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Hinweis zum Verfahren im Falle eines Befalls landwirtschaftlicher Flächen mit Kreuzkräutern, Ambrosia und gegebenenfalls anderen Giftpflanzen

In den vergangenen Jahren haben sich unterschiedliche Arten von Kreuzkräutern sowie Ambrosia auf den landwirtschaftlichen Flächen in Brandenburg und Berlin, aber auch in anderen Bundesländern, vermehrt ausgebreitet.

Ambrosia und Kreuzkräuter treten häufig auf nichtproduktiven Flächen auf. Darüber hinaus sind auch Dauergrünlandflächen zunehmend von einem Befall mit Kreuzkräutern betroffen.

Während Kreuzkräuter besonders für Tiere ein hohes gesundheitliches Risiko aufweisen, kann Ambrosia bei Menschen erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben.

Gegenmaßnahmen sind insbesondere bei einem massenhaften Befall landwirtschaftlicher Flächen empfehlenswert. Um die Ausbreitung von Kreuzkräutern und Ambrosia einzudämmen, können gemäß § 3 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von der Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität zugelassen werden.

Ausnahmen dürfen jedoch nicht gewährt werden, sofern Belange des Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzes entgegenstehen.

Im Einzelnen sind Ausnahmen aus den folgenden Gründen zulässig:

  • aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,
  • aus Gründen des Klimaschutzes,
  • aus Gründen des Pflanzenschutzes,
  • um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
  • im Rahmen der Flurneuordnung,
  • aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
  • zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.

Verfahrensweise für das Jahr 2024

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) hat für das Antragsjahr 2024 nachfolgende Verfahrensweise festgelegt.

Im Fall von nichtproduktiven Flächen (Brachen)

Wird durch eine antragstellende Person auf einer nichtlandwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Dauergrünlandfläche ein bekämpfungswürdiger Befall von Kreuzkräutern, Ambrosia oder einer anderen Giftpflanze festgestellt, kann diese einen formlosen Antrag per E-Mail an: pflanzenschutzdienst@lelf.brandenburg.de auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes beim Pflanzenschutzdienst stellen.

Dem Antrag sind folgende Informationen und Anlagen beizufügen:

  • Benennung der Fläche (Feldblockidentifikationsnummer, Parzellennummer, Gemarkung, Flur und Flurstück(e),
  • Beantragung (Nutzcode plus Bezeichnung),
  • Größe der landwirtschaftlichen Parzelle,
  • Angaben zur Betroffenheit der Fläche mit Kreuzkräutern, Ambrosia oder anderen Giftpflanzen,
  • Fotos (möglichst georeferenziert) nach dem folgenden Schema:
    • Foto von der Gesamtfläche und
    • Foto von dem jeweils befallenen Bereich und
    • Foto von einer Einzelpflanze,
  • schriftliche oder elektronische Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (die Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde erfolgt vorbehaltlich der Entscheidung des Pflanzenschutzdienstes).

Kann auf Grundlage der übermittelten Fotos keine Einschätzung zur Bekämpfungswürdigkeit oder keine zweifelsfreie Lokalisierung der Fläche durch den Pflanzenschutzdienst erfolgen, ist durch diesen eine Prüfung vor Ort erforderlich.

Der Pflanzenschutzdienst entscheidet über die Genehmigung der Ausnahme und teilt den Antragstellenden die Entscheidung mit. Die Bewilligungsbehörde und der zentrale technische Prüfdienst werden nachrichtlich informiert.

Im Fall von Dauergrünland

Ist eine Dauergrünlandfläche mit Kreuzkräutern, Ambrosia oder anderen Giftpflanzen befallen und ist eine Umwandlung oder ein Pflügen dieser Fläche zu Sanierungszwecken nach Ansicht des Pflanzenschutzdienstes zwingend erforderlich, ist durch die antragstellende Person zusätzlich ein formgebundener Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung beziehzungsweise zum Pflügen von Dauergrünland beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Referat L2, einzureichen. Die Stellungnahme des Pflanzenschutzdienstes ist dem Antrag beizufügen.

Wird zur Bekämpfung von Kreuzkräutern, Ambrosia oder anderen Giftpflanzen der Einsatz von Pflanzenschutzmittel durch den Pflanzenschutzdienst als erforderlich gesehen, kann auf der betroffenen Dauergrünlandfläche eine Pflanzenschutzanwendung erfolgen, auch wenn die Öko-Regelung 4 beantragt wurde.

Im Fall von Dauergrünlandflächen, die einer Verpflichtung der zweiten Säule unterliegen, sind die Regelungen der jeweiligen Richtlinie zu beachten.