familienangehörigen, zu dem der Zuzug erfolgt, noch eine Wohnsitzauflage gem. §12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, so wird auch für Sie eine solche Wohnsitzauflage verfügt (§12a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz).
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Geburtsurkunde
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Ausführliche Stellungnahme zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte mit entsprechenden Nachweisen
- Mietvertrag, Grundbuchauszug
- Arbeitsvertrag
- Letzte drei Lohnbescheinigungen
Nachzug zu Ausländern - sonstige Familienangehörige
Möglich ist der Nachzug von sonstigen Familienangehörigen nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Belange des Nachziehenden stellt noch keine außergewöhnliche Härte dar. Eine außergewöhnliche Härte liegt gegebenenfalls bei einem Eingriff in die schutzwürdigen Belange vor, der nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu einer nicht mehr tragbaren Belastung im Einzelfall führen würde. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann.
Ein volljähriger Ausländer ist grundsätzlich auf eine Betreuungsgemeinschaft mit den Eltern nicht angewiesen. Insoweit fällt er grundsätzlich nicht unter die besondere Schutzwirkung des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage ist daher zwingend eine ausführliche Stellungnahme zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte sowie weitergehende Nachweise wie ärztliche Atteste oder Ähnliches notwendig.
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage ist außerdem ein gesicherter Lebensunterhalt sowie ausreichend Wohnraum.
Bitte beachten Sie: Sollte für Ihren Familienangehörigen, zu dem der Zuzug erfolgt, noch eine Wohnsitzauflage gem. §12a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bestehen, so wird auch für Sie eine solche Wohnsitzauflage verfügt (§12a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz).
Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist Ihnen jede Erwerbstätigkeit erlaubt.
Benötigte Unterlagen (in Kopie):
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
- Krankenversicherungsnachweis
- Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- ein aktuelles biometrisches Foto
- Ausführliche Stellungnahme zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte mit entsprechenden Nachweisen
- Mietvertrag, Grundbuchauszug
- Arbeitsvertrag
- letzte drei Lohnbescheinigungen