Hygienebelehrungen für ein Gesundheitszeugnis für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.
Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel zum Beispiel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.
Die Arbeitgeber im Lebensmittelbereich sind verpflichtet, die Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Arbeit über die im Infektionsschutzgesetz festgelegten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei Verdacht auf, oder Auftreten von bestimmten Infektionskrankheiten zu belehren. Die Belehrungen müssen alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist dies im Gesundheitsamt möglich.
Die Belehrung findet online statt. Weitere Informationen zum Verfahren und alternativen Optionen finden Sie in den unteren Abschnitten.
Minderjährige Teilnehmer
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-Mail an ifsg@tzg.online senden. Die Vorlage hierzu (Elternerklärung) können Sie über diesen Link herunterladen.
Bitte achten Sie darauf das Ihre Hygienebelehrung bei Antritt einer Beschäftigung im Lebensmittelbereich nicht älter als drei Monate sein darf. Wir bitten Sie, das bei Ihrer Terminbuchung zu berücksichtigen.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
- Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Rechtsgrundlagen
- § 43 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Externer Link , Beschreibung: Infektionsschutzgesetz
Weitere Informationen zur Online-Hygienebelehrung
Das Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree hat die Technologiezentrum Glehn GmbH (tzg) mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Die Belehrung läuft wie folgt ab:
- Sie buchen kostenpflichtig einen Termin für die Online-Belehrung auf der Webseite https://los.gotzg.de
- Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
- Sie werden zum gebuchten Termin (+/-15 Minuten) über WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte starten Sie Ihr Gerät 15 Minuten vor dem gebuchten Termin über den Link https://gotzg.de
- Sie zeigen Ihr Ausweisdokument und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).
- Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Bitte verbleiben Sie bis zum Ende der Belehrung in der ausgewählten Sprache. Fremdsprachen werden teilweise als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
- Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.
- Diese beginnt mit dem ca. 20-minütigen Belehrungsfilm. Bitte sehen Sie sich den Film bis zum Ende an.
- Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung bis zum Ende aufmerksam durch.
- Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Die acht Fragen beziehen sich auf den Film und das Merkblatt. Es gibt jeweils nur eine richtige Antwort. Der Test kann bei Bedarf wiederholt werden.
- Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder zum Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tzg.online.
- Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
- Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird sie Ihnen per E-Mail zugesendet.
Gibt es Versionen der Onlineschulung in anderen Sprachen?
Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in zahlreichen anderen Sprachen wählen.
Welche Unterlagen muss ich für eine Gebührenbefreiung vorweisen?
Schüler, Praktikanten, Ehrenamtler, Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr
Möchten Sie eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen, müssen Sie eine entsprechende Bescheinigung des Trägers an die Mailadresse avd@l-os.de senden. Sie erhalten einen Gutscheincode, mit dem Sie die Anmeldung durchführen können.
Eine Online-Teilnahme an der Hygienebelehrung ist für Sie nicht möglich?
In Ausnahmefällen, in denen eine Online-Teilnahme definitiv nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit die Hygienebelehrung in Präsenz an den Standorten Beeskow & Fürstenwalde zu absolvieren. Bitte nutzen Sie hierfür unsere Online-Terminvergabe, um einen geeigneten Termin zu vereinbaren.