PRO Arbeit - kommunales Jobcenter
Rathenaustraße 13a
Haus B
15848 Beeskow
- Telefon: 03366 35-4551
- Fax: 03366 35-4550
- E-Mail schreiben: jobcenter@l-os.de
- Hinweis: Eingang Rathenaustraße - Haus B
Übergeordnete Adresse
Jugend, Soziales und Kultur
Breitscheidstraße 7
Haus B
15848 Beeskow
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- E-Mail schreiben: dezernat1@l-os.de
Themenübersicht
Aktuelle Hinweise
Zum 1. Juli 2026 treten folgende Änderungen in Kraft:
Umbenennung Bürgergeld in Grundsicherungsgeld
Die Bezeichnung Bürgergeld darf noch bis 30.11.2026 weiterverwendet werden.
Vermögen
Es gibt keine Karenzzeit mehr bei der Berücksichtigung von Vermögen.
Die Höhe des geschützten Vermögens richtet sich gestaffelt nach dem Alter.
Selbst genutztes Wohneigentum bleibt weiterhin besonders geschützt.
Vermittlungsvorrang
Die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung hat Vorrang vor Leitungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ist es erforderlich und zumutbar soll eine Vollzeittätigkeit aufgenommen werden. Bei selbständig Tätigen ist spätestens nach einem Jahr zu prüfen, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.
Eingliederung Langzeitarbeitsloser
Für den Arbeitgeberzuschuss ist künftig die Dauer des Leistungsbezuges entscheidend. Geförderte Arbeitsverhältnisse werden arbeitslosenversicherungspflichtig.
Leistungsminderungen
Die Minderungen bei Pflichtverletzungen werden verschärft, insbesondere für Arbeits- und Terminverweigerer. Für Menschen mit psychischer Erkrankung gilt ein besonderer Schutz
Frühzeitige Aktivierung „Erziehender“
Ist die Erziehung bei gesicherter Betreuung durch eine Tageseinrichtung oder –Pflege nicht gefährdet, ist die Aufnahme einer Arbeit oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar.
Kooperationsplan
Das erste Beratungsgespräch hat zwingend im Jobcenter stattzufinden (Ausnahmen eng begrenzt).
Das bisherige Schlichtungsverfahren wird abgeschafft.
Zur Mitwirkung und zu Eigenbemühungen bei Nichterscheinen zum Gespräch, Nichtzustandekommen oder Nichtbefolgen des Kooperationsplans kann per Bescheid aufgefordert werden. Die Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu Leistungsminderungen führen.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Es werden keine Kosten übernommen, die unverhältnismäßig hoch sind (unverhältnismäßig: Kosten > 1,5-fache des Angemessenheitswertes) oder die eine „schlüssig“ bestimmte Quadratmeterhöchstmiete übersteigen
Rügepflicht bei Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“
In diesen Fällen gilt die „Karenzzeit“ nicht bzw. nur eingeschränkt (etwa bei Bedarfs-gemeinschaften mit Kindern).