Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für Personen aus der Ukraine ohne Vorsprache
Am 28. Oktober 2025 ist die 2. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltsfortgeltungsverordnung in Kraft getreten. Sie regelt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse für Personen, die nach dem 24. Februar 2022 infolge des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereist sind.
Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 (1) Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen für ukrainische Staatsangehörige bis zum 4. März 2027 ohne Verlängerung fort.
Gleiches gilt für nicht- ukrainische Drittstaatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügten sowie Familienangehörigen von ukrainischen Staatsbürgern.
Entsprechend der Regelungen ist eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Verlängerung nicht notwendig. Es werden keine diesbezüglichen Termine vergeben.
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, lediglich ein befristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine besaßen und keine Familienangehörigen von ukrainischen Staatsbürgern sind, werden von der Ausländerbehörde über das weitere Vorgehen informiert.
Informationen finden Sie auch auf dem Hilfeportal www.germany4ukraine.de.
Bitte richten Sie weiterführende Fragen per E-Mail an integration@l-os.de.
Datum: 17. Dezember 2024