BbgAföG
Informationen zum Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG)
Wer kann diese Leistung beantragen?
Schülerinnen und Schüler, die die Klassen 11 bis 13
- eines Gymnasiums bzw. einer Gesamtschule
- einer Fachoberschule, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt oder
- eines beruflichen Gymnasiums (gymnasiale Oberstufe am Oberstufenzentrum)
besuchen, können Leistungen nach diesem Gesetz beantragen, sofern sich ihr ständiger Wohnsitz im Land Brandenburg befindet und keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Sie haben die Möglichkeit den Antrag online auszufüllen und nach einer Prüfung Ihrer Angaben auf Vollständigkeit an das Amt für Ausbildungsförderung zu senden. Dafür verwenden Sie bitte die elektronische Ausweisfunktion Ihres Personalausweises oder senden den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag an das Amt für Ausbildungsförderung.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular
- Schulbescheinigung nach dem BbgAföG
- aktuelle Meldebescheinigung
- Nachweise zum Einkommen der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers im Schuljahr sowie zum Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- wenn zutreffend, Kopie des aktuellen Bescheides über bezogene Sozialleistungen (siehe auch Zeile 31 bis 34 des Antragsformulars)
von den Eltern beziehungsweise Ehegatten, Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin der Schülerin oder des Schülers
Einkommenserklärung
- Einkommensnachweise für das vorletzte Kalenderjahr vor der Antragstellung (Kopie des Einkommensteuerbescheides, sofern dieser nicht erstellt wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Lohnsteuerbescheinigungen für das vorletzte Kalenderjahr)
- sonstige Einkommensnachweise für das vorletzte Kalenderjahr (zum Beispiel Krankengeldnachweise, Leistungsnachweise der Agentur für Arbeit oder Nachweise zu sonstigen Lohnersatzleistungen, Rentenbescheide zum 1. Juli des entsprechenden Jahres)
- Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz des vorletzten Kalenderjahres über geleistete Beiträge zur Riester-Rente
- falls zutreffend der Gewerbesteuerbescheid für das vorletzte Kalenderjahr
- Halb- oder Waisenrentenbescheid zum 1. Juli des vorletzten Kalenderjahres der Geschwister der Schülerin oder des Schülers
Ausbildungsförderung wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht. Zur Fristwahrung genügt ein schriftlicher oder elektronischer formloser Antrag.
Die vollständigen Anträge können Sie über das Uploadportal hochladen, per Post übersenden oder persönlich im Amt für Ausbildungsförderung abgeben.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit der vollständigen Anträge beträgt bis zu 6 Wochen.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Weitere Informationen erhalten Sie von den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Amtes für Ausbildungsförderung.
Weitere Informationen erhalten Sie im Flyer zum BbgAföG.