Inhalt

Konditionalität und Cross Compliance

Einzuhaltende Verpflichtungen

Regelungen der Konditionalität umfassen:

  • 9 Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)
  • 11 Regelungen zu den Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB)

GLÖZ-Standards:

  • Erhaltung von Dauergrünland (GLÖZ 1)
  • Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2)
  • Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3)
  • Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4)
  • Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
  • Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖ 6)

Standards der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):

  • Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11, Absatz 3 Buchstabe e und h (GAB 1)
  • Nitratrichtlinie (GAB 2)
  • Vogelschutzrichtlinie (GAB 3)
  • Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (GAB 4)
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 5)
  • Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung (GAB 6)
  • Regelungen zum Pflanzenschutz (GAB 7 und 8)
  • Tierwohl (GAB 9, 10 und 11)
  • Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (GAB 11)
  • Mindestanforderungen Schutz von Kälbern (GAB 9)
  • Mindestanforderungen Schutz von Schweinen (GAB 10)
  • Informationsbroschüre Konditionalität 2023

Sanktionssystem

Verstöße führen zu Kürzung bei folgenden relevanten Zahlungen:

  • Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung, Umverteilungsgrundstützung, Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte, Öko-Regelungen, Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen, Rückerstattung Haushaltsdisziplin)
  • Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes (Agrarumwelt- und Klimamassnahmen einschließlich Zahlungen für ökologischen Landbau, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, Ausgleichszahlungen für Landwirte in Natura-2000-Gebieten)

Es haftet immer der Betriebsinhaber beziehungsweise der Antragsteller:

  • Verstöße werden immer dem Antragsteller zugerechnet (§ 19 GAP-Konditionalitäten-Gesetz)
  • Bei Übertragung von Flächen im laufenden Jahr ergeht die Verwaltungssanktion an den jeweiligen Antragsteller (§ 20 GAP-Konditionalitäten-Gesetz)
  • gilt auch wenn eine Verwaltungssanktion sich auf das Folgejahr erstreckt und innerhalb des Zeitraumes eine Fläche übertragen wurde (§ 36 GAP-Konditionalitäten-Verordnung)

Als Verstoß gewertet wird die Nichtbeachtung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder GLÖZ-Standards:

  • Fahrlässiger Erstverstoß
  • Vorsätzlicher Erstverstoß
  • Wiederholung
  • Vorsatz aus Wiederholung

Bewertung der Verstöße erfolgt im Rahmen von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen nach:

  • Ausmaß
  • Dauer
  • Häufigkeit und
  • Schwere

Kürzungsregeln bei fahrlässig begangenem Verstoß:

  • Regelkürzungssatz beträgt 3 Prozent
    • Absenkung auf 2 Prozent oder 1 Prozent möglich
  • Kann auf bis zu 10 Prozent erhöht werden
    • wenn der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat oder eine Gefährdung für die öffentliche Gesundheit oder Tiergesundheit darstellt
  • Möglicher Verzicht auf die Verwaltungssanktion
    • wenn der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat
  • Ermessen der Fachbehörde
  • Bei mehreren fahrlässigen Verstößen werden die festgesetzten Kürzungssätze addiert.
  • Kappungsgrenze 5 Prozent, aber
    • bei festgestellten Verstößen mit schwerwiegenden Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung oder einer direkten Gefährdung für die öffentliche Gesundheit oder Tiergesundheit Erhöhung der Kappungsgrenze auf 10 Prozent

Kürzungsregel für 1. Wiederholung:

  • wenn sich ein Verstoß gegen eine relevante Anforderung innerhalb von drei Kalenderjahren wiederholt, beträgt die Verwaltungssanktion in der Regel 10 Prozent
  • werden in einem Kalenderjahr mehrere fahrlässige Wiederholungsverstöße begangen, werden die festgesetzten Kürzungssätze addiert, hier beträgt die Kappungsgrenze 20 Prozent

Kürzungsregel für 2. Wiederholung (Vorsatz):

  • Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 Prozent, kann sich aufgrund Ausmaß, Dauer, Häufigkeit und Schwere auf 100 Prozent erhöhen
  • werden in einem Kalenderjahr mehrere vorsätzliche Wiederholungsverstöße begangen, werden die festgesetzten Kürzungssätze addiert
  • werden in einem Kalenderjahr mehrere fahrlässige, wiederholte und vorsätzliche Verstöße begangen, erfolgt eine Addition der festgesetzten Kürzungssätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Kappungsgrenzen

Kürzungsvolumen für 2023:

  • Konditionalität: 290.663,15 Euro
  • Cross-Compliance: 14.856,58 Euro

Häufigste Verstöße bei:

  • GLÖZ 1 (Dauergrünland),
  • GLÖZ 8 (Mindestanteil von nicht produktiven Flächen)
  • Nitratrichtlinie (GAB 2)
  • Tierwohl (GAB 9, 10 und 11)

Retroverstöße (Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung der Europäischen Union 2021/2116 Grundsatz ist das EuGH-Urteil (C-361-19):

  • Ein bei einer Kontrolle festgestellter Verstoß wird dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem er begangen wurde.
  • Es sind alle Verstöße zu berücksichtigen, die im aktuellen oder in einem der beiden Vorjahre begangen wurden.

Cross Compliance

Cross Compliance gilt weiter für die bis 2025 finanzierten ELER-Förderprogramme der vorherigen Förderperiode 2014 bis 2022

  • FP 3315 - Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
  • FP 50 - Ausgleichszahlungen in Natura-2000-Gebieten
  • FP 810 - Extensive Grünlandbewirtschaftung (Kulturlandschaftsprogramm - KULAP)
  • FP 880 - Ökologischer Landbau (Kulturlandschaftsprogramm)
  • FP 860 - Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen (Kulturlandschaftsprogramm)
  • FP 870 - Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (Kulturlandschaftsprogramm)
  • Informationsbroschüre Cross Compliance 2022

Bitte beachten

  • Jeder Antragsteller ist verpflichtet, alle von ihm betriebenen Betriebsstätten im Agrarförderantrag anzugeben, das heißt alle Betriebsstätten-Nummern, auch wenn diese sich außerhalb von Berlin und Brandenburg befinden
  • Hauptbetriebsstätte bitte kennzeichnen
  • Betriebsstätten-Nummer wird vom zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt vergeben (Anmeldung als Futtermittel- beziehungsweise Lebensmittelproduzent, Anmeldung einer Tierhaltung)

Datum: 15. April 2024